Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0394-F/07
Die Arbeitnehmerveranlagung erfolgt auf Grund des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-F/07vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde., Adr., vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, 6800 Feldkirch,
Bahnhofstraße 16, vom 12. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 26. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Hinsichtlich
der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Streitjahr vom
1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit A und vom
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005
Pensionseinkünfte. Der von ihrem Arbeitgeber A für den Zeitraum
vom 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2005 übermittelte
Lohnzettel lautet wie folgt:
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Bruttobezüge
(210)
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108.089,00 €
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Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
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5.355,72 €
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SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
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3.963,72 €
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Mit
festen Sätzen versteuerte Bezüge
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70.112,00 €
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Übrige
Abzüge (243)
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70.112,00 €
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
28.657,56 €
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Einbehaltene
Lohnsteuer
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14.275,08 €
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Lohnsteuer
mit festen Sätzen
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4.206,72 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
10.068,36 €
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SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
749,80 €
|
Bei
der Lohnverrechnung berücksicht. Freibetrag
|
110,00 €
Das Finanzamt veranlagte die
Berufungswerberin erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für
das Jahr 2005.
Mit Berufung vom 12. April 2007 erhob die
Berufungswerberin Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom
26. März 2007. Ihre Berufung begründete sie wie
folgt: "Der angefochtene
Einkommenssteuerbescheid geht davon aus, dass ich im Jahr 2005
Bruttobezüge von € 108.089,00, hierin mit festen Sätzen
besteuerte Bezüge von € 70.112,00 bezogen
hätte.
Dabei geht die
Behörde irrigerweise davon aus, ich hätte 2005 aufgrund meines
Pensionsantrittes die gesamte mir zustehende Abfertigung von meinem ehemaligen
Arbeitgeber A ausbezahlt
erhalten.
Tatsächlich wurde
mir jedoch im Jahr 2005 entsprechend dem beiliegenden Belegen in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Fälligkeit von
Abfertigungsansprüchen bei langdauernden Dienstverhältnissen lediglich
eine Teil der Gesamtabfertigung von brutto € 23.370,00 ausbezahlt,
wobei die auf diesen im Jahr 2005 fälligen Abfertigungsteil entfallene
Lohnsteuer an das Finanzamt Feldkirch überwiesen
wurde.
Wenn im Bescheid
festgehalten ist, dass - irrig ausgehend von der Fälligkeit der gesamten
Abfertigung im Jahr 2005 - ein Lohnsteuerbetrag mit festen Sätzen von
€ 4.206,72 im Jahr 2005
angefallen ist, ist der angefochtene Bescheid daher sachlich unrichtig, weil
tatsächlich lediglich der dem 2005 fälligen und ausbezahlten
Abfertigungsteil von € 23.370,00 entsprechende Lohnsteuerbetrag mit
festen Sätzen von € 1.402,20 angefallen
ist.
Gemäß dem Inhalt
des Bescheides wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt für mich ein
Lohnsteuerbetrag von € 1.651,60 einbehalten und an das Finanzamt
Feldkirch zur Überweisung gebracht, während seitens meines
Arbeitgebers A insgesamt ein
Lohnsteuerbetrag von € 14.275,00 an Lohnsteuer einbehalten und an das
Finanzamt Feldkirch zur Überweisung gebracht
wurde.
Insgesamt beträgt
daher der 2005 einbehaltene Lohnsteuerbetrag gemäß dem angefochtenen
Bescheid
€ 15.926,68.
Da der
angefallene Lohnsteuerbetrag mit festen Sätzen 2005 aufgrund der nur
teilweisen Fälligkeit und Auszahlung meiner Abfertigung 2005 nicht wie im
Bescheid festgehalten, € 4.206,72, sondern lediglich
€ 1.402,20 betrug, beläuft sich die auf die Einkommenssteuer
anrechenbare Lohnsteuer nicht, wie im Bescheid errechnet, auf
€ 11.719,96, sondern auf
€ 14.524,36.
Wird die
richtigerweise anrechenbare Lohnsteuer von € 14.524,36 auf die von mir
gemäß dem Bescheid für 2005 zu bezahlende Einkommenssteuer von
€ 11.451,40 angerechnet, ergibt sich bei richtiger rechtlicher
Beurteilung eine Abgabengutschrift zu meinen Gunsten von
€ 3.073,23."
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 legte die
Berufungswerberin auf Ersuchen des Finanzamtes hin einen korrigierten
Lohnzettel, das Lohnkonto für das Jahr 2005 und einen Lohnzettel für
das Jahr 2006 vor. Das Finanzamt legte seiner Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2007 den korrigierten Lohnzettel zu Grunde. Der von
ihrem Arbeitgeber A für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis
30. Juni 2005 übermittelte korrigierte Lohnzettel lautet wie
folgt:
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Bruttobezüge
(210)
|
61.347,00 €
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
5.355,72 €
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
3.963,72 €
|
Mit
festen Sätzen versteuerte Bezüge
|
23.370,00 €
|
Übrige
Abzüge (243)
|
23.370,00 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
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28.657,56 €
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Einbehaltene
Lohnsteuer
|
11.470,45 €
|
Lohnsteuer
mit festen Sätzen
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1.402,20 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
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10.068,36 €
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
749,80 €
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Bei
der Lohnverrechnung berücksicht. Freibetrag
|
110,00 €
Die Berufungswerberin begehrte
mit Schreiben vom 17. September 2007, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In ihrem Vorlageantrag brachte sie
noch Folgendes vor: "Zur vorliegenden
Berufungsvorentscheidung ist festzuhalten, dass in dieser auf das
Berufungsvorbringen in keiner Weise eingegangen
wird.
Insbesonders wird auch in
der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die vom
Arbeitgeber A einbehaltene Lohnsteuer
im Jahr 2005 auf € 14.275,08 und nicht wie in der
Berufungsvorentscheidung nunmehr festgehalten € 11.470,56 betragen
hat, sodass unter Einbeziehung der von der Pensionsversicherungsanstalt
einbehaltenen Lohnsteuer der auf die Einkommenssteuer anrechenbare
Lohnsteuerbetrag € 14.524,36 betragen
hat.
Insoweit in der
Berufungsvorentscheidung die von A
einbehaltenen Lohnsteuer nunmehr mit € 11.470,56, anstatt, wie im
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 26.03.2007, mit
€ 14.275,08 vermerkt ist, ist die Berufungsvorentscheidung in keiner
Weise nachvollziehbar, sondern muss mangels Begründung davon ausgegangen
werden, dass die der Berufungsvorentscheidung angeführte einbehaltene
Lohnsteuer von € 11.470,56 (anstatt € 14.275,08, wie im
Bescheid vom 26.03.2007) willkürlich festgesetzt wurde, um auf dasselbe
Endergebnis wie im Bescheid vom 26.03.2007 zu gelangen, wenn gleichzeitig
berücksichtigt wird, dass lediglich für einen Abfertigungsteil von
€ 23.370,00 und nicht, wie im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten,
von € 70.112,00 im Jahr 2005 Lohnsteuer fällig
wurde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist
der Besteuerung das Einkommen zugrunde zu legen, welches der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (Jahresprinzip; vgl. § 2
Abs. 1 EStG 1988).
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten. Der Arbeitgeber hat in weiterer Folge die gesamte Lohnsteuer, die
in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen (vgl. § 79 Abs. 1
EStG 1988). Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988
hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (vgl.
§ 81 EStG 1988) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel
aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln.
Der Lohnzettel ist gemäß
§ 84 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto auszuschreiben (der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der
Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer gemäß
§ 76 EStG
ein Lohnkonto zu führen).
In das Lohnkonto sind ua. der gezahlte Arbeitslohn und die
einbehaltene Lohnsteuer fortlaufend einzutragen (vgl. BGBl. II Nr.
116/2005).
Anhand des von der Berufungswerberin im Zuge des Verfahrens
vor der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten
korrigierten Lohnzettels für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2005, welcher
den bisher übermittelten Lohnzettel ersetzt, ist ersichtlich, dass die
Höhe der vom Arbeitgeber A
einbehaltenen Lohnsteuer
11.470,56 € betragen hat (weiters
ist ersichtlich, dass die Höhe der im Jahr 2005 ausbezahlten Abfertigung
23.370,00 € und die darauf entfallende Lohnsteuer 1.402,20 €
betragen hat). Die Höhe der in diesem korrigierten Lohnzettel
für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2005
ausgewiesenen einbehaltenen Lohnsteuer ist ident mit der im
Lohnkonto für das Jahr 2005
ausgewiesenen (einbehaltenen) Lohnsteuer
(11.470,56 €). Damit entbehrt
der Vorwurf der Berufungswerberin, das Finanzamt habe die Höhe der
einbehaltenen Lohnsteuer willkürlich mit 11.470,56 € angenommen,
jeder Grundlage.
Unter Einbeziehung der von der Pensionsversicherungsanstalt
einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von 1.651,50 beträgt die einbehaltene
Lohnsteuer insgesamt 13.122,06 €.
Die Höhe der
anrechenbaren Lohnsteuer beträgt
richtig insgesamt 11.719,96 €
[einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer laut Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 1.651,60 € +
anrechenbare Lohnsteuer laut Lohnzettel und Lohnkonto A in Höhe von
10.068,36 € (einbehaltene Lohnsteuer 11.470,56 €
abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen 1.402,20 €)].
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 29. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-F/07
- Stammnummer
- 34926
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF