Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0887-G/07
Blind und schwerhörig - Selbsterhaltungsunfähigkeit in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0887-G/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr auf einem geschützen Arbeitsplatz und die vorangegangene Ausbildung zu Bürokauffrau vermögen keine Selbsterhaltungsfähigkeit (trotz Zuerkennung einer Invaliditätspension) im Sinne des FLAG zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H in XY, vertreten durch Mag.
Wilfrid Janas, Stmk. Blinden und Sehbehindertenverband, 8051 Graz, Augasse
132, vom 23. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
1. August 2007 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 9. Mai 2007 mit dem
Formular Beih 3 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für sich
selbst für fünf Jahre rückwirkend.
Auf Grund dieses Antrages ersuchte das Finanzamt das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Aufgrund der Untersuchung am 30. Juli 2007 wurde im
Gutachten ua. Folgendes ausgeführt:
Anamnese: Es
besteht eine angeborene Optikusatrophie sodass Frau
H seit früher Kindheit praktisch
blind ist. Sie hat einen "Blindenberuf" als Bürokauffrau erlernt und diesen
auch einige Zeit ausgeübt. Erst durch die zusätzliche Verschlechterung
des Hörvermögens wurde ihr eine I-Pension ab 1. Dezember 1999
zuerkannt.
Diagnose(n):
Angeborene
Optikusatrophie
bds
Richtsatzposition: 637 Gdb:
100% ICD: H 47.2
Leicht-mittelgradige
Schwerhörigkeit
bds
Richtsatzposition: 643 Gdb:
30% ICD: H 90.0
Gesamtgrad der
Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die Blindheit wird per
BSB-Bescheid mit Juni 1994 mit 100% eingeschätzt.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Frau H war
berufstätig und hat sich damit einen
I-Pensionsanspruch erarbeitet
der mit Dezember 1999 auch zuerkannt wurde.
Das Finanzamt erließ am 1. August 2007 mit der
Begründung, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist,
einen abweisenden Bescheid.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 (eingelangt
am 23.8.2007) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ua ausgeführt,
dass sie nie im erlernten Beruf als Bürokauffrau gearbeitet, sondern
lediglich in einem Altersheim mitgeholfen habe.
Auf Grund der von der Berufungswerberin eingebrachten
Berufung ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt neuerlich um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Berufungswerberin erschien am 12. September 2007 ein
weiteres Mal zu einer geplanten Untersuchung vor der ärztlichen
Sachverständigen des Bundessozialamtes wobei aber keine körperliche
Untersuchung durchgeführt wurde, da die Fragestellung nicht den Grad der
Behinderung sondern den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden
Erwerbsunfähigkeit betrifft.
Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1.1.1999 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich ist. Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt
selbst zu verschaffen. Eine Erwerbsunfähigkeit besteht sicher ab dem
Erhalt der Invaliditätspension (nach Angaben der Patientin ab 1999 -
Unterlagen sind dazu keine vorgelegt).
Das Finanzamt erließ am 19. September 2007 unter
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, da der maßgebliche Zeitpunkt der
Selbsterhaltungsunfähigkeit erst für die Zeit ab Erhalt der
Invaliditätspension im Jahre 1999 (und somit nach dem 21. Lebensjahr)
bescheinigt wurde.
Die Berufungswerberin brachte mit Schriftsatz vom 16.
Oktober 2007 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Bericht vom 28. November 2007 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie (nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG hat die Feststellung
des Grades der Behinderung zwingend auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl 150/1965
zu erfolgen.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig
ausgeführt hat, widerlegt der Zeitpunkt des Eintrittes der
maßgeblichen Selbsterhaltungsunfähigkeit und eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit (bis zum Erhalt der Invaliditätspension im Jahr
1999) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B.
das Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Von einer derartigen "beruflichen Tätigkeit" kann jedoch dann nicht
gesprochen werden, wenn das Kind keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn etwa
(wie im Fall des zitierten Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist, aus
karitativen Überlegungen, oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Im vorliegenden Fall absolvierte die Berufungswerberin nach
der Aktenlage zwar die Ausbildung als Bürokauffrau, war aber nie in dem
Beruf tätig, da die weiterführende Ausbildung am Computer infolge der
Schwerhörigkeit nicht möglich war. Die Berufungswerberin war
lediglich bei einem Arbeitgeber, auf einem geschützten Arbeitsplatz,
beschäftigt. Für die Beschäftigung der Berufungswerberin erhielt
der Arbeitgeber fast ein Drittel seiner Lohnkosten vom Magistrat Graz nach dem
StBHG ersetzt. Tatsache ist auch (verifiziert durch ein Telefonat mit der
Personalabteilung des Odilieninstitutes), dass die Berufungswerberin als
Pflegehelferin in der Altenhilfe im Odilieninstitut in der Zeit von 1.1.1994 bis
31.12.1994 tätig war.
Alle Gesundheitsschädigungen, die letztlich zur
Zuerkennung der Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität
geführt haben, haben bereits im Kindesalter der Berufungswerberin,
jedenfalls aber vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres bestanden. Sie war daher
objektiv immer und dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Dies wurde auch im ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 17. September 2007 dokumentiert worin vom
leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem
Zusatz ausgeführt wurde, dass die Patientin bereits seit 1991
offensichtlich aufgrund der Erblindung mit V.a. Systemerkrankung in Kombination
mit Hörschwäche aus medizinischer Sicht nicht wirklich
selbsterhaltungsfähig war.
An dieser objektiven Selbsterhaltungsunfähigkeit kann
nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenats, angesichts der
Begleitumstände dieser nur einiger Monate dauernden Beschäftigung der
Berufungswerberin nichts ändern. Sie konnte nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats in dieser Zeit der Beschäftigung
vorübergehend und nur deshalb sich selbst den Unterhalt verschaffen, weil
die öffentliche Hand ihrem Arbeitgeber dafür, dass er bereit war, sie
zu beschäftigen und ihr einen Bezug zu gewähren, der objektiv weit
über eine ihren Arbeitsleistungen angemessenes Entgelt zu zahlen, einen
Zuschuss gewährte.
Zusammenfassend stellt der unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung fest, dass die Berufungswerberin wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen und geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und dass keine mehrjährige "berufliche
Tätigkeit" diese für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 5 iVm § 6 ABs. 2 lit. d FLAG 1967 notwendige
Annahme widerlegt.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, statt
zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0887-G/07
- Stammnummer
- 34784
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF