Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0677-L/07
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0677-L/07vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 23. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2006 unter anderem
einen Betrag von 2.899,26 Euro an Rechtsanwaltskosten als Sonderausgaben.
Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Kosten ihrer Vertretung in einem
Unterhaltsabänderungsverfahren.
Das Finanzamt hat diesem Antrag mit dem
Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2007 nicht entsprochen. Dies
mit der Begründung, Prozesskosten würden nur dann zu Werbungskosten
führen, wenn der Prozess durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sei
und man "mehr oder weniger unschuldig sei".
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung
vom 23. März 2007. In der Begründung stützt sich die
Berufungswerberin nunmehr auf § 34 EStG 1988. Es handle sich
um Rechtsanwaltskosten, die ihr durch eine Gerichtsvorladung beim Bezirksgericht
und durch Briefwechsel bzw. Sachklärung der Unterhaltshöhe im Namen
ihrer minderjährigen Tochter entstanden seien.
In der Begrünung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2007 führt das Finanzamt aus,
dass die Anwaltskosten nicht anerkannt werden könnten, weil das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht gegeben sei. Es sei eine Unterhaltserhöhung
für die Tochter der Berufungswerberin beantragt worden. Eine Beantragung
sei eine freie Willensäußerung und daher sei keine
Zwangsläufigkeit gegeben.
Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages vom 18. Mai 2007 wiederum als unerledigt. Die
Berufungswerberin führt darin Folgendes
aus: "Es handelte sich am Anfang um
eine normale Antragstellung auf Erhöhung der Alimente (meine Tochter war
10 Jahre alt) und diese Rechtsanwaltskosten hätten sicherlich nur
einen geringen Anteil dieser Rechnung ausgemacht. Mein Rechtsanwalt und ich
erhielten jedoch - was außergewöhnlich war - eine Vorladung vom
Bezirksgericht (diese Besprechung dauerte ca. vier Stunden), der wir Folge
leisten mussten und daher ist sicherlich der Bestand einer Zwangsläufigkeit
gegeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen
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von höchstens 7.300,00 Euro
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6%
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mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro
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8%
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mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro
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10%
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mehr als 36.400,00 Euro
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12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für
jedes Kind (§ 106).
Abs. 5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Abs. 6: Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hoch-wasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe-)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall
um keine Ausgaben nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 handelt, sodass
von den als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Ausgaben der
Selbstbehalt abzuziehen ist.
Wie dieser Selbstbehalt zu ermitteln ist, ist in den
bereits zitierten Absätzen 4 und 5 des § 34
EStG 1988 geregelt.
Das der Berechnung des Selbstbehaltes zugrunde zu legende
Einkommen errechnet sich im vorliegenden Fall wie folgt:
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steuerpflichtige Bezüge (KZ 245)
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13.091,72
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zuzügl. sonstige Bezüge (KZ 220)
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2.662,96
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abzügl. SV-Beiträge sonst. Bezüge (KZ
225)
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- 452,70
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abzügl. Werbungskosten
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- 132,00
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abzügl. Sonderausgaben-Viertel
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786,64
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abzügl. Kirchenbeitrag
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99,88
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Berechnungsgrundlage vor Anwendung des
Prozentsatzes
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14.284,46
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Selbstbehalt (14.284,46 x 6%)
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857,01
Für die zeitliche Zurechnung einer
außergewöhnlichen Belastung ist das Abflussprinzip nach
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich; die
außergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie
nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 als abgeflossen gilt, also
im Zeitpunkt der Bezahlung (Doralt, EStG11, § 34 Tz 13). Aus
Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind somit
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Aus den der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen
ergibt sich, dass die Berufungswerberin von den in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend gemachten
Anwaltskosten in der Höhe von 2.899,26 Euro im Kalenderjahr 2006
lediglich einen Betrag in der Höhe von 599,26 Euro geleistet hat. Die
restlichen Teilzahlungen erfolgten bereits in den Jahren 2004 und 2005.
Im vorliegenden Fall ist daher die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin nicht wesentlich
beeinträchtigt, da die im Kalenderjahr allenfalls zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastung (117,40 Euro an Krankheitskosten
sowie 599,26 Euro an Prozesskosten; insgesamt 716,66 Euro) den
Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 in der
Höhe von 857,01 Euro nicht übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnisse vom 28.11.2002, 2002/13/0077
oder vom 29.1.2002, 2001/14/0218) müssen alle drei der in
§ 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988
genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlern
einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die
Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0677-L/07
- Stammnummer
- 34890
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF