Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0035-S/08
Berufung betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-S/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 19. November 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. November 2007
betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung (in form von Ratenzahlungen)
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 29. Oktkober 2007 stellte der Berufungswerber (Bw.) A den Antrag ihm
für den aushaftenden Rückstand (Ergänzung bestehend aus
Einkomensteuer 2006) in Höhe von € 1.779,99 Zahlungserleichterung in
Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von € 100,-- beginnend am
5. Dezember 2007 zu gewähren.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. November 2007 in der
Form bewilligt, dass unter Einbeziehung der (Viertel-) Jahresbeträge an
Einkommensteuer für den Rückstand von € 3.765,72 die Entrichtung
in drei Raten (beginnend mit Dezember 2007) von zweimal € 150,-- und einmal
€ 3.465,27 bewilligt wurde.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 19. November 2007 das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte er aus, dass er
Alleinverdiener sei und einen Kredit (€ 15.000,--) aufgenommen habe, den er
mit monatlich € 254,-- abzahle. Die Autoversicherung betrage monatlich
€ 350, die Miete für die Wohnung beträgt € 450,--, dem stehe
ein monatliches Einkommen in Höhe von € 900,-- (von der Firma C)
gegenüber. Er könne daher monatlich
€ 150 bezahlen
(gesamt € 3.465,27 a` monatlich € 150,--).
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2007 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit
begründet, dass Zahlungserleichterungen gem. § 212 Abs. 1 BAO nicht
bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschubgefährdet werden. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben in ihrem Ansuchen gegeben.
Dagegen erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 erneut das Rechtsmittel der
Berufung, das als Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung
wurde ergänzend vorgebracht, dass er, wie schon in der Berufung
erwähnt, seine selbständige Tätigkeit mit 1. Dezember 2007
beendet habe. Da er auch noch andere Ausgaben habe, könne er die Steuer
leider nur in Raten bezahlen. Mit Ausgaben meine er Miete, € 400,--,
Autoversicherung, € 100,-- und Kreditrückzahlung €
250,--. Er ersuche daher um Genehmigung der Ratenzahlungen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen dass dieser im Februar, April und Mai 2008
jeweils den Betrag von € 150,-- entrichtet hat. Für den März 2008
wurde die angebotene Rate nicht entrichtet. Der Abgabenrückstand reduzierte
sich damit auf € 3.315,27.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs.
1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF lautet:
Auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Der
Zahlungserleichterungsentscheidung hat somit die Prüfung vorauszugehen, ob
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden sei und die
Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
werde.
Wie den Angaben
des Bw in der Berufung bzw. im Vorlageantrag zu entnehmen ist steht dem Bw ein
monatliches Einkommen von rd. € 900,-- zur Verfügung. Dem stehen
Ausgaben in Höhe von € 1.054,-- (laut Berufung) bzw. € 750,--
(laut Vorlageantrag), jeweils ohne Lebenshaltungskosten
gegenüber. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben in Höhe von nunmehr € 3.315,27
für den Bw eine erhebliche Härte darstellt.
Aufgrund der
Höhe der Ausgaben, welche sich laut Vorlageantrag zwar verringert haben,
die jedoch keine Lebenshaltungskosten enthalten, stehen lediglich Einnahmen in
Höhe von
€ 900,-- gegenüber, sodass von einer
Überschuldung des Bw auszugehen ist. Dem Finanzamt kann somit nicht
entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw von einer Gefährdung der Einbringlichkeit
ausgegangen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Bw die von ihm selbst
angebotenen Raten in Höhe von € 150,-- bereits dreimal entrichtet hat,
da für März 2008 keine Zahlung erfolgt ist. Auch die Dauer der
Ratenzahlungen, die mehr als zwei Jahre betragen würde (beantragte Raten
von € 150,-- verteilt auf urspr. Rückstand € 3765,--; ergibt 25
Raten, ohne Zinsen) spricht gegen die Gewährung der beantragten
Ratenzahlungen.
Da bereits
eines der im Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale, welche jedoch kumulativ
gegeben sein müssen (nämlich dass die Einbringlichkeit durch den
Aufschub nicht gefährdet werden darf) nicht gegeben ist, ist die vom
Finanzamt vorgenommen Abweisung zu Recht erfolgt. In eine Ermessensentscheidung
konnte daher nicht eingetreten werden.
Insgesamt kommt
dieser Berufung aus den vorangeführten Gründen somit keine
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-S/08
- Stammnummer
- 34893
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF