Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0598-L/04
Der Vorsteuerabzug kann erst in dem bzw. für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung vorliegt. Die Versagung von Betriebsausgaben nach § 162 Abs. 1 BAO setzt eine förmliche Aufforderung nach Abs. 1 leg.cit. voraus. Der für das ganze Jahr geltende Umsatzsteuerveranlagungsbescheid tritt nicht iSd. § 274 BAO an die Stelle nur einzelne Monate betreffender Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-L/04vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder, vom 9. Juli 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 6. Juni 2003 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 sowie Festsetzung von
Umsatzsteuer für März 2002 entschieden:
1. Die
Berufung betreffend die Umsatzsteuer 2001 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Der
Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2001 wird Folge gegeben Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
3. Die
Berufung betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2002 wird
als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) ist in der
Rechtsform einer GmbH im Baugewerbe tätig. Im Zuge einer im Unternehmen der
Bw. 2003 durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis
2001 und einer Umsatzsteuernachschau betreffend 2002 wurde im Wesentlichen
Folgendes festgestellt (Bericht vom 2. Juni 2003):
Tz 16 Fremdleistungen
Robert S (in der Folge kurz RS)
Im Betriebsaufwand Fremdleistungen seien folgende
Eingangsrechnungen verbucht:
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Eingangsrechnung
|
Subunternehmerrechnung betr. Bauvorhaben
|
netto ATS
|
Vorsteuer ATS
|
ER vom 15.10.2001
|
SR BV: 1
|
5.280,00
|
1.056,00
|
ER vom 18.10.2001
|
SR BV: 2
|
44.215,00
|
8.843,00
|
ER vom 19.10.2001
|
SR BV: 3
|
40.780,00
|
8.156,00
|
ER vom 09.08.2001
|
SR BV: 4
|
23.242,50
|
4.648,50
|
|
Summe in ATS
|
113.517,50
|
22.703,50
Laut einer vom Finanzamt Salzburg-Land durchgeführten
Erhebung sei RS in Adresse, wohnhaft. RS sei gehbehindert und sitze im
Rollstuhl. Er sei kein Unternehmer. Die Rechnungen seien nicht von ihm
geschrieben worden. Auch sei die auf der Rechnung aufscheinende Telefonnummer
nicht seine Nummer. Er habe einmal ein B-free Handy gehabt, dessen Nummer mit
der Nummer auf der Rechnung ident gewesen sei. Das sei die Nummer x gewesen.
Laut Aussage des Herrn RS sei ihm das Handy möglicherweise gestohlen
worden. Herr RS sei seit 6. Juni 1998 unter der vorhin genannten Adresse
gemeldet. Unter der "Unternehmensadresse", sei seine Mutter wohnhaft, die aber
auch kein Unternehmen betreibe.
Die Bezahlung dieser Rechnungen sei mittels Barschecks
erfolgt.
Eingelöst habe diese Barschecks Herr P, der laut
Aussage der Geschäftsführung auch die Arbeiten durchgeführt habe.
Da jedoch keine Rechnung des Herrn P vorliege, sei 2001 der Vorsteuerabzug in
Höhe von 22.703,50 S zu versagen.
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Vorsteuer laut Erklärung 2001, Kennzahl 60
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3,059.533,80 S
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Kürzung Vorsteuer laut Bp
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-
22.703,50 S
|
Vorsteuer 2001 laut Bp
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3,036.830,30 S
Tz 17
Umsatzsteuernachschau 2002, Eingangsrechnungen
lautend auf RS
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Eingangsrechnung
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Subunternehmerrechnung betr. Bauvorhaben
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netto Euro
|
Vorsteuer Euro
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ER vom 15.01.2002
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SR BV: 5
|
2.858,59
|
571,72
|
ER vom 29.01.2002
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SR BV: 6
|
2.877,12
|
575,42
|
ER vom 12.02.2002
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SR BV: 7
|
6.704,07
|
1.340,81
|
ER vom 12.03.2002
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SR BV: 8
|
3.223,69
|
644,74
|
|
Summe in €
|
15.663,47
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3.132,69
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Vorsteuer März 2002 laut
Umsatzsteuervoranmeldung
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18.938,68 €
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Kürzung Vorsteuer laut Bp
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-
3.132,69 S
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Vorsteuer März 2002 laut Bp
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15.805,99 S
Gewinnermittlung
Tz 21 Fremdleistungen
RS
Kürzung Betriebsaufwand Fremdleistungen 2001 (§
162 BAO) laut Tz 16: 113.517,50 S (außerbilanzielle
Zurechnung)
Mit Bescheiden
vom 6. Juni 2003 veranlagte das
Finanzamt die Bw. unter Hinweis auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung laut Prüfungsbericht zur
Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das
Jahr 2001, wobei es die Vorsteuern um
22.703,50 S auf 3,036.830,30 S und das zu versteuernde Einkommen (unstrittige
Kürzung um 700.000,00 S im Jahr 2000 nicht abgerechneter Arbeiten, und
Zurechnung von 113.518,00 S nach Tz 21) auf 60.881,00 S verminderte.
Mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2003 erhob die Bw. gegen die ihr am 11. Juni zugestellten Bescheide
Berufung, beantragte die Vorsteuer mit
3,059.533,80 S und die Zahllast 2001 mit 3,302.981,00 S und das zu versteuernde
Einkommen 2001 mit einem Verlust von 52.638,00 S festzusetzen und
begründete dies wie folgt:
Im Zuge der Betriebsprüfung seien die als
Betriebsaufwand für Fremdleistungen geltend gemachten Eingangsrechnungen
(laut Aufstellung im BP-Bericht) des Herrn RS nicht anerkannt worden, da laut
Erhebungen des Finanzamtes Herr RS nicht als Unternehmer tätig gewesen sei.
Seitens der Geschäftsleitung wurde eingewendet, dass als Kontaktmann des
Herrn RS immer Herr OP (in der Folge kurz OP) aus AdresseOP, aufgetreten sei.
Herr OP habe Aufträge übernommen und diese ausgeführt und sei
auch für die Abrechnung der Leistungen und die Entgegennahme der Bezahlung
zuständig gewesen. Sowohl auf vorgelegten Zahlungsbestätigungen als
auch auf Scheckformularen scheine die Unterschrift des Herrn OP auf. Da diese
Einwendungen im Zuge der BP nicht anerkannt wurden, habe sich der Rechtsanwalt
der Bw. mit Herrn OP in Verbindung gesetzt, worauf dieser nunmehr
ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegt habe. Aus diesen sei ersichtlich,
dass die geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen
tatsächlich erbracht worden seien. Der Berufung wurden Kopien der Belege
und des Anwaltsschreibens angeschlossen, worin Herr OP zur Einbringung einer
Selbstanzeige bei seinem zuständigen Finanzamt aufgefordert wurde.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei seitens der
Geschäftsleitung schon eine entsprechende Aussage gemacht worden. Da jedoch
hiezu die schriftlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten, sei diese
Berufung erforderlich geworden.
Das an OP gerichtete Schreiben des Rechtsanwaltes der Bw.
vom 27. Juni 2003 verweist auf ein am Vortag geführtes Gespräch mit
folgender Vereinbarung:
OP habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
sämtliche im Schreiben der Kanzlei des Rechtsanwaltes vom 5. Juni 2003
angeführten Rechnungen nunmehr von OP ausgestellt werden. Diese Rechnungen
seien bekanntlich seinerzeit von der Fa. RS gestellt worden, welche Fa. es nicht
gebe. Die Rechnungsbeträge habe OP für die diversen Bauvorhaben, wie
im Schreiben vom 5. Juni 2003 angeführt, erhalten. Daher müssten die
Rechnungen mit den Empfangsbestätigungen übereinstimmen. OP sei
Ansprechpartner der Bw. gewesen. OP habe erklärt, eine Selbstanzeige
bezüglich dieser Einkünfte zu machen. OP werde auch eine
Zusammenstellung jener Beträge verfassen, die im Zusammenhang mit diesen
Bauvorhaben an einzelne Arbeiter ausbezahlt wurden. Dies diene zur Errechnung
einer allfälligen Steuerpflicht des OP, weil diese Aufwendungen den Ertrag
mindern. OP werde sich diesbezüglich mit der Steuerberaterkanzlei F in
Verbindung setzen, um unverzüglich eine Selbstanzeige zu machen und die
Rechnungen nunmehr von OP auszustellen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung müssten die
geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden, weil sie von der
Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.
Außerdem werde der Bw. unterstellt, unrichtige
Rechnungen vorzulegen und damit einen finanzstrafrechtlichen Tatbestand zu
verwirklichen. Es sei daher zur Aufklärung gegenüber der
Finanzverwaltung unbedingt notwendig, dass OP bestätige, dass diese
Arbeiten geleistet und die Zahlungen an OP entrichtet wurden und diese
Rechnungen nunmehr von OP ausgestellt werden bzw. klargestellt wird, dass die
Fa. RS nur von OP herangezogen wurde.
Angeschlossen waren der Berufung folgende von OP
ausgestellte, an die Bw. gerichtete Rechnungen, die alle den Vermerk Betrag
dankend erhalten und die Unterschrift des OP tragen:
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Rechnungsdatum
|
Schlussrechnung (SR) betreffend Bauvorhaben (BV)
|
netto ATS
|
Umsatzsteuer ATS
|
15.10.2001
|
SR BV: 1
|
5.280,00
|
1.056,00
|
18.10.2001
|
SR BV: 2
|
44.215,00
|
8.843,00
|
19.10.2001
|
SR BV: 3
|
40.780,00
|
8.156,00
|
09.08.2001
|
SR BV: 4
|
23.242,50
|
4.648,50
|
|
Summe in ATS
|
113.517,50
|
22.703,50
Mit Bescheid
vom 6. Juni 2003 setzte das Finanzamt
unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
laut Prüfungsbericht die Umsatzsteuer
für
03/2002
fest, wobei es die Vorsteuern auf 15.805,99 € verminderte und eine
Abgabennachforderung von 3.132,67 € auswies.
Mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2003 erhob die Bw. gegen diesen ihr am 11. Juni 2003 zugestellten
Bescheid Berufung, beantragte die
Vorsteuern mit 18.938,68 €, die Zahllast mit 8.719,00 € und demnach
keine Umsatzsteuernachforderung für 03/2002 festzusetzen, und verwies zur
Begründung auf jene der Berufung gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001. Der Berufung schloss die
Bw. Kopien des oben genannten Schreibens ihres Rechtsanwaltes vom 27. Juni 2003
an OP und folgender von OP an die Bw. gerichteten, mit dem Vermerk "Betrag
dankend erhalten" und von OP unterschriebenen Rechnungen an:
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Rechnungsdatum
|
Schlussrechnung (SR) betreffend Bauvorhaben (BV)
|
netto Euro
|
Vorsteuer Euro
|
15.01.2002
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SR BV: 5
|
2.858,59
|
571,72
|
29.01.2002
|
SR BV: 6
|
2.877,12
|
575,42
|
12.02.2002
|
SR BV: 7
|
6.704,07
|
1.340,81
|
12.03.2002
|
SR BV: 8
|
3.223,69
|
644,74
|
|
Summe in €
|
15.663,47
|
3.132,69
Mit
Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 2004 wies das
Finanzamt die Berufungen vom 9. Juli 2003 gegen die Bescheide vom 6. Juni 2003
betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und
Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2002 im Wesentlichen mit folgender
Begründung ab:
Die Berufung habe unter Beilage entsprechender Rechnungen
beantragt, die anlässlich der Betriebsprüfung
(Betriebsprüfungsbericht Tz. 16, 17 und 21) ausgeschiedenen Vorsteuern und
Betriebsausgaben anzuerkennen, und dies damit begründet, die
ursprünglich RS zugeordneten Leistungen wären Herrn OP zuzurechnen,
der die Aufträge übernommen, ausgeführt, abgerechnet und
Zahlungen entgegen genommen habe.
Nach Auffassung des für Herrn OP zuständigen
Finanzamtes Gmunden (Hinweis auf die angeschlossene Ablichtung dessen
diesbezüglicher Mitteilung) sei OP jedoch nicht als Auftragnehmer oder
Subunternehmer aufgetreten, weshalb ihm die von ihm ausgestellten Rechnungen
nicht zugerechnet worden seien. Die von der Bw. begehrten Vorsteuern und
Betriebsausgaben könnten daher nicht anerkannt werden.
In der genannten Mitteilung des Finanzamtes Gmunden vom 7.
April 2004 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Herr OP werde beim Finanzamt Gmunden steuerlich
geführt. OP sei über 70 Jahre alt und habe bereits mehrere
Herzinfarkte hinter sich. Wegen seiner finanziellen Lage sei jegliche
Einbringung von Steuern aussichtslos. Auf Grund verschiedener Erhebungen sei dem
Finanzamt Gmunden bekannt, dass OP für verschiedene "Pfuscher" seine
Kontakte zu Baufirmen zur Verfügung stelle und auch über Zwang
Rechnungen in seinem Namen ausgestellt habe. Nach Ansicht des Finanzamtes
Gmunden sei OP keinesfalls als Auftragnehmer oder Subunternehmer aufgetreten.
Selbst im Schreiben des Rechtsanwaltes der Bw. vom 27. Juni 2003 (Beilage der
Berufung) werde OP nur als "Ansprechpartner"
bezeichnet. Dass die Bw. von einer im Rollstuhl befindlichen
Person, die offensichtlich überhaupt nichts mit diversen Bauaufträgen
zu tun habe, Rechnungen entgegen nehme, obwohl sie weiss, dass ganz wer anderer
die Leistung erbracht hat, brauche nicht weiter kommentiert werden.
Die nunmehr von OP ausgestellten Rechnungen würden vom
Finanzamt Gmunden OP daher nicht zugerechnet. Die entsprechenden
Vorsteuerbeträge sollten daher auch nicht anerkannt werden.
Mit Bescheid vom
14. Mai 2004 veranlagte des Finanzamt
die Bw. mit folgender Begründung mit einer Abgabengutschrift von 3.887,90
€ unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 192.156,54
€ zur Umsatzsteuer für
das Jahr 2002:
Der Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) setze u.a. das
Vorhandensein von Rechnungen voraus, die den Bestimmungen des § 11 UStG
1994 entsprechen. Werde in einer Rechnung ein anderer als der Unternehmer als
Leistungsempfänger bezeichnet, könne grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt
worden sei. Die erklärte Vorsteuer sei daher um die in den vorgelegten,
mangelhaften Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen. Vorsteuer
laut Erklärung 195.289,23 € abzüglich Vorsteuer laut Tz 17 des
BP-Berichts vom 2. Juni 2003 sowie der Berufungsvorentscheidung vom 28.
April 2004 in Höhe von 3.132,69 € ergebe eine abzugsfähige
Vorsteuer von 192.156,54 €.
Mit Schriftsatz vom 28.
Mai 2004 stellte die Bw. einen
Antrag auf
Vorlage der Berufungen betreffend die
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 sowie betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2002 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Herr OP, mit dem die Bw. bereits früher als
Subunternehmer zusammengearbeitet habe, sei der Bw. gegenüber als Vertreter
des Herrn RS aufgetreten. Herr OP habe Aufträge von der Bw. entgegen
genommen, die Arbeiten seien ausgeführt worden und auf Rechnungsformularen
lautend auf Robert S, abgerechnet worden. OP habe für derart abgerechnete
Leistungen Schecks als Zahlung entgegen genommen und diese bei der Bank der Bw.
eingelöst. Diese Vorgangsweise habe OP auch gegenüber anderen
Auftraggebern in wesentlich größerem Umfang im Gebiet um Salzburg und
Hallein ausgeübt. Dies sei der Bw. vom Steuerberatungsbüro FSalzburg
bestätigt worden. Außerdem habe dieses Büro der Bw. mitgeteilt,
dass OP mit diesen Erlösen vom Finanzamt Gmunden veranlagt worden sei.
Nach den Erhebungen des Finanzamtes Salzburg, des
Rechtsanwaltes der Bw. und den Auskünften des oben genannten
Steuerberatungsbüros stelle sich der Sachverhalt so dar, dass OP die
Aufträge als Subunternehmer ausgeführt und OP die Rechnungen unter
Namen und Anschrift des RS ausgestellt habe. Die Bw. habe jedenfalls
Aufträge vergeben und diese auch korrekt bezahlt. Wenn sich nun
herausgestellt habe, dass OP unter fingiertem Namen und fingierter Adresse
Rechnungen ausgestellt habe, so sei OP dafür verantwortlich und habe auch
die Konsequenzen zu tragen. In der Branche der Bw. sei es - wie in anderen auch
- durchaus üblich, Aufträge mit Mitarbeitern oder Vertretern von
Firmen und nicht immer mit dem "Chef" eines Betriebes persönlich
auszuhandeln. Wenn die Bw. Putzsand, Zement oder ähnliches für ihr
Unternehmen bestelle, liefere in den seltensten Fällen der Unternehmer
persönlich. Herr OP habe jedenfalls zugegeben, die Leistungen als
Subunternehmer erbracht zu haben und habe diese, nachdem ihm die fingierten
Rechnungen unter RS nachgewiesen wurden, unter seinem Namen abgerechnet. Die
Bemerkung des Finanzamtes Gmunden, auf Grund der finanziellen Lage des OP sei
jede Einbringung von Steuern aussichtslos und deshalb solle der Bw. die
Anerkennung des Vorsteuerabzuges und der bezahlten Leistungen als
Betriebsausgabe versagt werden, bedeute dass die Bw. für Abgaben eines
anderen Steuerpflichtigen aufkommen solle, nur weil sie bei diesem
uneinbringlich seien. Welche steuerrechtliche Bestimmung für eine derartige
Vorgangsweise herangezogen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Bemerkung, dass
die Bw. "von einer im Rollstuhl befindlichen Person (offensichtlich RS)
Rechnungen entgegen nimmt etc." treffe auf die Bw. nicht zu und werde von ihr
daher nicht kommentiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 - Vorsteuerabzug
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz
1994, BGBl. Nr. 663/1994, idF BGBl. I Nr. 132/2002 (UStG 1994) kann der
Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Durch BGBl. I Nr. 99/2007 wurde ab 1. Jänner 2008
§ 12 Abs. 1 Z 1 mit folgendem dritten Satz ergänzt:
"Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen
Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende
Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die
Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf
Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen
einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;"
§ 12 UStG knüpft den Vorsteuerabzug an das
Vorliegen einer Rechnung. Die Rechnung kann auch durch einen Arbeitnehmer oder
Vertreter für den Unternehmer ausgestellt werden (VwGH 22.02.2000,
99/14/0063, 22.12.2004, 2001/15/0172). Einvernehmen besteht zwischen den
Verfahrensparteien nunmehr, dass RS, in dessen Namen die Rechnungen
ursprünglich im Berufungszeitraum (2001 und 2002) ausgestellt worden sind,
weder die abgerechneten Leistungen zuzurechnen sind, noch die
Unternehmereigenschaft zukommt. Da der an den Rollstuhl gefesselte RS selbst in
keiner Weise in Erscheinung getreten ist und die Rechnungen unbestritten OP
ausgestellt und auch die Zahlung in Form von ihm ausgehändigten Barschecks
bei der Bank der Bw. entgegen genommen und RS versichert hat, mit diesen
Bauleistungen nichts zu tun zu haben, erscheint dies auch der
Berufungsbehörde glaubwürdig.
Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender
Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller idR
eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 (VwGH 22.02.2000, 99/14/0062,
22.12.2004, 2001/15/0172). Der Adressat ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
weil er vom Aussteller der Rechnung keine Leistung bzw. vom Leistenden keine
Rechnung erhalten hat.
Der Vorsteuerabzug kann nach Ansicht des EuGH erst in dem
bzw. für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung
vorliegt (EuGH 29.4.2004, Rs C-152/02 "Terra Baubedarf"). Dieses Urteil stellt
klar (Ruppe, UStG³, S 998, § 11 Tz 25), dass in einem solchen
Fall der Vorsteuerabzug nicht - rückwirkend - für den Zeitraum der
Leistung wirkt. Dieser Rechtsansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt
(VwGH 06.07.2006, 2006/15/0183):
Rechnungen, die die Voraussetzungen des § 11 UStG
nicht erfüllen, berechtigen nur nach entsprechender Berichtigung oder
Ergänzung zum Vorsteuerabzug, und zwar für den Veranlagungszeitraum,
in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolge
(keine Rückwirkung). Für das Verfahren sei lediglich entscheidend,
dass Rechnungen erst in jenem Voranmeldungszeitraum, in dem die Berichtigung
durchgeführt werde, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die vom
Beschwerdeführer im Voranmeldungszeitraum September 2000 neuerlich geltend
gemachte Vorsteuer aus der genannten Rechnung könne daher nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens betreffend das Jahr 1996 sein.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen
(zuletzt VwGH 20.04. 2006, 2004/15/0113) zum Ausdruck gebracht hat, dass im
Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachter Leistungen der Vorsteuerabzug
erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden kann , in welchem - zusätzlich
zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechtsansicht habe auch durch
das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH,
Bestätigung erfahren.
Aus dem den Berufungen in Ablichtung angeschlossenen
Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei der Bw. vom 27. Juni 2003 geht hervor, dass
OP bei der Besprechung am Vortag (26. Juni 2003) zugesagt habe, Rechnungen an
die Bw. über die in den streitgegenständlichen Zeiträumen (2001
und 2002) erbrachten Leistungen auszustellen. Diese in die Jahre 2001 und 2002
rückdatierten Rechnungen hat die Bw. den Berufungen vom 9. Juli 2003 in
Kopie angeschlossen. Daraus erhellt, dass die im gegenständlichen Fall
strittigen Rechnungen erst seit der in der Mitte des Jahres 2003 vorgenommenen
"Berichtigung" bzw. Erstausstellung als leistendes Unternehmen jenes des OP und
nicht mehr des nunmehr unbestrittenen Nichtunternehmers RS ausweisen.
Schon deshalb kann den Berufungen betreffend die
Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2001 und Festsetzung betreffend den Zeitraum
März 2002 im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH und EuGH kein
Erfolg beschieden sein.
Die Berufung betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr
2001 war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Berufung betreffend die Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002 wird auf die Ausführungen
unter Punkt 3 verwiesen.
Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren
dahingestellt bleiben, ob hier eine auffällig ungewöhnliche Abwicklung
der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette
vorliegt, diese einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte und die Bw. Kenntnis davon
hatte oder haben konnte (VwGH 30.03.2006, 2003/15/0015, unter Hinweis auf EuGH
12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen u.a.).
2. Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Die "Empfängerbenennung" wird in dem vom Finanzamt im
Betriebsprüfungsbericht (Tz 21) genannten § 162 BAO wie folgt
geregelt:
(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden,
andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die
Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind
die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Unbestritten ist nach der Aktenlage im
gegenständlichen Fall, dass die strittigen Bauleistungen erbracht und durch
Übergabe von Barschecks an OP, die dieser bei der Bank der Bw.
eingelöst hat, auch bezahlt worden sind.
Die Versagung der Anerkennung von Betriebsausgaben nach
§ 162 Abs. 2 BAO setzt voraus, dass der Abgabepflichtige zur Bekanntgabe
förmlich durch Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsfolge der zwingenden
Versagung der Anerkennung bei Weigerung der Nennung des Empfängers
aufgefordert worden ist. Ein derartiger förmlicher Auftrag nach § 162
Abs. 1 BAO ist nicht aktenkundig. Die Versagung des Abzuges der nachgewiesenen
Ausgaben für die unbestritten erbrachten Bauleistungen als Betriebsausgaben
kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf die zwingende Rechtsfolge des
§ 162 Abs. 2 BAO gestützt werden.
Es ist im Baugewerbe nicht unüblich, Aufträge
wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an
Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis,
kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler
Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen
Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen.
Behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass
ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm
beauftragten Subunternehmer habe, könnte insoweit gefolgt werden, als eine
Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der
Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und
zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung
jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung
erwarten ließen, verlangt werden (VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013,
29.11.2000, 95/13/0029, 0072).
Das Finanzamt Gmunden hat in der Mitteilung vom 7. April
2004 angegeben, OP werde steuerlich geführt. OP sei aber über 70 Jahre
alt und habe bereits mehrere Herzinfarkte hinter sich. Wegen seiner finanziellen
Lage sei jegliche Einbringung von Steuern aussichtslos. Auf Grund verschiedener
Erhebungen sei dem Finanzamt Gmunden bekannt, dass OP für verschiedene
"Pfuscher" seine Kontakte zu Baufirmen zur Verfügung stelle und auch
über Zwang Rechnungen in seinem Namen ausgestellt habe. Nach Ansicht des
Finanzamtes Gmunden sei OP keinesfalls als Auftragnehmer oder Subunternehmer
aufgetreten. Selbst im Schreiben des Rechtsanwaltes der Bw. vom 27. Juni 2003
(Beilage der Berufung) werde OP nur als
"Ansprechpartner" bezeichnet. Das
Finanzamt Gmunden rechne die nunmehr von OP ausgestellten Rechnungen diesem
nicht zu.
Der 1933 geborene OP war im streitgegenständlichen
Veranlagungsjahr 2001 68 Jahre alt. Er hat nachweislich die Zahlungen für
die unbestritten an die Bw. erbrachten Bauleistungen durch Einlösung der
ihm ausgehändigten Barschecks bei der Bank der Bw. entgegen genommen. OP
wurde außerdem vom Finanzamt Gmunden für mehrere Jahre mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt. Der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 erging bereits am 27. März 2003 an OP, wobei die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen in einer Höhe
geschätzt wurden, in der die hier strittigen Nettobeträge Deckung
finden.
Dass diese Bauleistungen gar nicht oder von der Bw. selbst
erbracht wurden, hat das Finanzamt gar nicht geltend gemacht.
Die Berufungsbehörde glaubt daher auf Grund des
Gesamtbildes des Falles in freier Beweiswürdigung der Bw., dass OP die
Aufträge für die unbestritten erbrachten Bauleistungen übernommen
hat und entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes diese Bauleistungen OP auch
zuzurechnen sind. Die Berufungsbehörde verkennt dabei nicht, dass OP diese
Bauleistungen kaum persönlich ausgeführt haben dürfte. Inwieweit
sich OP als Auftragnehmer bei der Ausführung weiterer Hilfskräfte
bedient hat und diese als Dienstnehmer des OP oder als dessen Subunternehmer zu
qualifizieren sind, ist für das gegenständliche Berufungsverfahren
jedoch nicht relevant.
Die strittigen Aufwendungen für die an die Bw. von
ihrem Subunternehmer erbrachten Bauleistungen waren daher gemäß der
oben zitierten Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Der Berufung betreffend die Körperschaftsteuer kommt
daher Berechtigung zu.
Zur Berechnung wird auf die Beilage hingewiesen.
3. Festsetzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat das Finanzamt,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die Steuer festzusetzen. Eine
Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum
beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der Bescheid über die
Festsetzung der USt-Vorauszahlung ist nach der Judikatur zwar in vollem Umfang
anfechtbar, hat aber nur zeitlich begrenzte Wirkung. Er wird mit der Erlassung
des USt-Jahresbescheides, der denselben Zeitraum einschließt, außer
Kraft gesetzt, (VfGH 3.10.1981, B 149/81; 23.6.1982, B 411/80; VwGH 14.11.1988,
87/15/0025; 22.12.1993, 91/13/0128; 28.03.2000, 95/14/0024). Ab der Erlassung
des Veranlagungsbescheides entfaltet daher der Vorauszahlungsbescheid keine
Rechtswirkung mehr und scheidet aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 23.06.1993,
91/15/0059).
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt eine Berufung gemäß
§ 274 BAO
als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Die von Ritz (BAO-Kommentar³, S 805, § 274, Tz 2)
vertretene Rechtsansicht, dass dies auch für USt-Veranlagungsbescheide nach
einer USt-Festsetzung zu gelten habe, wird von der Berufungsbehörde nicht
geteilt (vgl. die im Einklang mit dem Erkenntnis des VwGH 20.02.2008,
2006/15//0339, stehende Entscheidung des UFS 10.03.2008, RV/1861-W/06):
Es trifft zwar zu, dass ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 bei
Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides gemäß
§ 21
Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann
der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid tritt, doch tritt ein
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid nicht nur an dessen Stelle, sondern geht
darüber hinaus. Im Verhältnis zu den anderen von Ritz (aaO, S 805f) zu
§ 274 BAO genannten Fällen mangelt es hier an der Identität des
Zeitraumes und folglich auch der Sachen. Im Extremfall könnten zwölf
gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichtete Berufungen als gegen einen
einzigen Umsatzsteuerveranlagungsbescheid gerichtet gelten. Tritt der
Veranlagungsbescheid über den Wirkungsbereich eines
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides hinaus, ist bei umgekehrter Betrachtung zu
sagen, dass eine Berufung, die gegen einen Bescheid mit nur einem einmonatigen
Wirkungsbereich gerichtet ist, bei fingierter Weitergeltung als gegen einen
Bescheid gerichtet anzusehen wäre, der einen zwölfmonatigen
Wirkungsbereich umfasst. Da es im Abgabenverfahren grundsätzlich keine
Teilrechtskraft gibt, wäre ein Umsatzsteuerjahresbescheid auch hinsichtlich
jener Zeiträume angefochten, die als Voranmeldungszeiträume gar nicht
Gegenstand der Berufung sein konnten, weil sie andere Zeiträume als den
angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffen. Eine gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid erhobene Berufung könnte dann nur als
ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden
(vgl. VwGH vom 27.03.1996, 95/13/0264, mwN, UFS 22.02.2005,
RV/0939-W/04).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Durch die Erlassung des USt-Jahresveranlagungsbescheides
für das Jahr 2002 am 14. Mai 2004 schied der bekämpfte Bescheid
über die USt-Festsetzung für März 2002 vom 6. Juni 2003 aus dem
Rechtsbestand aus. Die Berufung vom 9. Juli 2003 gegen den genannten
Festsetzungsbescheid geht daher nunmehr ins Leere und war daher als
unzulässig zurückweisen.
Am Rande sei erwähnt, dass dieser Berufung aus den
oben zur Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2001 ausgeführten Gründen -
jedenfalls im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2002 auch
kein Erfolg beschieden sein könnte.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-L/04
- Stammnummer
- 34906
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF