Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1151-W/06
Fahrten zur Betreuung der Eltern sind keine Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1151-W/06vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B.whft, vom
19. April 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. April
2006 entschieden:
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) machte bei
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Werbungskosten wegen
doppelter Haushaltsführung geltend. Er wurde in der Folge vom Finanzamt
schriftlich aufgefordert, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung nachzuweisen und die
Kosten aufzugliedern. In der Vorhaltsantwort teilte der Bw. mit, dass es sich um
Kosten für Familieheimfahrten (Kilometergeld) zu seinen Eltern nach
C.handle. Dort befinde sich sein Familienwohnsitz. Weil er sich um seine Eltern
kümmern müsse, pendle er zwischen seinem Wohnsitz in B. und dem
Familienwohnsitz in C.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden
vom Finanzamt die Werbungskosten für die Familienheimfahrten nicht
berücksichtigt, weil der Bw. entgegen dem behördlichen Verlangen,
nicht dargelegt habe, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung erfüllt seien.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 form-
und fristgerecht Berufung und begehrte den Abzug seiner erklärten
Fahrtkosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend
führt er aus, dass es ihm unmöglich sei vom Familienwohnsitz in C
seinen Arbeitsplatz am Flughafen D. zu erreichen. Darin bestehe die berufliche
Veranlassung der Fahrten zwischen seinen beiden Wohnsitzen. Die Fahrten zum
Familienwohnsitz seien notwendig, um sich um seine Eltern zu kümmern. Es
handle sich dabei um Arztbesuche, Einkäufe, Amtsweg, etc. Wenn er nicht die
Möglichkeit habe am Familienwohnsitz zu sein, gebe es niemanden, der sich
darum kümmere.
Vom Finanzamt wurde erhoben, dass die Eltern 1940 und 1941
geboren sind und kein Pflegegeld beziehen. Der Bw. habe gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin, E. im Mai 2001 den Hauptwohnsitz in B. begründet. Aus
diesem Anlass habe der Bw. seinen seit 1994 gemeldeten Nebenwohnsitz bei seinen
Eltern in C - entsprechend seiner melderechtlichen Angaben - aufgegeben. Erst im
August 2005 habe der Bw. wieder einen Nebenwohnsitz in C angemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung des Bw. als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, dass die Fahrtkosten des Bw. zu seinen Eltern keine
Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung seien; diese
seien steuerlich aber nicht abzugsfähig. Familienheimfahrten seien nur
Fahrten vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen. Solche Fahrten würden beim Bw. aber nicht
vorliegen.
Der Bw. habe im Jahr 2001 sogar seinen Nebenwohnsitz bei
seinen Eltern abgemeldet und mit E. in diesem Jahr eine Lebensgemeinschaft am
Wohnsitz in B. begründet, die seither fortbesteht. Schon daraus könne
der eindeutige Schluss gezogen werden, dass sich der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen, welcher in der steuerrechtlichen Terminologie als
Familienwohnsitz bezeichnet werde, in B. befinde.
Die Fahrten zu den Eltern nach Oed, auch um sie bei
Einkäufen, Arztbesuchen und dergleichen zu unterstützen, seien daher
privat veranlasst und führten zu keiner Minderung der
Steuerbemessungsgrundlage.
Der Bw. stellte gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin widersprach er der
Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes und behauptete, sein Familienwohnsitz
befinde sich bei seinen Eltern in Oed. Der Wohnsitz in Lindabrunn, wo er in
Lebensgemeinschaft mit E. lebe, sei beruflich veranlasst, da sein Arbeitsplatz
am Flughafen D. sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtslage
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeitsort und dem Familienwohnsitz. Aufwendungen für Familienheimfahrten
eines Steuerpflichtigen sind im Rahmen der durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer so genannten
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Verlegung des Familienwohnsitzes in übliche Entfernung zum
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung,
als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in
einer Erwerbstätigkeit des (Ehe-)Partners haben.
Die Begründung eines Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
Vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm die
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
Die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
Die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Als Familiewohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ist beispielsweise unzumutbar, bei Unzumutbarkeit der
Mitübersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen.
2. Sachlage
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die
Steuerpflichtigen die gesetzlichen Verpflichtungen des Melderechtes
erfüllen und die behördlichen An- und Abmeldungen den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das Vorliegen anderer, den
amtlichen Meldevorgängen widersprechender, atypischer Umstände,
wäre vom dem zu beweisen, der sie behauptet.
Der Bw. hat gleichzeitig mit seiner Lebensgefährtin im
Mai 2001 in B. den gemeinsamen Haushalt als Hauptwohnsitz begründet, der
seither fortbesteht. Gleichzeitig hat er seinen Nebenwohnsitz bei seinen Eltern
in C im Jahr 2001 abgemeldet. Sein Hauptwohnsitz ist zudem rund 50 km von seinem
Arbeitsplatz am Flughafen D. entfernt und befindet sich somit nicht am
Arbeitsort des Steuerpflichtigen.
Aus diesen Umständen ist im Einklang mit den
Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der
als Mittelpunkt der Lebensinteressen definierte Familienwohnsitz vom Bw. in B.
begründet wurde und sich im Jahr 2005 auch nach wie vor dort befand.
Außer der apodiktischen Behauptung sein Familienwohnsitz sei bei seinen
Eltern in C , hat der Bw nichts vorgebracht, das geeignet wäre, diese
schlüssige Sachverhaltsannahme in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen.
Da es sich bei den Fahrten zu den Eltern, um keine Fahrten
von Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz handelte, konnten schon aus
diesem Grunde keine Familienheimfahrten vorliegen.
Der Bw. hat mit seinen auf Behauptungsebene basierenden,
unsubstantiierten Sachverhaltsangaben auch nicht dem Nachweisverlangen der
Abgabenbehörde, die Vorraussetzungen einer berufliche veranlassten
doppelten Haushaltsführung nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen,
entsprochen. Eine echte Pflegebedürftigkeit seiner Eltern hatte er weder
behauptet, noch ist eine solche - etwa durch Bezug von Pflegegeld aktenkundig
oder wurde vom Bw. nachgewiesen.
Heimfahrten zur Unterstützung der Eltern bei
Einkäufen, Amtswegen, Arztbesuchen und dergleichen fällen typsicher
Weise in die steuerlich nicht relevante Privatsphäre eines
Steuerpflichtigen. Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1151-W/06
- Stammnummer
- 34902
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF