Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2770-W/07
Kein Hervorkommen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2770-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch AWIT GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1060 Wien,
Capistrangasse 4/9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer sowie Einkommensteuer
2002 entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002 wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Geschäftsführer
eines international tätigen Konzerns. Er ist in verschiedenen Ländern
für die Entwicklung des jeweiligen Marktes für den Konzern
zuständig gewesen. Der Konzern betreibt die Entwicklung seines Vertriebes
in den einzelnen Ländern, indem er den jeweiligen Länderorganisationen
Ressourcen, die eine optimale Marktentwicklung gewährleisten sollen, zur
Verfügung stellt. Die Tätigkeit des Bw. in den einzelnen Ländern
ist Teil dieses Entwicklungsprogrammes. Die Länderorganisationen wiederum
kaufen diese Dienstleistungen zu und bezahlen dafür "Royalities" an den
Konzern.
Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist nunmehr
unstrittig, dass der Bw. aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit bezieht und er im Streitzeitraum seinen Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Österreich gehabt hat. Unstrittig ist auch, dass
dem Bw. sein Bezug zentral von der Organisation in den Vereinigten Staaten
ausbezahlt wird, seine Tätigkeit aber den jeweiligen Ländern
zuzurechnen ist.
In einer Beilage zu der in Papierform eingereichten
Einkommensteuererklärung 2002 hat der Bw. sein Welteinkommen angegeben und
dieses Welteinkommen nach Maßgabe der genau angeführten Arbeitstage
auf insgesamt rund 20 Länder aufgeteilt. Die Arbeitstage in Österreich
waren mit 78 angegeben; die in den anderen Ländern geleisteten Arbeitstage
haben zwischen einem und 23 betragen. In der Beilage wurde weiters der
anwendbare Artikel des jeweiligen DBAs, das Erfordernis einer festen Einrichtung
sowie die jeweilige Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Anrechnungs-
oder Befreiungsmethode) angegeben. Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß; diejenigen Einkünfte, die einen Staat
betroffen haben, für den gemäß dem geltenden DBA die
Befreiungsmethode anwendbar ist, wurden nur im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes erfasst.
In einem nach Erlassung des Bescheides ergangenen Vorhalt
ersuchte das Finanzamt zwecks Klärung der inländischen Steuerpflicht
um Bekanntgabe, wo seit Jänner 2002 der Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Bw. liege. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den bezogenen
Einkünften nach Meinung des Finanzamtes um solche aus
nichtselbständiger Arbeit handle.
In der Vorhaltsbeantwortung verwies der Bw. darauf, dass ab
der Veranlagung 2002 unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
vorliege und begründete sodann ausführlich, warum bei seiner
Tätigkeit die typischen Merkmale für eine nichtselbständige
Tätigkeit nicht gegeben seien.
Mit Bescheid vom 29. August 2006 nahm das Finanzamt das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 wieder auf und begründete
diesen Bescheid damit, dass Tatsachen neu hervorgekommen seien. In der dagegen
eingebrachten Berufung monierte der Bw. zunächst eine detaillierte
Begründung, führte aber zugleich aus, dass der Sachverhalt der
Abgabenbehörde bei der Erlassung des Bescheides bereits so vollständig
bekannt gewesen sei, dass die Behörde bereits damals zur nunmehr
getroffenen Entscheidung hätte kommen können. Somit seien keine
Tatsachen neu hervorgekommen; neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung von Sachverhaltselementen seien kein Grund für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens.
In der Begründungsergänzung führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, mittels Vorhalt sei die Steuerpflicht in
Österreich (Mittelpunkt der Lebensinteressen) geklärt worden.
In der Begründung des mit dem Wiederaufnahmsbescheid
verbundenen neuen Sachbescheides führte das Finanzamt aus, für
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stehe dem
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, ausgenommen der Person stehe
im Tätigkeitsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit
gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung. Der Bw. brachte gegen
diesen Bescheid ebenfalls Berufung ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und lit. c BAO und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen
Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist daher dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH
21.11.2007, 2006/13/0107).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass das Finanzamt
nach erklärungsgemäßer Veranlagung als einzige
Ermittlungshandlung nur den oben angeführten Vorhalt erlassen hat. Thema
des Vorhalteverfahrens war ausschließlich, wo seit Jänner 2002 der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. gelegen ist, sowie weiters, unter
welche Einkunftsart die Einkünfte des Bw. zu subsumieren sind.
Die Annahme, dass der Bw. Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen im Inland hatte, hat das Finanzamt aber bereits dem
erklärungsgemäß erlassenen Erstbescheid zugrunde gelegt, da
sonst nach Maßgabe der jeweiligen DBAs Österreich nicht als
Ansässigkeitsstaat angesehen werden könnte und somit auch die
Erfassung ausländischer Einkünfte zu unterbleiben hätte.
Bezüglich der relevanten Einkunftsart hat sich das Finanzamt
schließlich der Meinung des Bw. angeschlossen.
Daraus folgt aber, dass durch das Vorhalteverfahren
keinerlei Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Der Berufung
gegen den Wiederaufnahmsbescheid war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben. Dadurch scheidet der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus, weshalb die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig
geworden zurückzuweisen war.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2770-W/07
- Stammnummer
- 34786
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF