Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1417-W/08
Im Hinblick auf ein noch am 31. Dez. 2005 anhängigen Asylverfahren ist § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 anzuwenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1417-W/08vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., vertreten durch Dr. Johann
Kuzmich, Rechtsanwalt, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, vom 17. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
4. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte, nachdem sie eine Mitteilung des
Finanzamtes erhalten hatte, dass ihr für ihre drei Kinder ab 1.1.2006 keine
Familienbeihilfe mehr zustünde, den Antrag auf Entscheidung in
Bescheidform. Sie habe bis 31. 12. 2005 Familienbeihilfe bezogen. Ihr Gatte sei
seit ca. sechs Jahren in Österreich berufstätig.
Das Finanzamt erließ einen abweisenden Bescheid.
Maßgebend für die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder
von Flüchtlingen sei das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst ab
dem Monat des positiven Bescheides. Da das Asylverfahren noch nicht positiv
erledigt worden sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass ihr Ehemann aus Serbien und Montenegro
geflüchtet sei und sich seit 25.02.1999 in Österreich aufhalte. Er sei
Asylwerber und sei seit fünf Jahren in Österreich beschäftigt.
Die Bw. und die Kinder hielten sich auch in Österreich auf.
Der UFS als Oberbehörde wies die Berufung ab. Die
Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 hielten fest, dass alle am 31.
Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu
Ende zu führen seien. Die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005
beträfen allerdings das Verfahren für die Anerkennung des Status als
Asylberechtigen. Für das gegenständliche Verfahren betreffend
Gewährung von Familienbeihilfe nach dem FLAG idF BGBl. I 2005/100 ab 1.
Jänner 2006 sei jedoch nur der Asylverfahren abschließende
Asylbescheid maßgeblich. Ein das Asylverfahren positiv
abschließender Asylbescheid liege jedoch weder für die
Beschwerdeführerin noch für ihre Kinder vor. Die vorgelegte
Arbeitserlaubnis des Ehemannes und der im Verfahren vorgelegte
Versicherungsdatenauszug hätten Anspruch bloß gemäß dem
bis 31. Dez. 2005 geltenden § 3 FLAG BGBl I 2004/142
begründet.
Auf Grund der gegen die Berufungsentscheidung eingebrachten
Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte er aus, dass die im
vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage jenem dem hg. Erkenntnis vom 15.
Jänner 2008, 2007/15/0170 gleicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.
Jänner 2008, Zl. 2007/15/0170, erwogen:
"Durch das
"Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005 hat der Gesetzgeber eine
Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes
vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 idF des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch
das Fremdenrechtspaket 2005) lautete auszugsweise:
"§ 3. (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Artikel 12 des
Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird
folgender § 55 angefügt:
§ 55. Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der
Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
in Kraft."
Die §§ 73 und
75 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"Zeitlicher
Geltungsbereich § 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr.
76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
(3)
(Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997
gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf
diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung
zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des
Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr.
8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den
Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges
Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren
ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG
1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit
es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft
gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen
des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."
In den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird somit angeordnet, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach
den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§ 75 Abs 1
Asylgesetz 2005). § 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist
dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen
Fall steht fest, dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 einen
Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der
Beschwerdeführer ist seit 6 Jahren in Österreich als Dienstnehmer
beschäftigt und verfügt über eine entsprechende Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am
31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
anzuwenden."
Im vorliegenden Fall hält sich der Gatte der Bw. seit
25.02.1999 in Österreich auf und ist Asylwerber. Sein Asylverfahren ist
noch nicht abgeschlossen. Seit 11.09.2000 ist er in Österreich als
Dienstnehmer beschäftigt und hat eine entsprechende
Arbeitserlaubnis.
Im Sinne des vorstehend angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist auch im gegenständlichen Fall im Hinblick auf
das am 31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren § 3 FLAG noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
anzuwenden.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 74 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1417-W/08
- Stammnummer
- 34791
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF