Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0021-G/06
Aufteilung der Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-G/06vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Trennung der Einnahmen als wesentlich beteiligter Geschäftsführer in Geschäftsführerbezüge einerseits und Einnahmen aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer für die Gesellschaft andererseits (Aufteilung 40 % Geschäftsführer und 60 % Einzelunternehmer) ist im Sinne des § 22 EStG 1988 nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma B GmbH in XY, vertreten durch
GFB Treuhand Zweign. Liezen, Steuerberatungskanzlei, 8940 Liezen,
Richard-Steinhuberstr. 10, vom 20. Dezember 2005, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. Dezember 2005 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2004 fand bei der
Berufungswerberin eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§
151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag statt.
Wie der Lohnsteuerprüfer in seinem
abschließenden Bericht vom 28. November 2005 festhielt, ist der
Geschäftsführer zu 75% an der Berufungswerberin beteiligt.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 6. Dezember 2005,
wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen ua. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (betreffend Geschäftsführer) festgesetzt. Für
das Jahr 2004 wurden (nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004) die
Geschäftsführerbezüge lt. Vertrag bereits versteuert aber nicht
in der tatsächlichen Höhe.
Die Berufungswerberin brachte mit Eingabe vom 20. Dezember
2005 (eingelangt am 28. Dezember 2005) eine Berufung gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 6. Dezember 2005 über die Prüfung der
Lohnabgaben für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein.
Das Berufungsbegehren wurde wie folgt
ausgeführt:
Wir sind der Meinung,
dass eine Trennung der Einnahmen von Herrn
B durchgeführt werden soll und
zwar dahingehend, dass einerseits Herr
B Einnahmen aus seiner Tätigkeit
im Einzelunternehmen und weiters Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit in der
B GmbH erhält.
Unser Berufungsbegehren
richtet sich gegen die gesamte Nachversteuerung der - wie im Bericht
ausgeführt wurde - Geschäftsführerbezüge des wesentlich
Beteiligten Heinrich B. Nicht
Gegenstand dieser Berufung ist die "normale" Entlohnung des
Geschäftsführers für seine
Geschäftsführertätigkeit in der
B GmbH. Mit
VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2004
wurde ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese
Geschäftsführervergütung DB- und DZ-pflichtig ist.
Nach ausführlicher
Besprechung mit unserem Klienten sind wir der Ansicht, dass für die Jahre
2000 bis 2004 eine Aufteilung der Einnahmen durchgeführt werden muss und
zwar in der Form, dass laut Angaben von Herrn
B 60% der Einnahmen aufgrund seiner
Tätigkeit als Einzelunternehmer und 40 % der Einnahmen als
Geschäftsführervergütung für die GmbH zu werten sind. Diese
Aufteilung wurde von Herrn B im
Schätzungswege ermittelt.
Mit Bericht vom 13. Jänner 2006 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen.
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110,
Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert
im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg.
NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom
23. Mai 2000, 97/14/0167, vom
20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001,
95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im
Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits
zitierten Erkenntnis vom
26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4.1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der
Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der Tätigkeit des an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche
Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand nicht entgegen steht,
dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte
als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn
die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht
werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte,
etwa als solcher nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl mit der Führung der
Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach außen, alle
Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, finanzieller,
wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft liegen)
als auch mit diversen Tätigkeiten eines Holzschlägerungsunternehmens
betraut ist, ist von einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Bw. auszugehen.
Zum Vorliegen der Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff,
darf verwiesen werden.
Wenn nun vom Berufungswerber eingewendet wird, dass eine
Trennung bzw. Aufteilung der Einnahmen durchgeführt werden soll und zwar
dahingehend, dass einerseits Herr B 60 % der Einnahmen aus seiner
Tätigkeit im Einzelunternehmen und weiters 40 % der Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit in der B GmbH erhält, wird dem
entgegen gehalten, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.5.2007,
2004/13/0073, dazu ua. Folgendes ausgeführt hat:
Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des
§ 22 Z. 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als
25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich
ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§47 Abs. 2)
aufweisenden Beschäftigung. Die Bestimmung des § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 knüpft somit nicht an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten an.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass für das
Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers
erforderlich war und bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches als sogenannter "Einzelunternehmer"
wie Trassierungsarbeiten, Arbeiten mit dem Seilkran oder auch
Vermessungsarbeiten dem betrieblichen Ablauf der Bw. zugeordnet werden
müssen und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht. Eine Trennung der Einnahmen ist nach §
22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 daher nicht möglich.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-G/06
- Stammnummer
- 34912
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF