Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1074-W/07
Haushaltszugehörigkeit bei Heimunterbringung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1074-W/07vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt dauernd in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht, so besteht für die Eltern kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn von ihnen nur ein geringer Kostenersatz geleistet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adresse, vom
12. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
22. November 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum Jänner 2005 bis August 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Jänner 2005 bis August 2006 Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für
ihre mj. Tochter B. C., geb. 1992.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt
fest, dass die Tochter der Bw. nach Auskunft der MA 11, Amt für Jugend und
Familie Soziale Arbeit für Familien seit 12. November 2004 von der
Jugendwohlfahrtsbehörde aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt
in der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft D, Adresse2 untergebracht ist. Die
Unterbringung sei mit Einverständnis des obsorgeberechtigten Vaters E
erfolgt, eine Rückkehr zur Mutter sei aus Sicht des
Jugendwohlfahrtsträgers derzeit nicht geplant. Die Kosten für das Heim
würden von der Stadt Wien getragen. Die Bw. sei bescheidmäßig zu
einer Kostenersatzverpflichtung von monatlich 50 € verpflichtet worden und
komme dieser Verpflichtung auch nach. Weiters gehe aus den vom Finanzamt
durchgeführten Erhebungen hervor, dass seitens der Stadt Wien beabsichtigt
ist, auch den Vater zu einem Kostenersatz für die Heimunterbringung von
monatlich 342 € heranzuziehen.
Die Bw. gab an,
dass sie für monatlich 50 € Taschengeld, für 2-wöchentliches
Eisessen, sowie für Konzerte und Kleidung aufkomme.
Lt. Auskunft
des Vereins D hätten im berufungsgegenständlichen Zeitraum folgende
Besuche bei der Mutter stattgefunden:
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Sonntag, 13.
Februar 2005
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09.30-19.00
KM
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Sonntag, 20.
März 2005
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10.00-20.00
bei KM
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Sonntag 24.
April 2005
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11.00-13.30
bei KM
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Sonntag 8. Mai
2005
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10:00-19.00
bei KM
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Sonntag 22.
Mai 2005
|
10.00-19.00
bei KM
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Donnerstag, 9.
Juni 2005
|
abgängig/übernachtet
bei KM
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Sonntag, 25.
September 2005
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bis 20.15 bei
KM
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Sonntag, 16.
Oktober 2005
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11.00-19.00
bei KM
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Sonntag, 30.
Oktober 2005
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11.00-17.00
bei KM
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Sonntag, 20.
November 2005
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14.00-20.00
bei KM
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Sonntag, 8.
Januar 2006
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10.30-21.30
bei KM
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Sonntag 22.
Januar 2006
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11.00-1930 bei
KM
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Sonntag, 12.
März 2006
|
10.00-19.00
bei KM
|
Sonntag, 9.
April 2006
|
10.30-19.30
bei KM
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Montag, 10.
April 2006
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12.30-19.30
bei KM
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Samstag, 15.
April 2006
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9.30-19.30 bei
KM
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Montag 17.
April 2006
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12.00-20.00
bei KM
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Sonntag, 7.
Mai 2006
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10.00-19.45
bei KM
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Sonntag 14.
Mai 2006
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13.30-18.00
bei KM
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Sonntag, 28.
Mai 2006
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ab 15.00 bei
KM
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Sonntag 18.
Juli 2006
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10.30-19.40
bei KM
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Samstag, 5.
August 2006
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Bei KV und
dann bei KM
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Sonntag, 6.
August 2006
|
19.00
retour
Im ersten Jahr der
Fremdunterbringung sei es seitens Nathalie vereinzelt zu unerlaubten Besuchen
der Kindesmutter gekommen. Wissentlich sei es in dieser Zeit ca. nur 2 Mal zu
einer Nächtigung gekommen.
Grundsätzlich
sei ein Besuch der Kinder durch die Eltern auch in der Wohngemeinschaft
möglich. Nathalie sei aber nie von ihrer Mutter in der D besucht
worden.
Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 22. November 2006 forderte das Finanzamt für den
Zeitraum Jänner 2005 bis August 2006 3.128 € Familienbeihilfe und
1.018 € an Kinderabsetzbeträgen von der Bw. zurück.
Dagegen erhob
die Bw. Berufung. In der Berufung und in dem gegen eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erhobenen Vorlageantrag beantragte die Bw. die
ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides und begründete dies
wie folgt:
Die vom Verein
angeführten Besuchstage würden sich nur auf vereinbarte Besuchstage
beziehen. Darüber hinaus besuche B. sie häufig nach der Schule und sei
in den großen Ferien fast jeden zweiten Tag bei ihr. Sie würden
gemeinsam das Schwimmbad besuchen, Konzerte, Kino, Eis essen, Kleidung kaufen
und lange Spaziergänge unternehmen. Als Nathalie schwer herzkrank gewesen
sei, sei sie täglich (abwechselnd) von ihr und ihrem Ex-Mann besucht und
betreut worden. Die Vereinbarung über die Besuchszeiten von B. sei zwischen
ihr und ihrem Ex-Mann geregelt, sonst hätte er nicht die Gelegenheit B. am
Wochenende zu sehen. So gesehen sei sie überwiegend bei ihren Eltern.
Darüber hinaus telefoniere sie täglich, oftmals sogar mehrmals
täglich mit ihrer Tochter und versorge sie fortlaufend mit Telefonguthaben.
Besuche in der
WG D würden grundsätzlich nicht gerne gesehen, weil es den Tagesablauf
störe. In dem genannten Zeitraum sei die Bw. überdies viermal operiert
worden und habe deshalb während der Spitalsaufenthalte weder Besuche
abstatten noch erhalten können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familenlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung ein Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs.
1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer
Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält.
Unter
"Haushalt" im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt
führt, dem das Kind angehört.
Eine
einheitliche Wirtschaftsführung nach dieser Gesetzesstelle setzt in Bezug
auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder
voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden (vgl. VwGH 19.10.1960, 1509/58).
Als
"vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der
gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles
darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der
gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl. ARD-HB 1985, S 7).
Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten , dass B. seit 12. November 2004 von
der Jugendwohlfahrtsbehörde in der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft D
, Adresse2 untergebracht ist und seitens der zuständigen
Jugendwohlfahrtsbehörde nicht an eine Rückkehr in den Haushalt der Bw.
gedacht ist.
Durch die
Besuche bei der Mutter (nach der Schule und an Wochenenden) wird die
Zugehörigkeit zur Wohngemeinschaft D nicht aufgehoben, zumal die
Rückkehr in die Wohnung der Bw. nicht absehbar ist.
Die von B. nach
der Schule und an den Wochenenden wahrgenommen Kontaktmöglichkeiten zur
Mutter in deren Rahmen Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht wurden,
vermögen eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Bw. nicht zu
begründen, weil infolge der vorgeschriebnen und auch regelmäßig
erfolgenden tatsächlicher Rückkehr in die Wohngemeinschaft, die
Aufenthalte bei der Mutter nur vorübergehend waren.
Durch die
Unterbringung von Nathalie in der Wohngemeinschaft ist daher die Voraussetzung
der Haushaltszugehörigkeit weggefallen.
Die Kosten
für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft wurden von der Stadt Wien
getragen. Auch wenn monatlich von der Bw. ein Kostenersatz in Höhe von 50
€ geleistet wurde und die von der Bw. genannten Zuwendungen an die Tochter
erfolgten, so liegt gegenständlich keine überwiegende Kostentragung
der Bw. für den Unterhalt der Tochter vor, da die tatsächlichen Kosten
für die Unterbringung (siehe Forderung an den Vater von monatlich
342 € )ein Vielfaches höher sind als die finanziellen Leistungen
der Bw.
Da somit die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht vorgelegen sind, war ein
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im
berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1074-W/07
- Stammnummer
- 34873
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF