Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2542-W/06
Falsche Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO (Arbeitnehmerveranlagung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2542-W/06vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DF, 1190, vertreten durch WT NEU
Steuerberatung Ges.m.b.H., 1010 Wien, Zelinkagasse 6/9b, vom 27. Juli
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Mai
2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
BAO betreffend Einkommensteuer 2003 sowie Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003 wird
stattgegeben.
Der Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wird
aufgehoben.
beschlossen:
Die Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geboren am 1918, ist Pensionist
und bezieht Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt sowie
von der SGmbh.
Die Einkommensteuererklärung 2003 wurde elektronisch
eingebracht.
Laut Akteninhalt hat das Finanzamt Graz-Stadt Anfang Mai
2006 vom Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg Lohnzettel in Fotokopie für Herrn
FJo, 1492-140118, do.St.Nr. 072/1659, für die Kalenderjahre 2003 und 2004
übermittelt bekommen, mit der Bitte, diese als
Betriebsstättenfinanzamt zu erfassen. Diesem Ersuchen ist der
Lohnzettelbearbeiter nachgekommen. Die Lohnzettel wurden elektronisch vom
Arbeitgeber übermittelt, allerdings mit einem Fehler: die Lohnzettel wurden
übermittelt mit Fh, aber nur mit dem Geburtsdatum 18 , sodass sie in der
EDV (V-Maske) zwar aufscheinen, aber nicht mit der Steuernummer bzw.
Versicherungsnummer des Bw. verknüpft wurden.
Der Einkommensbesteuerung des Jahres 2003 wurden vom
Finanzamt zunächst lediglich die vom Bw. bezogenen Pensionseinkünfte
der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde gelegt. Nicht zum Ansatz gebracht
wurden die vom Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der SGmbh. Laut
Einkommensteuerbescheid vom 13. Dezember 2004 ergab sich eine Abgabengutschrift
von € 1.675,63.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer
2003 vom Finanzamt mit Bescheid vom 29. Mai 2006 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und darin begründend ausgeführt, dass das
Verfahren gemäß
§ 303 (4) BAO aufzunehmen gewesen sei, weil von
einem der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) des Bw. ein berichtigter
oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. In dem neu ergangenen
Einkommensteuerbescheid desselben Datums wurden die Pensionseinkünfte der
SGmbh mit € 25,612,31 angesetzt und ergab sich daraus eine
Abgabennachforderung in Höhe von € 3.321,11.
Dagegen erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters Berufung mit der Begründung, dass der Wiederaufnahmegrund nicht
gegeben sei. Dazu wurde ausgeführt, dass
1. In der
Einkommensteuererklärung 2003 2 Lohnzettel angegeben worden seien.
2. Die Firma
SGmbh bestätigt habe, den Lohnzettel fristgerecht gemeldet zu haben und
keinen neuen bzw. berichtigten Lohnzettel ausgestellt zu haben,
d.h. dass der Behörde
der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen sei und somit kein
Wiederaufnahmegrund gegeben gewesen sei. Weiters wurde gebeten, bei dieser
Ermessensentscheidung das persönliche Umfeld des Bw. zu
berücksichtigen, dieser befinde sich aufgrund seiner körperlichen
Verfassung in einem Pflegeheim und jeglicher zusätzliche finanzielle
Aufwand würde diese Betreuung in Frage stellen.
Daraufhin erließ das
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
"Die Firma SGmbh
übermittelte Ihren Lohnzettel für das Jahr 2003 zwar fristgerecht und
elektronisch an das Finanzamt Graz-Stadt. Jedoch nur unter folgenden Daten: Fh,
18. Der richtige Datensatz lautet jedoch: FJ, Sv-Nr., somit war eine
Verknüpfung der Daten nicht möglich. Die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 erfolgte daher zu recht und die Berufung war
als unbegründet abzuweisen.
Dagegen wurde ein
Vorlageantrag mit folgender Begründung eingebracht:
"Wir haben am 25. Juli 2006
eine Berufung zum Einkommensteuerbescheid 2003 - Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 3030 (4) BAO zu Bescheid vom 13.12.2004 eingebracht. Als
Begründung im Wiederaufnahmebescheid wurde angegeben: Weil von einem Ihrer
Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer
Lohnzettel übermittelt wurde. In der Berufung führten wir an, dass
sowohl in der Steuererklärung für 2003 zwei Lohnzettel angegeben
wurden und auch, dass der Lohnzettel 2003 von der Firma SGmbh fristgerecht
gemeldet wurde und keine Berichtigung bzw. Neuausstellung erfolgte. In der
Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2006 wurden unsere Argumente als
unbegründet abgewiesen - als Begründung wurde angeführt, dass ein
Datensatz nicht korrekt war und daher eine Verknüpfung der Daten nicht
möglich gewesen sei.
Wir möchten hier
anmerken, dass dieser unvollständige Datensatz auch für die Jahre
2002, 2004 und 2005 vom Dienstgeber verwendet wurde und die
Datenverknüpfung in diesen Jahren keine Probleme verursachte. Warum dies
gerade beim Jahr 2003 einen Wiederaufnahmegrund darstellt, ist uns nicht
verständlich, da man davon ausgehen kann, dass dem Finanzamt der
Sachverhalt des nicht korrekt angegebenen Datensatzes längstens bekannt
war.
Wir beantragen die
Aufhebung
des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 29.5.2006
des
Wiederaufnahmebescheides bzw. E 2003 vom 29.5.2006
Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 29.5.2003.
Abschließend
möchten wir noch anmerken, dass sich unser Klient aufgrund seiner
körperlichen Verfassung in einem Pflegeheim befindet und jeglicher
finanzieller Mehraufwand zu Lasten dieser Betreuung geht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003:
Gemäss § 303 Abs. 4 BAO ist
die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher
zuerst die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Tatbestand der Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens gegeben ist. Ist dies zu bejahen, so ist in Ausübung des
Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme verfügt wird.
Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen wurden. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen dient nicht dazu, bloß die Folgen einer
unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu
beseitigen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde die
Wiederaufnahme damit begründet, dass von einem der Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) des Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt worden sei.
Der Bw. bringt nun in seiner Berufung gegen die
Wiederaufnahme vor, dass in der Einkommensteuererklärung 2003 2 Lohnzettel
angegeben worden seien und dass die Firma SGmbh bestätigt habe, den
Lohnzettel fristgerecht gemeldet zu haben und keinen neuen bzw. berichtigten
Lohnzettel ausgestellt zu haben. Dem Bw. ist beizupflichten. Da im vorliegenden
Fall aktenkundig kein neuer bzw. berichtigter Lohnzettel ausgestellt wurde, ist
die Begründung des Wiederaufnahmebescheides nicht richtig. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht.
Einkommensteuer 2003:
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 sind zwei Bescheide, die
jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Sind beide Bescheide
mit Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden.
Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach
§ 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Dezember 2004) lebt
wieder auf.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist die Berufung
zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist. Die Berufung ist
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus
dem Rechtsbestand ausscheidet.
Entsprechend den obigen Ausführungen wurde zuerst
über die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für das
Jahr 2003 entschieden. Mit der Stattgabe der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid und der damit erfolgten Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides schied der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 29. Mai 2006 aus dem Rechtsbestand aus. Damit richtet
sich nunmehr die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 (vom 29. Mai 2006) gegen einen Bescheid, der sich nicht mehr im
Rechtsbestand befindet. Die Berufung war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
eine Bescheidberichtigung des Einkommensteuerbescheides 2003 (vom 13. Dezember
2004) nach § 293 BAO durch das Finanzamt für gegeben erachtet, wodurch
die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung im vorliegenden Fall sichergestellt werden
kann.
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2542-W/06
- Stammnummer
- 34860
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF