Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0774-W/08
Unterhaltsabsetzbetrag bei Unterhaltsleistung an volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-W/08vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003, 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung
betreffend das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2008 abgeändert.
Die Berufung
betreffend die Jahre 2004 und 2005 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In seinen Arbeitnehmerveranlagungen für die
Jahre 2003, 2004 und 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) für den
in diesen Jahren an seine beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder G
(Geburtsjahr 1979) und P (Geburtsjahr 1981) geleisteten Unterhalt den
Unterhaltsabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 (für das
Jahr 2003) und Bescheid vom 5. Mai 2006 (für die
Jahre 2004 und 2005) gewährte das Finanzamt den beantragten
Unterhaltsabsetzbetrag.
In weiterer Folge änderte das Finanzamt die
Jahresbescheide vom 24. August 2004 und 5. Mai 2006 mit
Bescheid vom 25. Oktober 2007 gemäß
§ 293b BAO ab und begründete dies damit, dass für
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass er zwei Söhne aus geschiedener Ehe habe. G habe bis 2004
studiert und dann, ohne sein Studium abzuschließen, zu arbeiten begonnen.
P studiere noch immer und werde im kommenden Jahr erfolgreich die FH beenden.
Beide Söhne hätten während ihrer Ausbildung die Studienrichtung
gewechselt.
Während der gesamten Studienzeit habe der Bw. für
seine Söhne Unterhalt geleistet und jährlich den
Unterhaltsabsetzbetrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Nun
komme, für den Bw. vollkommen überraschend, eine Rückforderung,
da ihm der Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr zustehe. Zu keiner Zeit sei
für den Bw. der Zusammenhang zwischen bezahlter Familienbeihilfe und
Unterhaltsabsetzbetrag erkennbar gewesen. Ganz im Gegenteil stehe im
Antragsformular L 1, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, wenn
Familienbeihilfe bezogen werde. Zudem habe der Bw. die Verpflichtung, Unterhalt
für seine Kinder zu leisten, bis sie eine abgeschlossene Ausbildung
hätten. Darüber hinaus sei dem Bw. über Jahre hindurch,
nämlich seit dem Jahr 2001, der Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt
worden, ohne ihm mitzuteilen, dass dies offensichtlich seitens des Gesetzes
unrichtig gewesen sei. Das Finanzamt verfüge über alle Daten
betreffend die Familienbeihilfenauszahlung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2008 gab das Finanzamt der Berufung betreffend das
Jahr 2003 teilweise statt, weil in diesem Jahr für den Sohn G für
zwei Monate und für den Sohn P für neun Monate Familienbeihilfe
bezogen wurde. Die Berufung betreffend die Jahre 2004 und 2005 wurde
hingegen als unbegründet abwiesen, da in diesen Jahren für keinen der
beiden Söhne mehr Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2008 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass ihm das
Erlöschen des Familienbeihilfeanspruches seiner beiden Söhne nicht
bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe er lediglich die Anweisungen auf
dem amtlichen Formular L 1 zur Kenntnis genommen und befolgt, ohne deren
Richtigkeit in Frage zu stellen:
"Ich beanspruche den
Unterhaltsabsetzbetrag für folgende nicht haushaltszugehörige Kinder,
für die ich JJJJ den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet
habe."
"Die Höhe der
geleisteten Zahlungen wird von mir nachgewiesen (Einzahlungsbelege,
Empfangsbestätigungen). Mir ist bekannt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag
für Monate nicht zusteht, für die ich oder mein (Ehe)Partner für
eines der angeführten Kinder Familienbeihilfe bezogen
habe/hat."
Der Bw. habe also aus der Tatsache der geleisteten
Unterhaltszahlungen und dem Nichtbeziehen von Familienbeihilfe heraus richtig
gehandelt und den Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind,
das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das
weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 monatlich zu. Leistet er für
mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so
steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 38,20
monatlich zu.
In Abweichung obigen Grundsatzes sieht die im
Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, vor, dass diese abgesehen
von den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung
zu berücksichtigen sind.
Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den beiden
Söhnen des Bw. um volljährige Kinder handelt, ist die steuerliche
Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhalsabsetzbetrages
zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt. Demzufolge kann er
für den Sohn G lediglich für die Monate Jänner und Februar des
Jahres 2003 und für den Sohn P nur mehr für die Monate
Jänner bis September des Jahres 2003 gewährt werden. Mangels
Auszahlung von Familienbeihilfe im Jahr 2004 kann in diesem Jahr auch kein
Unterhaltsabsetzbetrag mehr gewährt werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich
beim Tatbestandsmerkmal der Auszahlung der Familienbeihilfe um ein objektives
Kriterium handelt, ein Umstand, der wiederum bedeutet, dass das Nichtwissen des
Bw. um die Tatsache der Einstellung der Familienbeihilfenzahlungen letztlich
nicht ausschlaggebend ist.
Betreffend die Fehlinterpretation der Anweisungen auf dem
amtlichen Formular L 1 seitens des Bw. ist erläuternd zu
bemerken:
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen für ein
Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat (§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988).
Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das
weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b abgegolten (§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988). Der
Unterhaltsabsetzbetrag soll also gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber
nicht haushaltszugehörigen Kindern
steuerlich berücksichtigen. Die Leistungen des gesetzlichen Unterhalts
für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört,
werden dann durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten, wenn für das Kind
weder der Steuerpflichtige selbst noch sein mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe für dieses Kind hat. Da somit dem Bw. für seine
beiden Söhne die Familienbeihilfe nicht gewährt wurde, er mit ihnen
nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und Unterhalt für sie leistete, waren
bis zu deren Volljährigkeit sämtliche Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 zur
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt. Mit der
Volljährigkeit der Söhne des Bw. kam jedoch die Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, betreffend
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, zum Tragen, welche, wie bereits
oben ausgeführt, die Gewährung des Unterhalsabsetzbetrages zwingend an
die Auszahlung der Familienbeihilfe koppelt.
Soweit der Bw. einwendet, verpflichtet zu sein, Unterhalt
für seine Kinder zu leisten, bis sie eine abgeschlossene Ausbildung
hätten, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine vom
Bw. eingegangene Verpflichtung handelt, die im steuerlichen Verfahren betreffend
die Abzugsberechtigung dieser Unterhaltskosten nicht von Belang ist.
In Anbetracht obiger Ausführungen war der Berufung
daher insofern teilweise Folge zu geben, als die Einkommensteuer 2003 im
Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2008
festzusetzen war. Betreffend die Jahre 2004 und 2005 war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-W/08
- Stammnummer
- 34794
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF