Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0701-W/08
Haftung, Abgaben nach Konkurseröffnung fällig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-W/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 23. November
2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld von € 226.296,66
auf € 63.347,93 herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des
Berufungswerbers (Bw.) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom
23. Juli 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am
21. Februar 2005 nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
aufgehoben.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 12. November 2007 wurde das am 1. Oktober
2004 über das Vermögen der C-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach
Verteilung einer Konkursquote von insgesamt 8,616 % (nach
Nachtragsverteilung) aufgehoben.
Mit Bescheid vom
23. November 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO iVm. § 80 BAO als Geschäftsführer
der C-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 226.296,66,
nämlich Umsatzsteuer 05-09/2004, Lohnabgaben 11/2002, 04-05/2004 und
07-09/2004, Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2003, 01-03/2004 und 07-09/2004 sowie
einen "sonstigen Rückstand" in Höhe von € 116.430,39, zur
Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als
Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können.
In der dagegen am
10. Dezember 2007 eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass ihn keine
Schuld treffe, da er im Privatkonkurs, der noch vier Jahre andauere, wäre
und jeden Monat im Abschöpfungsverfahren seine Pension bis zum
Existenzminimum abliefern müsse. Die Abgabenbehörde wäre bei der
Konkursverhandlung anwesend gewesen und hätte sich mit der Rückzahlung
einverstanden erklärt. Für den Schuldenberg, für den er laut
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werde, wäre er nicht haftbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Dezember 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, dass über das Vermögen der C-GmbH am
1. Oktober 2004 eingeleitet worden wäre, welches am 15. März
2007 nach Verteilung des Vermögens gemäß
§ 139 KO
mit einer Quote von 5,775 % aufgehoben worden wäre. Die Gesellschaft
wäre nach Konkursaufhebung als aufgelöst zu betrachten, eine
Einbringung bei der Primärschuldnerin wäre nicht gegeben, sodass
Haftungsüberlegungen schlagend geworden wären.
Der Bw. wäre laut
Firmenbuch seit 27. November 2000 unbestritten handelsrechtlicher
Geschäftsführer der C-GmbH und daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Er wäre
somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus dessen Mitteln zu bezahlen. Da
aus der Aktenlage die Nichtentrichtung der Abgaben und damit verbunden die
schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers eindeutig
hervorgehe, jedoch im Berufungsverfahren selbst keine Beweise für eine
nicht schuldhafte Pflichtverletzung vorgelegt worden wären, wäre das
Begehren abzuweisen gewesen.
Abschließend bemerkte das
Finanzamt betreffend den angesprochenen Privatkonkurs, dass seitens des
Finanzamtes nach Rechtskraft des Haftungsbescheides die Forderung beim
Treuhänder nachträglich angemeldet werde.
Mit Schreiben vom
15. Jänner 2008 und 29. Februar 2008 brachte der Bw. eine
"Entgegnung" bzw. "Rekurs" ein, die als Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wurden, und wandte
ergänzend ein, dass seine Funktion als Geschäftsführer der C-GmbH
durch den Masseverwalter aufgehoben worden wäre. Zum Zeitpunkt der
Berufungsvorentscheidung wäre er schon drei Jahre nicht mehr
Geschäftsführer gewesen. Außerdem wäre im Haftungsbescheid
unter "Sonstiges" ein Betrag genannt, der ihn überhaupt nichts angehe.
Darüber hinaus würden alle Haftungsbeträge die Zeit betreffen,
während der er im Privatkonkurs gewesen wäre.
Der Bw. fügte
abschließend noch hinzu, dass in der Gesellschaft für die Finanzen
Frau W. zuständig gewesen wäre. Es könne auch überprüft
werden, dass er bei Überweisungen oder Abhebungen von der Bank keine
Unterschriften geleistet hätte.
Mit Schreiben vom
18. April 2008 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. auf, einen
Liquiditätsstatus zu erstellen, wobei die liquiden Mittel den
Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben (15. Dezember 2002) bis zur
Konkurseröffnung der Gesellschaft (1. Oktober 2004)
gegenüberzustellen wären.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte der Bw. eine Auflistung seiner in diesem Zeitraum offenbar
getätigten Ausgaben, worin aber die Löhne und die Autobahnmaut nicht
enthalten wären, vor, wobei bei der Mehrheit der Zahlungen eine Quote von
35 % vermerkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 12. November 2007 das am 1. Oktober 2004 über das
Vermögen der C-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung einer
Konkursquote von insgesamt 8,616 % (nach Nachtragsverteilung) aufgehoben
wurde.
Bestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der C-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da der Bw. der Ansicht
wäre, dass ihn keine Schuld treffe, da er im Privatkonkurs, der noch vier
Jahre andauere, wäre und jeden Monat im Abschöpfungsverfahren seine
Pension bis zum Existenzminimum abliefern müsse, weshalb er für den
Schuldenberg, für den er laut Haftungsbescheid in Anspruch genommen werde,
nicht haftbar wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eröffnung des
Privatkonkurses (23. Juli 2003) keine Auswirkung auf die nach wie vor bis
zur Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH (1. Oktober
2004) aufrechte Geschäftsführungsfunktion des Bw. hat.
Auch der Einwand, dass die
Abgabenbehörde bei der Konkursverhandlung anwesend gewesen wäre und
sich mit der Rückzahlung einverstanden erklärt hätte, vermag den
Bw. nicht zu exkulpieren, da zu dem Zeitpunkt der Zahlungsplan- bzw.
Abschöpfungsverfahrentagsatzung (24. Jänner 2005) der Bw. noch
nicht zur Haftung herangezogen wurde (Haftungsbescheid vom 23. November
2007). Die nunmehr festzustellende Haftungsschuld wird dann nach
nachträglicher Anmeldung ebenfalls im Rahmen des
Abschöpfungsverfahrens zu den gleichen Konditionen wie die bereits
umfassten Forderungen zu entrichten sein.
Dem Bw. oblag damit die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der C-GmbH . Insbesondere ist im
Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Die
übermittelte Auflistung der im Haftungszeitraum offenbar getätigten
Ausgaben unter Anführung einer Quote von 35 % lässt zwar erahnen,
dass der Bw. damit die Gleichbehandlung seiner Gläubiger zum Ausdruck
bringen wollte, jedoch kann diese nicht als tauglicher Nachweis angesehen
werden, da zum Einen einige Zahlungen ohne Beifügung der Quote
angeführt sind und zum Anderen Ausgaben wie Lohnzahlungen, etc. fehlen.
Darüber hinaus gibt diese Auflistung weder Auskunft über den
Gesamtbetrag der aushaftenden Verbindlichkeiten noch der vorhandenen liquiden
Mittel.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung des Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die Haftung für die Lohnsteuer
08/2004 von € 3.988,20 (hierbei handelt es sich offenbar um einen
Tippfehler) auf € 2.988,20 einzuschränken.
Desweiteren
waren die erst nach der Konkurseröffnung (1. Oktober 2004) fällig
gewordenen Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 08 und 09/2004 (fällig am
15. Oktober und 15. November 2004), Lohnabgaben 09/2004 (fällig
am 15. Oktober 2004) sowie Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2004 (fällig am
15. November 2004), sowie der in Höhe von € 116.430,39
ausgewiesene "sonstige Rückstand" mangels Zuordenbarkeit und Bestimmung der
Fälligkeitstage aus der Haftung auszuscheiden, sodass nunmehr folgende
Abgaben verbleiben:
|
Umsatzsteuer
05/2004
|
10.064,75
|
Umsatzsteuer
06/2004
|
14.027,36
|
Umsatzsteuer
07/2004
|
9.516,96
|
Lohnsteuer
11/2002
|
94,32
|
Dienstgeberbeitrag
11/2002
|
1.975,68
|
Zuschlag
11/2002
|
91,06
|
Lohnsteuer
04/2004
|
2.576,24
|
Dienstgeberbeitrag
04/2004
|
1.281,76
|
Zuschlag
04/2004
|
113,93
|
Lohnsteuer
05/2004
|
2.521,21
|
Dienstgeberbeitrag
05/2004
|
1.217,98
|
Zuschlag
05/2004
|
108,27
|
Lohnsteuer
07/2004
|
3.477,56
|
Dienstgeberbeitrag
07/2004
|
1.732,72
|
Zuschlag
07/2004
|
154,02
|
Lohnsteuer
08/2004
|
2.988,20
|
Dienstgeberbeitrag
08/2004
|
1.672,33
|
Zuschlag
08/2004
|
148,65
|
Kraftfahrzeugsteuer
01-03/2003
|
6.880,88
|
Kraftfahrzeugsteuer
01-03/2004
|
8.676,71
|
Gesamt
|
69.320,59
Schließlich
war noch die Konkursquote von 8,616 % abzuziehen, sodass auf Grund des
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger
für die Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 63.347,93 zu Recht erfolgte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-W/08
- Stammnummer
- 34864
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF