Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0940-W/08
Kosten eines Kuraufenthaltes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0940-W/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,W-Gasse, vom
4. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
11. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2006
die Berücksichtigung eines Betrages von 9.201,93 Euro als
außergewöhnliche Belastung. Dieser Betrag setzte sich wie folgt
zusammen:
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Kurhotelkosten
|
Fahrtkosten
|
Arztkosten
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22.12.2005
- 22.1.2006
|
3.464,10
€
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110,10
€
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1.4.2006
- 30.4.2006
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3.088,23
€
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160,60
€
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22.9.2006
- 15.10.2006
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2.579,16
€
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148,60
€
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28.4.2006
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80,00
€
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Summe
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9.630,79
€
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Abzügl.
Haushaltsersparnis
|
428,56
€
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
9.201,93
€
Mit Vorhalt wurde die Bw. ersucht
1.
bekanntzugeben,
ob
vor Antritt der Kur ärztliche Zeugnisse eingeholt worden seien,
ob
eine Kostenbeteiligung bei der Sozialversicherung beantragt worden sei,
wie
die Tagesgestaltung erfolgt sei,
ob
es eine regelmäßige ärztliche Betreuung bzw Kuraufsicht gegeben
habe,
ob
nach jedem Kuraufenthalt ein abschließender ärztlicher Befind
erstellt worden sei und
2. Nachweise
bezüglich der durchgeführten Therapien beizubringen.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens gab die Bw.
bekannt, vor Kurantritt sei jeweils eine ärztliche Verordnung bei ihrem
behandelnden Arzt eingeholt und dann der Kurabteilung vorgelegt worden, weil die
Therapien nicht ohne ärztliche Verordnung verabreicht werden
dürften.
Bei der Sozialversicherung könne erst zwei Jahre nach
dem Ende eines Kuraufenthaltes wieder ein Antrag auf Kostenübernahme
gestellt werden, sodass es sinnlos sei, vor Ablauf dieser Frist einen derartigen
Antrag einzureichen.
Es seien folgende Therapien durchgeführt
worden:
Tgl
Schwimmen im Thermalheilwasser
5-6-
mal wöchentlich Heilmassage
3
mal wöchentlich Einzel-Heilgymnastik
3
mal wöchentlich Unterwassergymnastik in der Gruppe
2
mal wöchentlich Wirbelsäulengymnastik in der Gruppe
2
mal wöchentlich Entspannungsübungen in der Gruppe
3
mal wöchentlich Stretching in der Gruppe
3
mal wöchentlich Qui Gong in der Gruppe
Die Kosten
für diese Therapien seien im Pauschalpreis enthalten und nicht gesondert in
Rechnung gestellt worden.
Da sie in Wien
in ständiger fachärztlicher Behandlung sei, habe sie die Dienste des
Kurarztes nur bei Aufenthalten in Anspruch genommen, zu denen ein Zuschuss von
der Sozialversicherung bezahlt worden sei.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2006 wurde lediglich ein Betrag von
2.193,39 €, der in Summe für Massagen, einen Arztbesuch und
Therapien aufgewendet worden ist, als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, Kuraufenthalte seien von
ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen abzugrenzen. Nicht jeder auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
Kuraufenthalt führe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Das
dargelegte Ausmaß der ärztlichen Betreuung stelle keine ausreichende
ärztliche Kuraufsicht dar.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte die Bw. aus, die Kuraufenthalte stünden in
direktem Zusammenhang mit ihren Krankheiten und seien aus medizinischen
Gründen erforderlich. Diese Voraussetzung werde durch die vor der Kur
ausgestellte ärztliche Verordnung nachgewiesen.
Bei meist mehr
als 20 Anwendungen pro Woche könne nicht von einer Erholungsreise
ausgegangen werden, auch wenn die Kosten dafür teilweise in einem
Pauschalarrangement der Kuranstalt verrechnet würden.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, Kurkosten
seien nur dann als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, wenn ein Bescheid von der Sozialversicherung- oder
Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt werde.
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, die Kuraufenthalte seien medizinisch begründet
und ärztlich verordnet. Die deklarierten Kosten seien tatsächlich
angefallen und belegt worden, womit die Erfordernisse des § 34 EStG
erfüllt seien. Die Vorlage eines Bescheides der Sozial- bzw
Pensionsversicherung werde dort nicht verlangt. Die Tatsache, dass die
Sozialversicherung die Kosten nur zweimal in fünf Jahren übernehme,
bedeute nicht, dass diese nicht öfter erforderlich seien. Ergänzend
weise sie darauf hin, dass sie behindert sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Für die
Bw. wurde ein Grad der Behinderung von 65% festgestellt.
Im Streitjahr
hielt sie sich dreimal zu einem Kuraufenthalt in W. auf, wobei es sich um
Pauschalarrangements handelte, bei denen die folgenden von der Bw. in Anspruch
genommenen Leistungen inkludiert waren.
Tgl
Schwimmen im Thermalheilwasser
5-6
mal wöchentlich Heilmassage
3
mal wöchentlich Einzel-Heilgymnastik
3
mal wöchentlich Unterwassergymnastik in der Gruppe
2
mal wöchentlich Wirbelsäulengymnastik in der Gruppe
2
mal wöchentlich Entspannungsübungen in der Gruppe
3
mal wöchentlich Stretching in der Gruppe
3
mal wöchentlich Qui Gong in der Gruppe
Sie machte auf
Grund dieser Aufenthalte Aufwendungen in Höhe von 9.201,93 € als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Während
der Aufenthalte nahm die Bw. die Dienste des Kurarztes nicht in Anspruch. Es
wurden weder ein Therapieplan noch ein abschließender ärztlicher
Befund vom Kurarzt erstellt.
Die gesondert
in Rechnung gestellten Therapien und die Kosten eines Arztbesuches wurden als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Bw., hinsichtlich des Grades
der Behinderung auf die Auskunft der Abgabenbehörde erster Instanz und die
von dieser durchgeführten Ermittlungen und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
1. Kosten des
Kuraufenthaltes:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34
Abs. 3 leg. cit. dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nicht jeder auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den
Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich
ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer
Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum
Erfolg versprechend ist. An den - vom Steuerpflichtigen zu
führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im
Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden
(vgl. VwGH vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0164, mwN).
Zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor
Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem
sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf
Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. das erwähnte Erkenntnis des VwGH
vom 28. Oktober 2004). Der Bw. ist zwar insofern zuzustimmen, als das
Erfordernis eines Bescheides des Trägers der gesetzlichen
Sozialversicherung nicht als Tatbestandsmerkmal im § 34 EStG normiert ist;
ein derartiger Bescheid ist aber - in Anlehnung an die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes - geeignet, die Zwangsläufigkeit des
Kuraufenthaltes nachzuweisen. Die Zwangsläufigkeit ist aber in § 34
EStG als eine der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Aufwandes als
außergewöhnliche Belastung normiert.
Liegt ein
derartiger Bescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht vor, ist die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch Vorlage eines vor Antritt der Kur
ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die
Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Ein solches legte
die Bw. jedoch trotz Aufforderung nicht vor, sondern beschränkte ihre
Ausführungen darauf, dass sie jeweils eine Verordnung ihres behandelnden
Arztes eingeholt habe, da die Therapien nicht ohne ärztliche Verordnung
verabreicht werden dürften. Diese Verordnungen vermögen aber die nach
der Rechtsprechung des Höchstgerichtes zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit erforderlichen - vor Antritt der Kur ausgestellten -
ärztlichen Zeugnisse mit den oben näher beschriebenen Inhalten nicht
zu ersetzen. Der Anerkennung der Kosten für die Kuraufenthalte stand daher
entgegen, dass die Bw. den Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erbracht
hatte.
Wesentlich ist
weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit
einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung,
ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit
letztlich auch förderlich ist (vgl. abermals das
erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 28. Oktober 2004,
mwN).
Von der Bw.
wurde in ihrem Schreiben vom 18.10.2007 bekannt gegeben, dass sie die Dienste
des Kurarztes bei den im Jahr 2006 absolvierten Kuraufenthalten nicht in
Anspruch genommen habe. Angesichts der Tatsache, dass während der
Aufenthalte keine kurärztlichen Untersuchungen stattfanden, war vor dem
Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auch aus diesem Grund der
Nachweis für einen Kuraufenthalt im oben dargestellten Sinn als nicht
erbracht anzusehen.
Dass die
Aufenthalte der Gesundheit der Bw. förderlich waren, reicht für die
Anerkennung als Kurreise im oben dargestellten Sinn nicht aus.
Die Berufung
war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.
Freibetrag:
Im
angefochtenen Bescheid war der Bw. ein Freibetrag von 294,- Euro gewährt
worden. Da ihr jedoch im Mai 1995 ein Grad der Behinderung von 65% bescheinigt
worden ist, war in Anwendung der Bestimmung des § 35 Abs. 3 EStG ein
Freibetrag in Höhe von 363,- Euro zu berücksichtigen und der
angefochtene Bescheid in diesem Punkt zu Gunsten der Bw. abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0940-W/08
- Stammnummer
- 34884
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF