Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0229-I/05
Darlehen an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0229-I/05vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entnahme von Gesellschaftsmitteln durch den Gesellschafter einer GmbH ist für steuerliche Zwecke dann nicht als Darlehensvertrag zu beurteilen, wenn die Auszahlungsbedingungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Existiert keine Vertragsurkunde und wurden keine Vereinbarungen über Kreditrahmen und Rückzahlungsbedingungen getroffen, dann haben die Zuwendungen ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und sind als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang
Kleibel als Masseverwalter, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Str.
4/2, vom 16. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck,
vertreten durch Mag. Marlene Anderl, betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 in der Fassung vom 1. bzw. 2 April sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Jahre 1999 bis 2001 vom 12. März 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
Berufungsvorentscheidungen zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Geschäftsgegenstand der Berufungswerberin war laut
Gesellschaftsvertrag u.a. die Durchführung von Planungen, Bauleitungen,
Bauüberwachungen, Bauverwaltung, Projektorganisation,
Generalunternehmertätigkeit, die Errichtung von Baulichkeiten als
Bauträger sowie der Verkauf von Baulichkeiten, die durch die Gesellschaft
errichtet wurden. Mit Beschluss vom 11.8.2005 wurde über das Vermögen
der Bw das Konkursverfahren eröffnet.
Nach Abschluss einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
wurde im dazu am 23. Februar 2004 verfassten Betriebsprüfungsberichtes
unter TZ 28 folgende Feststellung getroffen:
"Außerbilanzielle Zurechnungen
Tz. 28 Verdeckte Gewinnausschüttung - Darlehen 1999 -
2001
Unter der Kontonr. 2350 wird beim geprüften
Unternehmen für Herrn D ein Darlehenskonto geführt. Ein schriftlicher
Kreditvertrag existiert nach Aussage von D nicht. Herr D ist Gesellschafter der
U-GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis von 95 %.
Die Entwicklung des Darlehens 1998 bis 2001 geht von einem
Betrag 1998 von 3.094.262,47 ATS bis zu einem Betrag von 11.038.575,20 ATS im
Jahre 2001.
Die Überweisung der Beträge erfolgt in geraden
ATS-Beträgen zwischen 100.000 ATS und 500.000 ATS auf die Konten Nr. x bzw.
y (nach Aussagen von Fr. L, Buchhalterin, handelt es sich dabei um Privatkonten
von Hr. D ).
Am Darlehenskonto werden zwar 5,5 % Zinsen p.a. verrechnet,
aber ohne jegliche Tilgung lediglich die Stände erhöht.
Im Prüfungszeitraum wurden keinerlei Tilgungen
geleistet, auf Befragung gab D an, dass auch bis 23.10.2003 (SB-Termin)
keinerlei Rückzahlungen getätigt wurden.
Im Zuge der Schlussbesprechung wendet D ein, dass die
Sicherstellung für Bankdarlehen an die U-GmbH durch sein
Privatvermögen erfolgt und dass die Rückzahlung der von seiten der
GmbH an ihn bezahlten Beträge nicht gefährdet sei.
Mit Schreiben vom 4.12.2003 bestätigt die BAnk, dass
der Besicherung der Kredite an die Firmen U-GmbH und UB-GmbH, die
persönliche Haftung des Gesellschafters D sowie dessen privaten
Liegenschaften dienen.
Gemäß
§ 8 (2) KStG sind verdeckte
Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen einer Körperschaft zu Unrecht vermindern
und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.
Die Darlehenshingabe kann als solche verdeckte
Ausschüttung sein, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht
wird bzw. von vornherein nicht gewollt wird (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115) oder
nicht einmal die Mindestvoraussetzungen eines Darlehensvertrages vorliegen (VwGH
26.9.1985, 85/14/0079).
Indizien für das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung sind:
keine
feststehenden Zinsfälligkeiten
fehlende
Sicherheiten, sofern diese im Einzelfall fremdüblich sind
kein
bestimmter Kreditrahmen
Kreditgewährung
bei schlechter wirtschaftlicher Situation der Gesellschaft
geringe
oder langfristige (unter Fremden unübliche) Darlehenstilgungen
die
hingegebenen Beträge machen einen wesentlichen Teil des Grund- oder
Stammkapitals der Gesellschaft aus
Auch stellt die Verbuchung von Zinsen keinen Beweis
für den Abschluss eines Darlehensvertrages dar, wenn schriftliche
Vereinbarungen über Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten,
Rückzahlungstermine und bestehende Sicherheiten fehlen.
Die BP sieht in der Vorgangsweise des Unternehmens eine
verdeckte Ausschüttung aus folgenden Gründen:
es
existiert kein schriftlicher Kreditvertrag, wie er unter Fremden üblich
wäre, und welcher Kreditrahmen, Rückzahlungstermine oder Sicherheiten
in eindeutiger Art und Weise regeln würde
es
wurde ab 1999 keinerlei Rückzahlung geleistet
die
Forderung gegen D beträgt zum 31.12.2001 ATS 11.038.575,20 und ist
wesentlicher Bestandteil der Aktiva; das Stammkapital beträgt 500.000,00
ATS (davon 250.000 ATS nicht eingefordert)
demgegenüber
betragen die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten lt. Bilanz 2001
ATS 127.874.076,10.
Die BP nimmt hinsichtlich der Erhöhung des
Darlehenskontos 1999 bis 2001 an Herrn D samt der darauf entfallenden Zinsen
eine verdeckte Ausschüttung an, abzüglich des Standes zum 31.12.1998
und den darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen.
Die KESt trägt nach Aussage der Steuerberaterin Fr. WF
Herr D .
Objektives und subjektives Tatbild sind gegeben, ein
Vorteilsausgleich wurde nicht schriftlich vereinbart.
Entwicklung des Darlehens:
|
|
31.12.1998 ATS
|
31.12.1999 ATS
|
31.12.2000 ATS
|
31.12.2001 ATS
|
Stände Darlehenskonto
D
|
3.094.262,47
|
6.862.455,88
|
9.529.062,92
|
11.038.575,20
|
Differenz zu Darlehenskonto
Vorjahr D = vorl. vGA
|
|
3.768.193,41
|
2.666.607,04
|
1.509.512,28
|
%-Satz
Verzinsung
|
|
5,50
|
5,50
|
5,50
|
darin Zinsen
|
|
229.147,41
|
448.280,64
|
600.412,16
|
Jahr
|
Anfangskapital
|
Aufzinsungs-faktor
|
Endkapital
|
Zinsen
|
1999
|
3.094.262,47
|
1,055
|
3.264.446,91
|
170.184,44
|
2000
|
3.264.446,91
|
1,055
|
3.443.991,49
|
179.544,58
|
2001
|
3.443.991,49
|
1,055
|
3.633.411,02
|
189.419,53
|
Berechnung der vGA lt.
BP:
|
31.12.1999 ATS
|
31.12.2000 ATS
|
31.12.2001 ATS
|
Differenz Salden
Darlehenskonto 1999-2001
|
3.768.193,41
|
2.666.607,04
|
1.509.512,28
|
Zinsen von 3.094.262,47 bei
jährl. Kapitalisierung zu 5,5 % p.a.
|
-170.184,43
|
-179.544,58
|
-189.419,53
|
Verdeckte Ausschüttung
(gerundet)
|
3.598.009,00
|
2.487.062,00
|
1.320.093,00
|
25 % KESt lt. BP
(gerundet)
|
899.502,00
|
621.766,00
|
330.023,00
Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind im
entsprechend Jahr außerbilanziell zuzurechnen.
|
|
31.12.1999
ATS
|
31.12.2000
ATS
|
31.12.2001
ATS
|
Zurechnung vGA lt.
BP
|
3.598.009,00
|
2.487.062,00
|
1.320.093,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
entsprechende Bescheide betreffend Körperschaftsteuer (Ausfertigungsdatum
12.3.2004) sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
(Ausfertigungsdatum 24.2.2004) jeweils für die Jahre 1999 bis 2001. Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer wurden in weiterer Folge mit
Ausfertigungsdatum 14.4.2004 (für das Jahr 2001) bzw. 2.4.2004 (für
die Jahre 1999 und 2000) gemäß
§ 293 BAO berichtigt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben der steuerlichen
Vertreterin vom 16.4.2004 Berufung erhoben und eingewendet der
Gesellschafter-Geschäftsführer D habe mit den "Ausleihungen" von der
Gesellschaft privaten Liegenschaftsbesitz finanziert, der wiederum als
Haftungsmasse für das Gesamtobligo der Berufungswerberin beim
Kreditinstitut gedient habe.
Weiters sei bei den Bankverbindlichkeiten am Stichtag
31.12.2001 zwischen solchen zu unterscheiden, die zur Finanzierung eines
Bauvorhabens und somit durch das entsprechende Grundvermögen besichert und
jenen, die nicht projektgebunden seien.
Es seien daher nicht 127.874.076,10 ATS als Obligo zum
31.12.2001 heranzuziehen, sondern ein wesentlich geringerer Teilbetrag. In
diesem Schuldenstand sei das Gesellschafterdarlehen in Höhe von
11.038.575,20 ATS inkludiert.
Der private Liegenschaftsbesitz des
Gesellschafter-Geschäftsführers (Gesamtschätzwert auf den
Stichtag 2001 wird nachgereicht) habe als Besicherung einerseits für das
o.a. Gesellschafterdarlehen und darüber hinaus für das übrige
Restobligo der Berufungswerberin gedient. Die Bank habe aus
abwicklungstechnischen Gründen (Ersparnis der 0,8 % Gebühr, Vermeidung
von Genehmigungsverfahren bei jeder Teilausnützung) die von D
benötigten Geldmittel über den Girorahmen der Gesellschaft
zugezählt - wohl wissend - dass sie im Privatbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers verwendet würden. Eine
Rückzahlungsverpflichtung seitens des
Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH war immer als gegeben
vereinbart und durch die Pfandeintragung nie gefährdet gewesen, wobei die
Rückzahlung dem Gesellschafter bis zur Sanierung des Unternehmens
freigestellt worden sei.
Hinsichtlich der im BP-Bericht ins Treffen geführten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf verwiesen, dass im
Erkenntnis vom 5.10.1993, 93/14/0115, der vorliegende Sachverhalt nicht
vergleichbar sei, da bei diesem Judikat die Rückzahlung von vornherein
nicht gewollt bzw. bei Zuzählung schon praktisch unmöglich gewesen
sei. Zum Erkenntniss vom 26.9.1985, 85/14/0079, wurde angemerkt, dass im
konkreten Fall kein Verzicht auf die GF-Bezüge infolge schlechter
finanzieller Lage der GmbH stattgefunden habe, darüberhinaus liege keine
Kreditzuzählung ohne entsprechende Sicherheiten vor.
Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Festlegung einer
Vertragsdauer oder eines bestimmten Rückzahlungstermines speziell bei von
Banken gewährten Kontokorrentkrediten eher unüblich sei.
In einem weiteren Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
24.5.2004 wurde ergänzend dargelegt, in welcher Höhe die
Bankverbindlichkeiten der Berufungswerberin in Höhe von 127.874.076,10 ATS
durch Projektausführungen sowie durch Anlagevermögen besichert waren
bzw. in welcher Höhe diese unbesichert verblieben.
Darüberhinaus wurde aufgezeigt, auf welchen
Liegenschaften, die im (Privat)Eigentum von D standen, pfandrechtliche
Sicherstellungen für an die Berufungswerberin gewährte Bankdarlehen
eingeräumt wurden und hiezu die entsprechenden Grundbuchsauszüge bzw.
intabulationsfähigen Urkunden vorgelegt.
Weiters wurde wiederholend darauf verwiesen, dass die Bank
zwischen den Forderungen an D privat sowie an die Berufungswerberin nicht
unterschieden habe. Vielmehr habe aus der Sicht der Bank ein Gesamtobligo und
eine Simultanhaftung des Gesellschafters bestanden; umsomehr als zusätzlich
ein als Bürge und Zahler unterfertigter Blankowechsel des D privat für
Kredite der Berufungswerberin vorgelegen sei.
In einer Stellungnahme zur Berufung vom 27.7.2004 verwies
das Finanzamt darauf, dass aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von
Grundstückserwerb bzw. Pfandeintragung und den im Prüfungszeitraum
(1999 bis 2001) in mehrfachen Teilbeträgen erfolgten Zahlungen an D kein
Zusammenhang zur behaupteten Finanzierung von Liegenschaftsbesitz zu sehen
sei.
Aufgrund jeglicher über mehrere Jahre hinweg fehlender
Rückzahlungen des Darlehens und mangels einer schriftlichen Vereinbarung
darüber, bis zu welchem Höchstbetrag überhaupt
Darlehensgewährungen an den Gesellschafter erfolgen sollten, nehme die BP
an, dass die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt gewesen sei.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit
Ausfertigungsdatum 8.4.2005 bzw. 7.4.2005 abändernde
Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer sowie betreffend
die Haftungs- und Zahlungsbescheide hinsichtlich Kaptialertragsteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 und änderte die Bemessungsgrundlagen insoweit ab,
als die gesamten in den Darlehensständen enthaltenen Zinsen (vgl.
Entwicklung des Darlehens, TZ 28 BP-Bericht) weder als Ertrag (für die
Körperschaftsteuer) noch als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet
wurden.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde sodann der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ein Antrag gemäß
§ 282 Abs. 1 Z BAO auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat sowie ein Antrag gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt, wobei
die beiden letzteren Anträg mit Telefax vom 23.4.2008 vom Masseverwalter
zurückgezogen wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der
Berufungswerberin dem Gesellschafter-Geschäftsführer in den einzelnen
Jahren in Teilbeträgen zur Verfügung gestellten Geldbeträge als
Darlehen anzuerkennen sind bzw. im Rahmen eines Kontokorrentkredites zur
Verfügung gestellt wurden, oder aber im Zeitpunkt der jeweiligen
Einräumung der Verfügungsmacht als verdeckte Ausschüttungen zu
beurteilen sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines
Fremdvergleiches ermittelt.
Dabei werden als verdeckte Gewinnausschüttungen alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an
die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen
angesehen, die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden
Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988,
86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte
Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive
Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990,
89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil
zuwendet und die Gesellschaft sich in der Folge einverstanden erklärt, in
dem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu
machen (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Im vorliegenden Fall wurde vom Finanzamt die Hingabe der
Geldmittel nicht als Darlehen bzw Kontkorrentkreditverhältnis anerkannt,
sondern als verdeckte Ausschüttung qualifiziert, im wesentlichen mit der
Begründung, dass keine schriftlichen Vereinbarungen, keine Sicherheiten,
kein bestimmter Kreditrahmen, über mehrere Jahre hinweg keine
Rückzahlungen erfolgt seien bzw. keine Vereinbarungen darüber
vorliegen würden, und darüberhinaus auch keine Vereinbarung getroffen
worden sei, bis zu welchem Höchstbetrag überhaupt eine
Darlehensgewährung an den Gesellschafter erfolgen solle und daher
anzunehmen sei, dass eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt gewesen
sei (vgl. Ausführungen in Tz 28 des BP-Berichtes bzw. in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung).
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und deren
Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die
Vereinbarung muss demnach
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 8.2.2007,
2004/15/0149 mit weiteren Verweisen).
Es ist sohin zu prüfen, ob die Zuwendungen ihre
Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung (Darlehensverträge) zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis habe. Im
letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung
als Darlehen bzw. Kontokorrentkredit - als verdeckte Ausschüttung
anzusehen.
Bei der Beurteilung eines Darlehens- bzw. Kreditvertrages
für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom
Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehens- bzw.
Kreditvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter
bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und
Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt
wurden.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass
keinerlei schriftliche Urkunden über die Einräumung von Darlehen bzw.
eines Kontokorrentkredites an den Gesellschafter-Geschäftsführer
errichtet wurden.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass ein
Darlehensvertrag als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta
in der Weise zustande kommt, dass der Darlehensnehmer darüber
willkürlich verfügen kann. Dabei stellt die
Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des
Darlehensvertrages dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat von der
Berufungswerberin eine Vielzahl einzelner Beträge erhalten. Da ein
Darlehensvertrag jeweils eine konkrete Darlehensvaluta zum Gegenstand hat,
wären eine Vielzahl solcher Verträge abzuschließen gewesen, die
insgesamt die zu den Bilanzstichtagen ausgewiesene Darlehensschuld ergeben
hätten müssen (VwGH 15.3.1995, 94/13/0249).
Wenngleich im vorliegenden Fall die diversen
Geldzuwendungen von der Gesellschaft an den
Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils auf dem Sachkonto mit der
Bezeichnung "Darlehen D " verbucht wurden, so vermag die bloße Verbuchung
dieser Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund
der Zuwendung nicht zu ersetzen, weil es nicht den Gepflogenheiten zwischen
Fremden entspricht, Darlehensbeträge in einer Höhe von insgesamt
über 7 Mio ATS in einem Zeitraum von 3 Jahren hinzugeben, ohne darüber
eine schriftliche Urkunde mit den wesentlichen Darlehenskonditionen (Tilgung,
Verzinsung, Sicherheiten) zu verfassen.
Auch die völlig unklare Vertragsgestaltung
dahingehend, dass keine konkrete Vereinbarung über den
Rückzahlungstermin getroffen wurde, ist ein weiterer Anhaltspunkt
dafür, dass kein echtes Darlehen vorliegt (VwGH 14.12.2006, 2006/14/0025
mit weiteren Verweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die
Rückzahlungsverpflichtung nämlich u.a. einen wesentlichen Bestandteil
eines Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH vom 15. März 1995, Zl. 94/13/0249;
vom 14. April 1993, Zl. 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der
Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend
klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte
Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt (vgl.
Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Gewinnausschüttung im
Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161f), da in einem solchen Fall die
Rückzahlbarkeit der vom Gesellschafter von der Gesellschaft empfangenen
Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann. Daran vermag auch
das Vorbringen im Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 16.4.2004, wonach
die Rückzahlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur
Sanierung des Unternehmens freigestellt worden sei, nichts zu ändern.
Einerseits geht aus dieser Äußerung nämlich nicht hervor,
welches Unternehmen damit angesprochen wird, darüberhinaus wäre aber
ein solch ungewisser Rückzahlungszeitpunkt nach Auffassung des UFS nicht
als ausreichend klare Rückzahlungsvereinbarung zu werten, so wie sie
üblicherweise unter Fremden getroffen würde.
Dass im konkreten Fall vom
Gesellschafter-Geschäftsführer Privatliegenschaften zur Besicherung
von Bankverbindlichkeiten der Berufungswerberin verpfändet wurden, ist
für die Beurteilung des konkreten Falles ohne Belang, da damit nicht die
"Darlehensforderungen" der Berufungswerberin an ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer auf den betroffenen Liegenschaften
pfandrechtlich sichergestellt waren (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121), sondern
Forderungen der Bank gegenüber der Berufungswerberin und damit der
Berufungswerberin keinerlei Sicherheiten in Bezug auf das (die) an den
Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Darlehen zur
Verfügung standen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob ein
zeitlicher Zusammenhang zwischen den Geldzuwendungen und der Einräumung der
ins Treffen geführten pfandrechtlicher Sicherstellungen gegeben war.
Ebensowenig vermögen die vorgelegten
Bürgschaftsverträge vom 23.5.1997, 6.10.1999 sowie 20.12.1999, in
welchen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils als Bürge
und Zahler für die von einem Bankinstitut an die Berufungswerberin
eingeräumten (Kontokorrent)Kredite in Höhe von 9.000.000 ATS,
4.700.000 ATS, 1.000.000 ATS verpflichtet hat, nichts ändern. Handelt es
sich doch auch dabei lediglich um dem Kreditinstitut gegenüber
eingeräumte Haftungserklärungen für Forderungen des
Kreditinstitutes gegenüber der Berufungswerberin, aber nicht für
Forderungen der Berufungswerberin gegenüber dem
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Auch der Umstand, dass im Rahmen der Jahresabschlüsse
das "Darlehenskonto" jeweils mit Zinsen belastet wurde, macht für den
Abschluss des Darlehens- bzw. Kreditvertrages keinen Beweis (VwGH 15.3.1995,
94/13/0249), zumal es sich dabei um keine faktische Begleichung von angelaufenen
Zinsen, sondern lediglich um eine buchmäßiges Erhöhung der
Forderung der Berufungswerberin an den Gesellschafter-Geschäftsführer
handelte.
Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes, nämlich des
Fehlens von schriftlichen Unterlagen über die Darlehensgewährung und
entsprechend bindender Rückzahlungsvereinbarungen sowie des Fehlens von
Sicherheiten, konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass solche
Bedingungen bei einer Darlehensgewährung unter Fremden nicht üblich
sind.
Soweit im Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom
16.4.2004 darauf hingewiesen wird, dass die Festlegung einer Vertragsdauer oder
eines bestimmten Rückzahlungstermines speziell bei von Banken
gewährten Kontokorrentkrediten eher unüblich sei, wird angemerkt, dass
auch bei Kontokorrentkrediten in dieser Höhe mit Kreditinstituten
entsprechende Vereinbarungen über die Vertragsdauer, über den
Kreditrahmen und - insbesondere bei Kontokorrentkrediten in dieser Höhe -
über entsprechende Sicherheiten vereinbart werden.
Wenn daher in einem solchen Fall das Finanzamt den Titel
der Darlehenszuzählung nicht als gegeben und solcherart in der Bezahlung
der Geldmittel eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt hat, ist das
nicht rechtswidrig und konnte daher dem Berufungsbegehren keine Folge geleistet
werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0229-I/05
- Stammnummer
- 34947
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF