Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2891-W/02
Nachsicht einer Erbschaftssteuer, wenn der vertretende Rechtsanwalt nur einen Teilbetrag ausbezahlt und der restliche Pflichtteil von ihm veruntreut wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2891-W/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die (teilweise) Nachsicht einer Erbschaftssteuer kann erfolgen, wenn vom Bw. der Großteil des Pflichtteiles an den ihn vertretenden Rechtsanwalt zur Veranlagung überlassen wird und dieser mit diesem Betrag verschwindet und in der Folge über das Vermögen des Rechtsanwaltes der Konkurs eröffnet wurde. Nachgesehen wurde jener Teil der Erbschaftssteuer, welcher auf jenen Betrag entfällt, den der Nachsichtswerber durch das Verhalten des Rechtsanwaltes verloren hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3.
Dezember 2001 betreffend Nachsicht einer Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Dem Antrag um Bewilligung einer
Nachsicht in der Höhe von € 39.245,87 wird teilweise stattgegeben und
eine Nachsicht in der Höhe von € 32.704,88 gegen jederzeitigen
Widerruf (§ 294 BAO) gewährt.
Das Mehrbegehren in der
Höhe von € 6.540,99 wird abgewiesen.
Euro-Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
nachgesehene Betrag 450.028,96 Schilling und der nicht nachgesehene Betrag
90.005,98 Schilling entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft K. wurde auf Grund des Testamentes
vom 8. August 1988 der Sohn der vorverstorbenen Tochter F., der Bw., auf den
gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Über die Höhe des Pflichtteiles im
Betrage von S 3,000.000,-- erfolgte eine außergerichtliche
Einigung.
Mit Bescheid vom 28. August 1995 wurde vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang
die Erbschaftssteuer mit S 475.200,-- vorgeschrieben. Das gegen diesen
Bescheid eingebrachte Rechtsmittel wurde mit rechtskräftig gewordener
Berufungsentscheidung vom 24. Juli 2001 als unbegründet
abgewiesen.
Vom Bw. wurde am 30. November 2001 beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Nachsichtsansuchen persönlich
überreicht, mit welchem um Nachsicht eines Betrages in der Höhe von
S 540.035,-- ersucht wurde. Begründet wurde dieses Nachsichtsansuchen
damit, dass von den S 3,000.000,-- S 2,500.000,-- vom Bw. seinem
Vertreter Rechtsanwalt Dr. K. übergeben wurden und der Betrag von
S 500.000,-- von ihm zur Rückzahlung von offenen Krediten verwendet
wurde. Herr Rechtsanwalt Dr. K. habe den Bw. auf das skrupelloseste
hintergangen, getäuscht und betrogen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 wurde der Antrag um
Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen.
In der gegen den letztgenannten Bescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw. seine
Zahlungsbereitschaft hinlänglich bewiesen habe und er von seinem Anwalt um
sein ganzes ererbtes Vermögen gebracht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach
der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung
für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Die in §
236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Den Pflichtteil in der Höhe von S 3,000.000,--
erhielt der Bw. mittels Bankscheck am 24. Jänner 1995. Von diesem Betrag
wurde vom Bw. noch am selben Tag ein Betrag von S 2,500.000,-- an seinen
seinerzeitigen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. K., übergeben. Die Übergabe
wurde am 24. Jänner 1995 von Rechtsanwalt Dr. K. wie folgt schriftlich
bestätigt:
"Hiemit
bestätige ich Ihnen, daß Sie am heutigen Tag bei mir und zu meinen
Handen S 2.500.000.- (zwei Millionen fünfhunderttausend Schilling) zu
folgender Verwendung erlegt haben:
Dieser Betrag wird von
mir in der Weise für Sie veranlagt, daß Sie Zinsen von 7 % p.a. frei
von jeglichem Abzug erhalten, abrufbar allmonatlich je nach Ihrem Wunsch.
Sollten Sie die Zinsen nicht monatlich abrufen, werden sie dem Kapital
zinsbringend zugeschlagen. Das Kapital kann von Ihnen jederzeit zur jeweiligen
Jahresmitte oder zum Jahresende gleichfalls abberufen werden. Dazu
übernehme ich für mich und meine eventuellen Erben die
persönliche Verpflichtung und Haftung.
Dafür hafte ich mit
meinem gesamten Vermögen einschließlich vorhandener
Bankkonten.
Mit freundlichen
Grüßen
(eigenhändige
Unterschrift des Rechtsanwaltes K.)"
Nachdem Rechtsanwalt Dr. K. verschwunden und aus der
Anwaltsliste gestrichen worden war, forderte der Bw. mit Schreiben seines neuen
Vertreters vom 12. Juli 1995 S 2,470.000,-- samt 10 % Zinsen seit 24.
Jänner 1995 zurück. Von dem Betrag in der Höhe von
S 3,000.000,-- wurden die zu verrechnenden Anwaltskosten in der Höhe
von S 30.000,-- abgezogen. In der Folge wurde über das Vermögen
des Rechtsanwaltes Dr. K. der Konkurs eröffnet. Es ist davon auszugehen,
dass die Forderung des Bw. uneinbringlich ist, da Rechtsanwalt Dr. K. noch immer
abwesend ist.
Der Bw. hat zwar auch den Betrag von S 2,500.000,--
erhalten, aber mit der Übergabe noch am selben Tag an Rechtsanwalt Dr. K.
diesen Betrag eigentlich mit der Übergabe schon wieder verloren. Durch die
Übergabe des Betrages an Rechtsanwalt Dr. K. hat der Bw. einen Schaden
in der Höhe von S 2,500.000,-- erlitten, welcher bereits kurz nach der
Auszahlung des Pflichtteilsbetrages entstanden ist. Im Rahmen seines Ermessens
wird vom unabhängigen Finanzsenat eine Nachsicht für jenen Teil des
Betrages gewährt, der von den begehrten S 540.035,-- auf den Betrag
von S 2,500.000,-- entfällt, da der Bw. einen Schaden in dieser
Höhe erlitten hat, während der auf den Betrag von S 500.000,--
entfallende Teil, da mit diesem Betrag vom Bw. Kreditverbindlichkeiten vorzeitig
zurückbezahlt wurden und in dieser Höhe eine Veränderung in
seinem Vermögen tatsächlich stattgefunden hat, eine Nachsicht nicht in
Betracht kommt. Der auf die Höhe des Schadens entfallende Teil des Betrages
von S 540.035,-- (entspricht € 39.245,87) beträgt
S 450.029,-- und wird eine Nachsicht in der Höhe von S 450.029,--
(entspricht € 32.704,88) gewährt. Für den auf den Betrag von
S 500.000,-- entfallenden Betrag in der Höhe von S 90.006,--
(entspricht € 6.540,99) wird dem Nachsichtsansuchen nicht stattgegeben.
Außerdem sind dem Bw. in diesem Verfahren bereits Kosten entstanden, die
bereits dem ihm verbleibenden Betrag erreichen.
Die beabsichtigte Erledigung wurde sowohl dem Bw. als auch
dem Finanzamt vorgehalten. Beide erklärten sich mit einer Entscheidung in
diesem Sinne einverstanden.
Dem Berufungsbegehren war somit teilweise stattzugeben, das
Mehrbegehren jedoch aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Wien,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2891-W/02
- Stammnummer
- 3486
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF