Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1420-W/08
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1420-W/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2006
gemäß
§ 293 BAO vom 11. Oktober 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom
11. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Bw. u.a.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Unter dem Titel "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige
Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen und selbst
eingezahlte SV-Beiträge ...." zur Kennzahl 717 der
Einkommensteuererklärung für 2006 wurde vom Bw. ein Betrag von €
2.510,00 beantragt.
Dieser Betrag wurde in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2006 aufgeschlüsselt in einen
ÖAAB-Sonderbeitrag in Höhe von € 2.400,00, in einen Betrag
Pressverein in Höhe von € 10,00, in einen Betrag zur Vereinigung NR u.
BR ÖVP 2006 und 2007 in Höhe von jeweils € 30,00 sowie einen
Beitrag zum Klub der Altabgeordneten der NÖVP in Höhe von €
40,00.
Beigelegt wurde weiters ein Schreiben des NÖAAB,
datiert vom 24. Jänner 2007 mit dem bestätigt werden soll, dass der
Bw. einen Sonderbeitrag in Höhe von € 2.400,00 für das Jahr 2006
gleistet habe. Gleichfalls liegt eine Bestätigung des
Niederösterreichischen Pressvereins vor, die bestätigt, dass der Bw.
als Mitglied einen Sonderbeitrag in Höhe von € 10,00 für das Jahr
2006 geleistet habe.
Das zuständige Finanzamt veranlagte den Bw. zur
Einkommensteuer für 2006 am 30. Mai 2007 und berücksichtigte den
angeführten Gesamtbetrag in Höhe von € 2.510,00 als
Werbungskosten.
Am 11. Oktober 2007 berichtigte das Finanzamt den obigen
Bescheid gemäß
§ 293 BAO und berücksichtigte den Betrag von
€ 2.510 nicht mehr, wobei sich hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 2006 damit eine Nachforderung von € 1.255,00 gegenüber dem
Erstbescheid ergibt.
Im Bescheid vom 11. Oktober 2007 ist weiters zu lesen, dass
dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom 30.05.2007 tritt, sondern
diesen "hinsichsichtlich eines Ausfertigungsfehler betreffend folgender Punkte:
- Sonstige Einkünfte" berichtigt. Die sonstigen Einkünfte wurden aber
im Bescheid vom 30. Mai 2007 und im berichtigenden Bescheid vom 11. Oktober 2007
mit jeweils 6.178,06 angesetzt.
Verändert aber wurde der Ansatz der vom Bw.
beantragten Sonderbeiträge für das Jahr 2006 dahingehend, dass diese
im Bescheid vom 30. Mai 2007 noch mit € 2.510,00 berücksichtigt, im
berichtigenden Bescheid vom 11. Oktober 2006 keine Berücksichtigung mehr
fanden.
In der Begründung des Bescheides vom 11. Oktober 2007
wird ausgeführt, dass die beantragten Aufwendungen für den
Sonderbeitrag des ÖAAB Parteispenden darstellten und gemäß
§ 20 EStG dem Bereich der privaten Lebenssphäre zuzurechnen
seien.
Der Bw. brachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
vom 11. Oktober 2007 ein und geht darin auf die Bescheidbegründung des
Finanzamtes ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im streitgegenständlichen Verfahren ist strittig, ob
die vom Finanzamt durchgeführte Berichtigung gemäß 293 BAO des
Einkommensteuerbescheides 2006 vom 11. Oktober 2007 unter den gegebenen
Umständen rechtmäßig war.
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§78) oder von Amts wegen in
einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen,
also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des
Zustandekommmens und der Gestaltung des Bescheidwillens
§ 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler
zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem
Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl.
Ritz BAO3, § 293 Tz 1)
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser
Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach § 293 BAO
berichtigt werden. Vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte
Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse,
Mitteilungen an die Behörde), obwohl diese Umstände der Behörde
aktenkundig sind, führen zu einer unrichtigen oder unvollständigen
Willensbildung. Ihre unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid ist
aber nicht ein Fehler der Form des Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und
daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner
Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. VwGH 26.3.1993,
90/17/0224; 22.3.1991, 90/13/0243).
Schließlich dürfen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls nachträglich Änderungen im Inhalt
eines Bescheides vorgenommen werden; die Bescheidberichtigung bietet keine
Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung
des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann eine
unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder
ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (vgl.
VwGH 26.3.1993, 90/17/0224).
Wie dem Veranlagungsakt zu entnehmen ist, hat der Bw. in
seiner Steuererklärung für das Jahr 2006 und Beilagen dem Finanzamt
alle Daten für die Bemessung der Einkommensteuer - insbesondere für
die Sonderbeiträge - übermittelt (vgl. dazu die Angaben in den
Beilagen der Einkommensteuererklärung, u.a. E-Akt, Blatt 10/2006 und Blatt
16 u. 17/2006).
Ein Hinweis, dass dem Finanzamt ein Schreib- oder
Rechenfehler oder ein diesem sehr nahe kommender Fehler, u.U. auch aufgrund des
Einsatzes der EDV, unterlaufen wäre, hat sich aus der Aktenlage nicht
ergeben.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid vom 11. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1420-W/08
- Stammnummer
- 34815
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF