Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0910-W/08
Zahlung der Weihnachtsremuneration durch den Insolvenzausgleichfond
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-W/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.B., Wien, vertreten durch Othmar
Schneider, gewerblicher Buchhalter, 2460 Bruck an der Leitha,
Finsterergasse6,vom 29. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20/21/22, vertreten durch Herbert Pablee, vom 19. März 2007
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist ident mit der
Berufungsvorentscheidung vom 22.10.2007 und bildet diese einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte ihre Steuererklärung am 18.5.2006 per
Finanz-Online ein. Der Einkommensteuerbescheid wurde am 23.5.2006
erlassen.
Am 19.3.2007 erfolgte eine automatische Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 und wurde mit gleichem Datum ein neuer
Einkommensteuerbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am 29.3.2007 Berufung
und brachte vor, dass die Auszahlung durch die IAF Service GmbH bereits im
Lohnzettel der StGmbH enthalten sei. Da die Sonderzahlung bei einem
Dienstverhältnis begünstigt besteuert werde und die IAF Service GmbH
eine höhere Lohnsteuer abgezogen habe, ergebe sich bei einer Berichtigung
ein Guthaben von 60,00 €.
Mit Schreiben vom 29.5.2007 ergänzte die Bw. ihre
Berufung dahingehend, dass die Zahlung der IAF Service GmbH die Sonderzahlung
November 2005 betroffen habe. Diese sei als laufender Bezug abgerechnet worden,
weshalb zuviel Lohnsteuer abgezogen worden sei. Diese Differenz müsse
zurückbezahlt werden. Sie beantrage daher den Lohnzettel zu
berichtigen.
Diesem Schreiben legt sie den Bescheid der IAF Service GmbH
bei, sowie die Lohnabrechnung der StGmbH für die Monate Jänner bis
November 2005.
Am 22.10.2007 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung. Die im Lohnzettel der StGmbH enthaltenen
Sonderzahlungen, die jedoch von der IAF Service GmbH ausbezahlt wurden, wurden
herausgerechnet, sodass sich das Bruttoeinkommen auf 17.955,60
reduzierte.
Am 22.11.2007 brachte die Bw einen Vorlageantrag ein. In
diesem wiederholte sie das Vorbringen, dass die Auszahlung durch die IAF Service
GmbH in den Beträgen der StGmbH enthalten sei und die
Weihnachtsremuneration 2005 betreffe. Diese sei von der IAF Service GmbH aber
wie ein laufender Bezug behandelt worden, weshalb zuviel Lohnsteuer in Abzug
gebracht worden sei. Die Lohnzettel seien im Berufungsverfahren insofern falsch
korrigiert worden, als die Weihnachtsremuneration herausgerechnet worden sei und
nicht der laufende Gehalt. Dies habe eine zu hohe Besteuerung bewirkt.
Am 23.4.2008 wurde eine Erörterungstermin mit der
steuerlichen Vertretung der Bw und dem Vertreter des Finanzamtes abgehalten, in
dem, dem Vertreter der Sachverhalt ausführlich erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 2.5.2008 zog die Bw. ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die der Entscheidung zugrunde liegenden §§ des
EStG 1988 lauten auszugsweise:
§ 41 Abs 1lit 3: Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2,
3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind.
§ 69 Abs. 6: Die auszahlende Stelle hat in folgenden
Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren
bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§
84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln: lit 1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallsgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
Aus § 41 Abs. 1 lit 3 in Verbindung mit § 69 Abs.
6 lit 1 ergibt sich somit, dass im Falle einer Bezahlung durch den
Insolvenzausgleichsfonds eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.
§ 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 lautet: Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu
versteuern.
In Verbindung mit den §§ 41 Abs. 1 lit 3 und 69
Abs. 6 lit 1 EStG 1988 bedeutet das, dass das vom Insolvenzausgleichsfonds
ausbezahlte Geld, auch wenn es sich um die Weihnachtsremuneration handelt, nach
dem Tarif zu versteuern ist. Eine nachträgliche Umdeutung des als
Weihnachtsgeld eingeklagten und vom IAF Service GmbH ausbezahlten Betrages als
laufender Gehalt ist nicht möglich. Dies hätte gegebenenfalls
anlässlich der Geltendmachung der ausständigen Zahlung beim IAF
Service GmbH erfolgen müssen.
Der Berufung war daher im Sinne der BVE teilweise statt zu
geben. Die Berufungsvorentscheidung wird um Bestandteil dieses Bescheides
erklärt.
Wien, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-W/08
- Stammnummer
- 34803
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF