Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0028-F/2002
Gegenleistung bei Einbringung von Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-F/2002vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Einbringung einer Liegenschaft als Gesellschafterzuschuss ohne Gewährung neuer Gesellschaftsrechte besteht die Gegenleistung in der Werterhöhung der Gesellschaftsrechte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 30.766,50 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Einbringungsvertrag vom 15. Mai 1997 brachte die GAG ua
die Liegenschaft EZ 5860 KG D in die MLVAG ein. Im Vertrag wurde festgehalten,
dass die GAG hiefür von der MLVAG keine Gegenleistung
erhält.
Grundlage für die Einbringung war ein
Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 1997, mit dem die GAG und die EAVAG als
Gesellschafter der MLVGmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der MLVAG ist,
beschlossen haben, an die MLVGmbH dadurch einen nicht rückzahlbaren
Gesellschafterzuschuss zu leisten, in dem sie an die MLVAG eine über
Kapitalrücklage zu verrechnende Sacheinlage durch Einbringung von
Liegenschaften ohne Erhöhung des Grundkapitals der MLVAG
leisten.
Festgehalten wurde, dass der
Einbringungswert aller Liegenschaften S 535.000.000,-- beträgt (wovon
ein Wert von S 25.275.000,-- auf die EZ 5860 KG D entfällt) und dass mit
den Einbringungen die Gesellschafter den Wert der MLV AG jedenfalls um die
Einbringungswerte der Liegenschaften erhöhen. Vereinbart wurde weiters,
dass dem durch Wertzuschreibung zum Beteiligungsansatz "MLVAG" bei der MLVGmbH
unter Bildung einer Kapitalrücklage in selber Höhe zu entsprechen ist.
Mit Bescheid vom 2.7.1997
schrieb das Finanzamt Feldkirch der MLVAG Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 884.625,--, das sind 3,5% von S 25.275.000,-- vor. In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen eingewandt, dass
für die Einbringung der Liegenschaft keine Gegenleistung erbracht worden
sei, sodass die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert in Höhe von
S 7.859.000,-- festzusetzen sei. Betont wurde noch, dass der
Einbringungswert von den Gesellschaftern autonom festgesetzt worden sei und
nicht mit dem Verkehrswert der betreffenden Liegenschaften gleichzusetzen sei.
Auf Vorhalt der Finanzlandesdirektion gab der
steuerliche Vertreter der Berufungsführerin mit Schreiben vom 23. März
2000 die Höhe des gemeinen Wertes der Aktien vor der Einbringung der
Liegenschaft mit S 1.000.000,-- und nach der Einbringung mit
S 257.035.732,-- bekannt, so dass die Differenz S 256.035.732,--
betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
errechnen. Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung wird somit zum
Besteuerungsgrundsatz erhoben (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, Zlen 92/16/019 - 0185
mwN).
Das Grunderwerbsteuergesetz
bestimmt nicht, was unter der Gegenleistung begrifflich zu verstehen ist. Es
entspricht ständiger Rechtsprechung, dass diese Begriffsbestimmung zwar vom
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung ausgeht, sich aber darin
nicht erschöpft. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt vielmehr einen
eigenständigen grunderwerbsteuerlichen Gegenleistungsbegriff (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 15. April 1993, Zl. 93/16/0056).
Eine Gegenleistung in diesem
Sinn kann auch bei Grundstücksübertragungen auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage gegeben sein.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einbringung von Sacheinlagen
in eine Kapitalgesellschaft, die gegründet wird oder bereits besteht, als
Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden
Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von
Gesellschaftsrechten abgegolten wird.
Im vorliegenden Fall wurden den
Einbringenden für die durch die Grundstücksübertragung bewirkte
Vermögensvermehrung der Gesellschaft allerdings keine neuen
Gesellschaftsrechte gewährt.
Nach Ansicht des UFS liegt
jedoch auch in diesem Fall eine Gegenleistung vor. Zum Einwand der
Berufungsführerin, dass einerseits aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0147 eindeutig
erkennbar sei, dass der Gerichtshof zwischen Einbringungsvorgängen mit und
ohne Gegenleistung differenziere und auch das Umgründungssteuergesetz im
§ 19 Abs. 2 UmgrStG vorsehe, dass eine Einbringung auch ohne Gegenleistung
vorgenommen werden könne, ist zu bemerken, dass im gegenständlichen
Fall kein Umgründungsvorgang vorliegt.
Es handelt sich hier um die
Einbringung von Liegenschaften als Art "Großmutterzuschuss" in eine kurz
vor der Einbringung neu gegründete Gesellschaft. Es wurde durch die
Einbringung der Liegenschaften der Wert des Gesellschaftsvermögen
erhöht und somit auch der Wert der Gesellschaftsrechte. Durch das
Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/16/0101 ist klargestellt, dass bei
Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen, die Grunderwerbsteuer nach dem
Wert der Gegenleistung (= Wert der Gesellschaftsrechte) zu berechnen ist. Nach
Ansicht des UFS ist dieser Fall durchaus mit dem gegenständlichen
vergleichbar. Auch wenn hier die Gesellschafter keine "neuen"
Gesellschaftsrechte erwerben, so kommen ihnen dennoch im Wert erhöhte
Gesellschaftsrechte zu. In beiden Fällen wird die Liegenschaft aus
gesellschaftsrechtlichen Erwägungen eingebracht und erwirbt der
Gesellschafter im Austausch dafür neue bzw. im Wert erhöhte
Gesellschaftsrechte. Vergleichbar sind die beiden Fälle insofern, als sich
beide Male das Vermögen des Gesellschafters um den Wert bzw. die
Wertdifferenz der Gesellschaftsrechte erhöht.
Im gegenständlichen Fall
erfolgte nur wenige Tage nach der Eintragung der MLVAG im Firmenbuch und dem
Erwerb der Anteile der "Mutter" MLVGmbH durch die GAG und die EAVAG die
Beschlussfassung der nunmehrigen "Großmütter" GAG und EAVAG über
die Einbringung der Liegenschaften. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass
die Wertrelation der von jeder der beiden "Großmütter" eingebrachten
Liegenschaften zueinander ihren Beteiligungsquoten an der MLVGmbH entsprechen.
Im bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 1997, 95/16/0116,
führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Beurteilung der
Gegenleistung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Da die Liegenschaften von
den Großmüttern entsprechend ihren Beteiligungsquoten eingebracht
wurden, haben sich auch die Gesellschaftsrechte der mittelbaren Gesellschafter
entsprechend ihren Beteiligungsquoten im Wert erhöht und stellt bei
Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise diese Werterhöhung die
Gegenleistung für die Einbringung der Liegenschaften dar.
Dieses Ergebnis steht auch im
Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Gebiet der
Einkommensteuer (vgl. das Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/0036), wonach
auch eine verdeckte Einlage, die mangels Gewährung neuer
Gesellschaftsrechte zu einer Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte
führt, insgesamt einen Leistungsaustausch darstellt. Nach diesem Erkenntnis
sind verdeckte Einlagen alle nicht ohne weiters als Einlagen erkennbaren
Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehende Person nicht gewährt werden
würden. Eine solche verdeckte Einlage liegt im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei vor, da die Übertragung der Liegenschaften aus der mittelbaren
Gesellschafterstellung heraus erfolgte.
Zum Hinweis der
Berufungsführerin, dass auf dem Gebiet der Umsatzsteuer,
Gesellschafterzuschüsse, die als gesellschaftsrechtliche Einlagen zu
beurteilen sind, als nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt und
deshalb nicht steuerbar betrachtet werden (BMF 8.1.1993, SWK 1993 A 199) ist
nochmals festzuhalten, dass der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuergesetz ein eigenständiger Begriff ist.
Es ist der
Berufungsführerin beizupflichten, dass die Werterhöhung der Anteile
nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist. Der UFS
folgt hinsichtlich der Bewertung der von der Bw. bekannt gegebenen Werte und
geht davon aus, dass der Wert der Aktien durch die Einbringung um den Betrag von
S 256.035.732,-- erhöht wurde.
Da von allen eingebrachten
Liegenschaften nur die Liegenschaft EZ 5860 KG D im Zuständigkeitsbereich
des Finanzamtes Feldkirch liegt, ist durch eine Verhältnisrechnung zu
ermitteln, wie viel von der Gesamtgegenleistung von S 256.035.732,-- auf
diese Liegenschaft entfällt. Dafür wurde davon ausgegangen, dass sich
die anteilige Gegenleistung (x) zur Gesamtgegenleistung von S 256.035.732,-- so
verhält, wie der Einbringungswert aller Liegenschaften von
S 535.000.000,-- zum Wert der EZ 5860 KG D von S 25.275.000,--. Durch
Auflösung der Proportion
S 535.000.000,-- : S
25.275.000,-- = S 256.035.732,-- : x wurde sodann die anteilige Gegenleistung x
für die Einbringung der Liegenschaft EZ 1310 KG Landstraße mit
S 12.035.893,69,-- ermittelt.
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern,
als die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von S 12.035.893,69
(=€ 879.042,88) = € 30.766,50 festzusetzen war. Im
Übrigen war die Berufung aus den oben genannten Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-F/2002
- Stammnummer
- 3478
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF