Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0254-L/08
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-L/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY, T, vertreten durch Dr. Josef
Hofer, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstraße 4, vom 25. Oktober
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
28. September 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der XY wurden mit Nachstiftungsurkunden je vom
13. Juni 2007 7,300.000,00 € in Wertpapieren oder bar und nach
Liquidation der P deren verbleibendes Stiftungsvermögen als Nachstiftung
gewidmet.
Für diese Rechtsvorgänge hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 28. September 2007 Schenkungssteuer in Höhe von
182.500,00 € festgesetzt. Die Vorschreibung an die XY erfolgte
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da der Wert des
Liquidationserlöses der P noch nicht festgestanden ist.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung wegen Verfassungswidrigkeit der herangezogenen
Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlage für den mit der gegenständlichen
Berufung bekämpften Schenkungssteuerbescheid bilden die folgenden
Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG):
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 2 unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Zif. 7 gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes der Übergang von Vermögen auf Grund
eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden.
Die von der XY herangezogene Bestimmung des § 8
Abs. 3 lit. b ErbStG regelt lediglich die Berechnung der Steuer
für einen im Sinne obiger Regelungen verwirklichten Tatbestand.
Soweit die XY grundsätzlich verfassungsrechtliche
Bedenken gegen Bestimmungen des ErbStG hegt, wird ihr nicht entgegengetreten.
Wie bereits allgemein bekannt geworden ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die Bestimmung des § 1 Abs. 1
Zif. 2 ErbStG und somit den Grundtatbestand für Schenkungen unter Lebenden,
also "die Schenkungssteuer", als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem
Berufungsbegehren der XY zum Erfolg zu verhelfen, da der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Schenkungssteuer entsprechend
der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten
seiner Aufhebung des § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG eine
Frist bis 31. Juli 2008 gesetzt
hat.
Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7
B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf alle bis zum Ablauf des 31. Juli
2008 verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle)
weiterhin anzuwenden sind.
Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet wie
folgt: Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig
war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Als Anlassfall gelten nur jene Fälle, die entweder
tatsächlich Anlass für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens
gewesen sind, oder die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung
oder bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung des VfGH beim Gerichtshof
anhängig gewesen sind. Der gegenständliche Berufungsfall
erfüllt keine der beiden Voraussetzungen.
Da aber die Abgabenbehörden und somit auch der
Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange
sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in
Geltung befindliche ErbStG vom Finanzamt zu Recht auch auf den
gegenständlichen Rechtsvorgang anzuwenden.
Im Übrigen hat die XY gegen den in Anwendung der
derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Schenkungssteuerbescheid
vom 28. September 2007 weder dem Grunde noch der Höhe nach
substanzielle Einwendungen vorgebracht, sodass die Berufung als unbegründet
abzuweisen ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-L/08
- Stammnummer
- 34859
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF