Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0225-G/04
KVG: Gesellschafterzuschuss durch Schwestergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-G/04vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Anweisung der Doppelgesellschafterin, den Zuschuss auf ihre Rechnung hin zu erbringen, ist festzustellen, dass es sich bei dem Zuschuss um die Zahlung der Doppelgesellschafterin handelt, die im Wege der Schwestergesellschaft erbracht wurde, und ist ihr die Leistung zuzurechnen. Die Frage der Zurechnung ist Sache des nationalen Gerichtes (EuGH 17.10.2002, Develop, C-71/00, Rz 28) und ist die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 69/335 fällt, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen (EuGH Urteil EStAG C-339//99, Rz 37 zitiert Urteil Weber Haus, Rz 11).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Auditor Treuhand
GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, vom 22. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Dezember 2003
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 wurde eine
Gesellschaftsteuererklärung dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, wonach von
der Y. an die X., die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, ein
nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 220,000.000,00 S
geleistet worden sei. Gleichzeitig wurde Steuerbefreiung geltend gemacht, weil
der Zuschuss von einer Nicht-Gesellschafterin geleistet worden sei. Weiters
wurde erläutert, dass die Y. "intern auf Rechnung der gemeinsamen
Muttergesellschaft, der Z., gehandelt hat".
Die Y. sei eine Gesellschaft des Z-Konzerns und am
Stammkapital der X. nicht als Gesellschafterin beteiligt.
Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass durch den
norwegischen Konzern Z. mittelbar 100 % der Aktien an der X. gehalten wurden,
unmittelbar war die Z. mit 99,9 % und die N. mit 0,1% beteiligt. In den
Erläuterungen zum Jahresabschluss 1997 der X. wurde die Erhöhung der
nicht gebundenen Kapitalrücklage damit begründet, dass seitens der Y.
ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 220,000.000,00 S
geleistet wurde.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 erging ein
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw. Darin wurde ua. für
diesen Gesellschaftsteuerfall angefragt, wann genau der Zuschuss geleistet
worden ist und in welchem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis die beiden
Gesellschaften zueinander stehen. Weiters wurde um Übersendung des
Überweisungsbeleges bzw. eines diesbezüglichen Beschlusses
ersucht.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 brachte die Bw. vor, dass
die Gesellschaftsteuererklärung am 14. Juli 1997 angezeigt worden sei und
sich das Finanzamt der Rechtsansicht der Partei, es läge keine
Steuerpflicht vor, offensichtlich angeschlossen habe, weil auf die Anzeige keine
Reaktion erfolgte.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2002 ersuchte das Finanzamt
nochmals um Beantwortung der vorgelegten Fragen, weil die
Gesellschaftsteuerpflicht geprüft werde und aus der bisherigen
Nichtreaktion nicht geschlossen werden könne, dass sich die Behörde
der Ansicht der Partei angeschlossen habe.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 erläuterte die Bw,
dass die X. im Eigentum der Z. sowie der N., beides norwegische Gesellschaften,
steht und die Firma Y. eine norwegische Tochter der Z. sei. Mit Verweisen auf
Literatur und Judikatur wurde dann ausgeführt, dass nicht in jedem Fall
eine Zuschussleistung einer Schwestergesellschaft der Gesellschaftsteuer
unterliegt.
In einem weiteren Ergänzungsvorhalt wurde die Bw. um
Beantwortung ersucht, von welchen Organen bei der Y. und der Z. der Beschluss
über die Leistung des Zuschusses gefasst wurde und wurde um Vorlage des
Schriftverkehrs und der Bilanzkopien für 1997 gebeten.
Mit Beantwortung vom 2. August 2002 legte die Bw. zwei
Briefe vom 12. und 17. Juni 1997 vor und führte aus, dass der
treuhändig geleistete Zuschuss nicht gesellschaftsteuerpflichtig sei und
die nach § 3 KVG geforderten Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben seien.
Im Unterbleiben eines Bescheides sehe sie die absichtliche Nichtfestsetzung der
Gesellschaftsteuer. Die Bw. berief sich auf § 117 BAO, wonach eine
spätere Änderung einer Rechtsauslegung nicht zum Nachteil der
betroffenen Partei berücksichtigt werden dürfe.
In einem als Bevollmächtigungsschreiben titulierten
Brief vom 17. Juni 1997 beauftragte die Fa. Z. ihre Tochtergesellschaft, die Y.,
einen unverzinslichen und nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von
220,000.000,00 S der X. auf ihre Rechnung zu gewähren. Im zweiten Schreiben
der Fa. Y. an die Fa. X. führte diese aus, dass sie auf Rechnung der Fa. Z.
einen zinsenlosen und nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von
220.000.000,00 S überträgt.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 schrieb daraufhin das
Finanzamt ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 220,000.000,00 S
Gesellschaftssteuer nach § 2 Z 4 lit.a iVm § 3 KVG in Höhe von
159.880,24 € vor. Die von der Bw. dargestellten Voraussetzungen für
eine Steuerfreiheit im Rahmen des EU-Rechtes sah es nicht als gegeben an.
Bestritten wurde auch, dass eine allgemein anerkannte Rechtsansicht
bezüglich der Steuerfreiheit des Zuschusses bestanden habe.
Gegen die Vorschreibung wurde am 22. Jänner 2004
Berufung eingebracht und ausgeführt, dass nur Leistungen eines
Gesellschafters, nicht aber Leistungen einer Schwestergesellschaft
richtlinienkonform der Gesellschaftsteuer zu unterziehen sind. Es mag (in
Anbetracht des EuGH Urteiles vom 13. Oktober 1992, Weber Haus GmbH & Co KG,
C-49/91) als unbestritten dahingestellt werden, ob im Rahmen eines
Konzern-Ergebnisabführungsvertragsverbundes die Gewinnabfuhr einer
Tochtergesellschaft direkt an eine verlustausgleichsberechtigte andere
Tochtergesellschaft gesellschaftsteuerpflichtig ist. Eine ansonsten
rechtsgrundlose Zahlung der Schwestergesellschaft an die andere sei nach dem
eindeutigen Wortlaut jedenfalls nicht gesellschaftsteuerpflichtig. Auch die
aufgezeigte Tatsache, dass die gemeinsame Muttergesellschaft die
Schwestergesellschaft beeinflusst habe, die Zahlung durchzuführen, mache
sie weder zu einem Zuschuss durch die Muttergesellschaft, noch zu einer
Gewinnabführung der Schwestergesellschaft an die Muttergesellschaft im
Umweg über die berufende Gesellschaft. Treuhändische oder
treuhandähnliche Vorgangsweisen seien nach der formellen Betrachtungsweise
des Gebührenrechtes nicht Gegenstand der Besteuerung und seien auch wegen
der mangelnden Ermächtigung des EU-Richtliniengebers und in Anbetracht des
§ 117 BAO nicht als steuerpflichtig anzusehen.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der gemeinsamen Muttergesellschaft
in Auftrag gegebene Zuschussleistung, die von einer Schwestergesellschaft am 26.
Juni 1997 an die Bw. durchgeführt wurde, als freiwillige Leistung im Sinne
des § 2 Z 4 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) gesellschaftsteuerpflichtig
ist.
Gemäß
§ 2 Z 4 KVG unterliegen der
Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine
inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert
der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; dazu gehören nach lit. a dieser
Gesetzesstelle Zuschüsse.
Nach § 3 KVG wird die Steuerpflicht nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt
werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die
Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.
Die Bestimmung des § 3 schafft keinen eigenen
Steuertatbestand, sie dient in ihrem Wesen der Zurechnung. Ihr kommt die
Funktion eines Ersatztatbestands zu, um ua. einer Umgehung der Steuerpflicht
aufgrund der Haupttatbestände vorzubeugen (VwGH 17.2.1994, 92/16/0089).
Zweck der Vorschrift ist es daher, die Abgabenpflicht auch dann entstehen zu
lassen, wenn Leistungen nicht unmittelbar vom Gesellschafter, sondern (für
ihn) von einer Personenvereinigung oder von einer Körperschaft erbracht
werden, an der der Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist
(Dorazil, Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, Orac, zu § 3, I
2).
Seit der Novelle BGBl. 1994/629 und dem Beitritt
Österreichs zur EU ist das innerstaatliche Gesellschaftsteuerrecht am
Umfang der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG zu messen und ist die
Rechtsprechung des EuGH beachtlich.
Nach Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie kann folgender
Vorgang auch weiterhin der Steuer unterliegen: die Erhöhung des
Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines
Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern
ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder
geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
Eine Bestimmung hinsichtlich der
Doppelgesellschafterstellung im Sinne des § 3 KVG enthält die
Richtlinie nicht und es ist richtig, dass die Norm einschränkend auszulegen
ist. Der EuGH hat sich aber bereits im Urteil vom 13. 10. 1992 mit der
Zulässigkeit der Besteuerung von Leistungen einer Schwestergesellschaft und
mit der Stellung eines Doppelgesellschafters in der Rechtssache Weber Haus
C-49/91 beschäftigt und hat dabei die Möglichkeit einer Besteuerung
von Leistungen zwischen zwei Gesellschaften, welche unter der Kontrolle eines
gemeinsamen Gesellschafters stehen, zwischen denen aber kein direktes
Gesellschafterverhältnis besteht, nicht prinzipiell verneint. Allerdings
wird dafür gefordert, dass es sich nach den Umständen des Einzelfalles
eindeutig um eine Zahlung des gemeinsamen Gesellschafters über die eine
Gesellschaft an die andere handelt (vgl. auch VwGH 19.9.2001, 2000/16/0628). Es
muss im Einzelfall geprüft werden, ob die erbrachte Leistung dem
gemeinsamen Gesellschafter zugerechnet werden kann oder nicht
(Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur GesSt, Rz 19 zu § 3). Der
bloße Zahlungsfluss ist nicht maßgeblich. So ist zu prüfen, ob
die Leistung - unabhängig von ihrer tatsächlichen Herkunft - der
unmittelbar Beteiligten, der Z., zuzurechnen ist.
Die Z. ist zu 99,9% an der Bw. beteiligt und hält 100%
an der Y.. Sie ist damit als Doppelgesellschafter im Sinne des § 3 KVG
anzusehen.
Die Muttergesellschaft Z. hat der ihr zu 100%
gehörigen weiteren Tochtergesellschaft Y. die Anweisung erteilt, eine
Zuschussleistung in Höhe von 220 Mio. S zu erbringen. Aus dem Sachverhalt
ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich die Schwestergesellschaft von eigenen
wirtschaftlichen Interessen hätte leiten lassen und wurde dies von Seiten
der Bw. auch nie behauptet. Eine Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die
Schwestergesellschaft zur Leistung der Zahlung und ein von ihr ausgehendes
Interesse lag nach dem Inhalt des Bevollmächtigungsschreiben der Z. vor.
Durch die Anweisung der Doppelgesellschafterin, den Zuschuss auf ihre Rechnung
hin zu erbringen, ist festzustellen, dass es sich bei dem Zuschuss um die
Zahlung der Doppelgesellschafterin handelt, die im Wege der
Schwestergesellschaft erbracht wurde, und ist ihr die Leistung zuzurechnen. Die
Frage der Zurechnung ist Sache des nationalen Gerichtes (EuGH 17.10.2002,
Develop, C-71/00, Rz 28) und ist die Feststellung, ob ein Vorgang in den
Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 69/335 fällt,
anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft
der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen (EuGH Urteil EStAG
C-339/99, Rz 37 zitiert Urteil Weber Haus, Rz 11). Auch nach der jüngeren
Rechtsprechung des VwGH (19.9.2001, 2000/16/0628; 20.12.2001, 2001/16/0435),
welche zum Doppelgesellschafter ergangen ist, ist darauf abzustellen, wer die
Zuschussleistung veranlasst hat (Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur
Gesellschaftsteuer, Rz 83 zu § 2).
Zieht das EuGH Urteil "Weber Haus" grundsätzlich eine
Steuerpflicht im Falle des Bestehens eines Doppelgesellschafters und bei
Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages zwischen den
Schwestergesellschaften in Betracht, so muss dies umso mehr für jene
Fälle gelten, in denen zwischen den Schwestergesellschaften keinerlei
Rechtsbeziehung vorliegt und die eine Gesellschaft allein auf Anweisung der
gemeinsamen Mutter handelt.
Zum Einwand, dass ein Zuschuss im Rahmen einer
Treuhandkonstruktion vorliege, ist folgendes auszuführen:
Bei einer Vollrechtstreuhand ist der Treuhänder nach
außen vollberechtigter unbeschränkter Eigentümer des Treugutes
und dem Treugeber lediglich im Innenverhältnis obligatorisch verpflichtet,
gemäß der Treuhandabrede zu handeln. Bei der fiduziarischen Treuhand
wird vom Treugeber das Vollrecht an den Gesellschaftsanteilen an den
Treuhänder übertragen, der es im eigenen Namen, aber im Interesse des
Treugebers auszuüben hat. Demgegenüber erwirbt der Treuhänder bei
der Ermächtigungstreuhand nur ein Verfügungsrecht in Bezug auf ein
Vollrecht, das beim Treugeber bleibt (VwGH 17.10.2001, 2001/16/0338).
Vom Vorliegen einer Volltreuhandschaft kann im Hinblick auf
den Inhalt des Bevollmächtigungsschreibens nicht ausgegangen werden. Dass
die Schwestergesellschaft Y. als Treuhänderin in Bezug auf das
Gesellschaftsrecht fungierte, wurde auch nicht behauptet und kann eine
Treuhandabrede nur angenommen werden, wenn eine entsprechende
rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder
nachweislich vorliegt.
Die Z. ist als Gesellschafter im Sinne des § 5 Abs. 2
KVG anzusehen und ist ihr der im Zahlungsweg über die Schwestergesellschaft
der Bw. erbrachte Zuschuss gemäß
§ 3 KVG zuzurechnen, weshalb
Gesellschaftssteuerpflicht gegeben ist.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 2. 12. 2004, G 95/04-8 ua,
den § 117 BAO als verfassungswidrig aufgehoben, weshalb er im
gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Abgesehen davon,
bezog sich die Bestimmung auf Änderungen der Rechtsauslegung, die einem
Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben oder einer
Abgabenerklärung zugrunde gelegt waren, was im gegenständlichen Fall
nicht zutreffen kann, weil Geschwisterzuschüsse auch nach dem Beitritt zur
Europäischen Union der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen konnten (Rief,
SWK-Sonderheft, Das neue Kapitalverkehrsteuerrecht und die Rechtsprechung des
EuGH, S 19f) und eine Änderung der Rechtsauslegung daher nicht feststellbar
ist.
Zum Einwand, die Behörde sei erst kurz vor Ende der
Verjährungsfrist tätig geworden und sei im zwischenzeitlichen
Unterbleiben einer Bescheiderlassung eine absichtliche Nichtfestsetzung der
Gesellschaftsteuer erkennbar gewesen, ist anzumerken, dass sich diese
Schlussfolgerung weder als einzig mögliche ergibt, noch dass sie zutreffend
ist. Wie es aus den Ergänzungsvorhalten des Finanzamtes zu entnehmen ist,
wurde die Steuerpflicht noch innerhalb der Verjährungsfrist geprüft
und kam es sodann zu einer Vorschreibung von Gesellschaftsteuer. Diese - wenn
auch späte - Festsetzung steht dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
entgegen. Auch wenn die Abgabenbehörde erst knapp vor dem Ende der
Verjährungsfrist eine Abgabe vorschreibt, liegt kein Verstoß vor;
dies selbst dann nicht, wenn die Vorschreibung auf eine Änderung der
Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung zurückzuführen ist (in
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, zitiertes VwGH Erkenntnis
vom 11.9.1969, 899/68).
Der angefochtene Bescheid
war daher rechtsrichtig erlassen und war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 lit. b Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-G/04
- Stammnummer
- 34883
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF