RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0254-L/08

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-L/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, T, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstraße 4, vom 25. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. September 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der XY wurden mit Nachstiftungsurkunden je vom 13. Juni 2007 7,300.000,00 € in Wertpapieren oder bar und nach Liquidation der P deren verbleibendes Stiftungsvermögen als Nachstiftung gewidmet. Für diese Rechtsvorgänge hat das Finanzamt mit Bescheid vom 28. September 2007 Schenkungssteuer in Höhe von 182.500,00 € festgesetzt. Die Vorschreibung an die XY erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da der Wert des Liquidationserlöses der P noch nicht festgestanden ist. Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung wegen Verfassungswidrigkeit der herangezogenen Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG. Über die Berufung wurde erwogen: Rechtsgrundlage für den mit der gegenständlichen Berufung bekämpften Schenkungssteuerbescheid bilden die folgenden Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG): Gemäß § 1 Abs. 1 Zif. 2 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 7 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden. Die von der XY herangezogene Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG regelt lediglich die Berechnung der Steuer für einen im Sinne obiger Regelungen verwirklichten Tatbestand. Soweit die XY grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen des ErbStG hegt, wird ihr nicht entgegengetreten. Wie bereits allgemein bekannt geworden ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG und somit den Grundtatbestand für Schenkungen unter Lebenden, also "die Schenkungssteuer", als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem Berufungsbegehren der XY zum Erfolg zu verhelfen, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Schenkungssteuer entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten seiner Aufhebung des § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG eine Frist bis 31. Juli 2008 gesetzt hat. Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf alle bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle) weiterhin anzuwenden sind. Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet wie folgt: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Als Anlassfall gelten nur jene Fälle, die entweder tatsächlich Anlass für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens gewesen sind, oder die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung des VfGH beim Gerichtshof anhängig gewesen sind. Der gegenständliche Berufungsfall erfüllt keine der beiden Voraussetzungen. Da aber die Abgabenbehörden und somit auch der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in Geltung befindliche ErbStG vom Finanzamt zu Recht auch auf den gegenständlichen Rechtsvorgang anzuwenden. Im Übrigen hat die XY gegen den in Anwendung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Schenkungssteuerbescheid vom 28. September 2007 weder dem Grunde noch der Höhe nach substanzielle Einwendungen vorgebracht, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen ist. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Linz, am 26. Mai 2008

Normen und Schlagworte

NachstiftungFinanzvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0254-L/08
Stammnummer
34859
Gültig
26.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF