Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1132-W/05
Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1132-W/05vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Dkfm. Dr. Peter
Bernert und Sabine Leiter am 28. Mai 2008 über die Berufung der BW, Adr,
vertreten durch Houf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH,
1220 Wien, Wagramerstr. 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Oktober 2004 zu
ErFNr.111.111/2003, St.Nr.xxx/xxxx betreffend Grunderwerbsteuer
(Zurückweisung des Antrages vom 31. August 2004 auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist betreffend den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Mai 2004)
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
1.
Spaltungsvorgang:
Mit
Generalversammlungsbeschluss der E GmbH. (kurz E) vom 29. September 2003
erfolgte unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes über
die Spaltung von Kapitalgesellschaften eine nicht verhältniswahrende
Spaltung bei der der Vermögensteil "Beteiligung und Liegenschaft" zum
Stichtag 31.12.2002 von der E an die neugegründete Gesellschaft BW (die
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) übertragen wurde.
2.
Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer
Am 1. Oktober
2003 wurde von Herrn Notar N zu ErFNr.111.111/2003 eine Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von € 191.565,00 (=
2-facher Einheitswert der Liegenschaft) durchgeführt.
3.
Verfahren beim Finanzamt betreffend Grunderwerbsteuer zu
ErFNr.111.111/2003
Mit Bescheid
gemäß
§ 201 BAO vom 18. Mai 2004 zu ErFNr.111.111/2003 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der
Bw. Grunderwerbsteuer für "die Abspaltung zur Neugründung vom 29.
September 2003 mit E GesmbH" mit 3,5% von € 309.500,04= € 10.832,50
fest, sodass sich eine Nachforderung von € 4.127,70 ergab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass Grundstücke nicht zum
Vermögen im Sinne des § 32 Abs 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12
Abs 2 UmgrStG zählen würden und daher die steuerliche
Begünstigung (Berechnung der Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert)
nicht anwendbar sei.
Dieser Bescheid
wurde der Bw. im Mai 2004 an ihre Geschäftsanschrift ohne Zustellnachweis
zugestellt.
Am 4. August
2004 übermittelt die Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mittels Telefax eine
Vollmachtsurkunde vom 2. Dezember 2003 und ersuchte zu ErFNr.111.111/2003 die
Buchungsmitteilung Nr. 1 sowie den dazugehörigen Bescheid zu faxen.
Am 31. August
2004 brachte die Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH für die
Bw. einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 15. Oktober
2004 mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:
"Mit
Bescheid vom 18. Mai 2004 hat das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für
unsere oben angeführte Mandantschaft gemäß
§ 201 BAO
festgesetzt. Dieser Bescheid wurde im Mai 2004 der Gesellschaft unter der
Adresse X-gasse zugestellt, obwohl der
Abgabenbehörde am 3. Dezember 2003 von uns eine Zustellvollmacht
übermittelt wurde. Auf Grund unserer Nachfrage wurde uns der Bescheid am 6.
August 2004, eingelangt am 9. August 2004, nochmals zugestellt.
Da
auf Grund der Vollmachtsvorlage im Dezember 2003 das Finanzamt nur mehr an uns
als Zustellungsbevollmächtigten rechtsgültig zustellen kann, ist der
Bescheid erst am 9. August 2004 zugestellt worden"
Dieser Antrag
wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 zurückgewiesen. Dies
mit der Begründung, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden
sei. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei am 18. Mai 2004 ordnungsgemäß
an die Partei zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei bereits am 18. Juni 2004
abgelaufen. Ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist könne
aber lediglich innerhalb der offenen Berufungsfrist eingebracht werden.
Mit Eingabe vom
14. Oktober 2004 erhob die Bw. sowohl gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
18. Mai 2004 als auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. Oktober 2004
Berufung. In der Berufung gegen den Zurückweisunqsbescheid führte sie
zur Begründung Folgendes aus:
"Mit
Bescheid vom 18. Mai 2004 hat die Abgabenbehörde Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 201 BAO bescheidmäßig festgesetzt. Die
Zustellung dieses Bescheides hätte offenbar unmittelbar an uns als
Bescheidadressat erfolgen sollen. Gemäß Begründung zum
Zurückweisungsbescheid wäre diese am 18. Mai 2004 erfolgt. Dies ist
denkunmöglich, da der Bescheid erst an diesem Tag ausgestellt wurde und
somit in jedem Fall ein Postlauf zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Wie
wir diesem Zurückweisungsbescheid entnehmen, kann der behauptete
Zustellvorgang seitens der Behörde nicht nachgewiesen werden. Aus diesem
Grund, sowie auf Grund des Umstandes, dass HOUF Steuerberater +
Wirtschaftsprüfer GmbH, 1010 Wien, bereits am 3. Dezember 2003 der
Abgabenbehörde bekannt gegeben hat, dass sie zur Entgegennahme von
behördlichen Schriftstücken bevollmächtig ist, konnte
gemäß
§ 9 Abs 3 Zustellgesetz seitens der Behörde nur an
die HOUF Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH als
Zustellungsbevollmächtigter rechtsgültig zugestellt werden. Diese
Zustellung erfolgte am 9. August 2004, woraus sich eine Rechtsmittelfrist bis 9.
September 2004 ergibt. Der am 31. August 2004 eingebrachte Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist war somit rechtzeitig und die
Zurückweisung rechtswidrig.
Auf
Grund § 245 Abs 3 BAO hemmt ein Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist den Fristenablauf, sodass nach Erledigung des Antrags die
unverbrauchte Frist offen zur Verfügung steht. Die am 31. August 2004
offene Rechtsmittelfrist betrug 9 Tage; nach Zurückweisung des
Fristverlängerungsantrages am 11. Oktober 2004 steht somit eine
Rechtsmittelfrist bis 20. Oktober 2004 zur Verfügung. Die von unserem
bevollmächtigten Vertreter mit heutigem Tage eingebrachte Berufung ist
somit fristgerecht."
In der die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. Oktober 2004 abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes
aus:
"Der
Grunderwerbsteuerbescheid wurde im Mai 2004 an die Abgabepflichtige zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt war der bescheiderlassenden Behörde ein bestehendes
Vollmachtsverhältnis nicht bekannt. Dass seitens des nunmehrigen Vertreters
bereits im Dezember 2003 dem Finanzamt 9/19 das Vollmachtsverhältnis
mitgeteilt wurde, vermag die hiesige Behörde nicht in die Lage zu
versetzen, das Vollmachtsverhältnis zu kennen. Eine Zustellung des
Grunderwerbsteuerbescheides an die bevollmächtigte Kanzlei war daher im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmöglich. Der VGH hat in seinem Erkenntnis
vom 27.3.1979, 3029/78 den Standpunkt vertreten, dass der Hinweis auf eine bei
derselben Behörde ausgewiesenen Vollmacht ausreicht. Aus dieser
Rechtsprechung kann der Schluss gezogen werden, dass ein Hinweis auf eine bei
einer anderen Behörde vorgelegten Vollmacht nicht ausreicht, um das
Bevollmächtigungsverhältnis ordentlich auszuweisen. Umso weniger kann
eine bei einer anderen Behörde ausgewiesene Vollmacht einen Zustellmangel
für die bescheiderlassende Behörde darstellen.
Da
sohin die Bescheidzustellung an die Abgabepflichtige ordnungsgemäß
erfolgte, war der am 31.10.2004 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist als verspätet zurückzuweisen.
Die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet
abzuweisen."
Gleichzeitig
mit Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren betreffend den
Zurückweisungsbescheid vom 7. Oktober 2004 (Zurückweisung des Antrages
um Fristverlängerung) erhob die Bw. auch Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 12. November 2004 (Zurückweisung der
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Mai 2004).
Außerdem
beantragte die Bw. in den Berufungen bzw. im Vorlageantrag jeweils die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs.
1 Z. 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO.
Über
die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2004, mit dem der Antrag um
Verlängerung der Berufungsfrist vom 31. August 2004 zurückgewiesen
wurde, wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
Abs 3 leg cit kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Die Hemmung des
Fristenlaufes beginnt gemäß Abs 4 leg cit mit dem Tag der Einbringung
des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag
dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs 3 kann jedoch die
Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt,
bis zu dem letztmalig ihre Verlängerung beantragt wurde,
abläuft.
Der Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist kann rechtswirksam nur innerhalb der
Berufungsfrist eingebracht werden. Ein verspäteter Antrag hat keine
fristhemmende Wirkung, er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³
§
245 Rz 14).
Gemäß
§ 110 Abs. 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Eine derartige Entscheidung kann gemäß
§ 244 BAO
erst mit Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden. Unter Ablehnung ist sowohl die Abweisung als auch die
Zurückweisung eines Antrages zu verstehen (vgl. Ritz, BAO³
§ 245
Rz 18).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (lit. a) oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Da im
allgemeinen der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages eine
abschließende Sachentscheidung nachfolgt, sind (vorausgesetzt)
bescheidmäßige Fristverlängerungsabweisungen nicht unmittelbar
("abgesondert") anfechtbar, sondern erst mit Berufung gegen den das Verfahren,
in dem die Abweisung ergangen ist, abschließenden Bescheid und zwar auch
mit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Fristverlängerungsabweisung (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1189).
Da im
vorliegenden Fall das Finanzamt über die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid am 12. November 2004 einen die Angelegenheit
abschließenden Bescheid in Form einer Zurückweisung nach § 273
Abs. 1 lit. b BAO erlassen hat, konnte der Vorwurf der Rechtswidrigkeit der
Fristverlängerungszurückweisung in der Berufung gegen diesen
abschließenden Bescheid geltend gemacht werden (beim Unabhängigen
Finanzsenat erfasst zu RV/1133-W/05).
Aus dem
Terminus "die Abgabenbehörde" im § 273 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass
zur Zurückweisung von Berufungen sowohl die Abgabenbehörde erster als
auch zweiter Instanz sachlich zuständig ist (Ritz, BAO³
§ 245 Rz
41 und § 274 Rz 26). Wird der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
Berufung zur Entscheidung vorgelegt, so hat sie diese vorrangig auf ihre
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit hin zu überprüfen, und im Falle
der Verneinung einer dieser Voraussetzungen zwingend einen
Berufungszurückweisungsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus
§ 273 Abs. 1 BAO, sondern auch aus § 289 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz
BAO. Nach Absatz 2 erster Satz des § 289 BAO hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nämlich außer in den Fällen des § 289 Abs.
1 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da im Absatz 1 leg. cit. mit
Rechtsverweisung auf § 273 BAO auch die Zurückweisung einer Berufung
angeführt ist, ist es der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Zutreffen
eines der im § 273 Abs. 1 BAO unter lit. a und lit. b genannten Fälle
somit auch aufgrund dieser Bestimmung versagt, eine Sachentscheidung über
die Berufung (Berufungsentscheidung) zu erlassen. Sie ist in solchem Fall
vielmehr verpflichtet, die Berufung ohne Eingehen auf die Berufungssache selbst
mittels Bescheid zurückzuweisen (Ritz, BAO³
§ 273 Rz 1). Dies
selbst dann, wenn über die ihr vorgelegte unzulässige oder
verspätete Berufung erstinstanzlich, wie im vorliegenden Fall am 12.
November 2004 erfolgt, bereits rechtswidrigerweise meritorisch durch
Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden sein sollte (VwGH 20.3.1989,
88/15/0131; Ritz, BAO³
§ 245 Rz 41). Durch Stellung eines
rechtzeitigen Vorlageantrages nach ergangener Berufungsvorentscheidung gilt die
Berufung nämlich aufgrund § 276 Abs. 3 BAO ab diesem Zeitpunkt an
wiederum als unerledigt.
Da gegen die
mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 erfolgte Zurückweisung des Ansuchens vom
31. August 2004 um Verlängerung der Berufungsfrist auf Grund der
Bestimmungen des § 110 Abs 3 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel
zulässig ist, ist die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Zum im
Berufungsvorlageantrag gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung anlässlich des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wird auf
§ 284 Abs. 3 BAO hingewiesen, wonach der Berufungssenat ungeachtet eines
rechtzeitig (z. B. im Vorlageantrag) gestellten Antrages auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung von einer solchen unter anderem dann absehen
kann, wenn die Berufung gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen ist.
Da diese Voraussetzung gegenständlich zutrifft, konnte eine mündliche
Berufungsverhandlung unterbleiben (Ritz, BAO³
§ 273 Rz 30).
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1132-W/05
- Stammnummer
- 34928
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF