Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1207-W/08
Rückforderung der Familienbeihilfe wenn die gesetzlich anerkannten Abschlussprüfungen nicht angestrebt und abgelegt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/08vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., B.Gassexxx, vom
19. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch ADir. Mold, vom 28. Jänner 2008 betreffend die Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war türkischer
Staatsbürger, ihm wurde mit Wirkung vom 23. Dezember 2004 die
österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Das Finanzamt gewährte dem Bw. für seine am
xx.yy.zz. geborene Tochter X. G. im Streitzeitraum Dezember 2005 bis Juni 2007
die Familienbeihilfe. Der Bw. legte der Abgabenbehörde erster Instanz am
12. September 2005 zur Begründung seines Anspruches eine Bestätigung
der "Berufsorientierten H. F.B.S." vor, nach der seine Tochter die 2.B dieser
Fachschule besucht habe. Die Schule sei eine dreijährige Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht und schließe mit dem Fachschulabschluss
ab.
Über Aufforderung des Finanzamtes reichte der Bw. am
18. Juli 2007 erneut eine Bestätigung dieser Privatschule vom 10. Juli 2007
nach, aus der hervorgeht, dass Frau G. X. dort als Gastschülerin in den
Jahren 2004 bis 2007 an Unterrichtsgegenständen wie zB Deutsch, Englisch,
Arabisch, Geschichte usw. teilgenommen habe. Sie habe den Unterricht
regelmäßig besucht, auf eigenen Wunsch mitgearbeitet und an
schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Sie sei sehr bemüht, ordentlich
gewesen und habe stets einen sehr höflichen Umgang mit ihren
Mitschülerinnen und den Lehrerinnen gepflegt.
Am 31. August 2007 ersuchte die Abgabenbehörde erster
Instanz den Bw., Schulabschlusszeugnisse, Diplomprüfungs- bzw.
Rigorosenzeugnisse seiner Tochter vorzulegen und verwies zudem im Falle ihrer
Nichtvorlage auf die Möglichkeit der Rückforderung der
Familienbeihilfe. Der Bw. übermittelte dem Finanzamt eine
Lehrgangsbesuchsbestätigung des Jugendbildungszentrums an der VHS inP. vom
13. September 2007 betreffend einen Hauptschulabschlusslehrgang für den
Zeitraum September 2007 bis 31. Jänner 2009. Dieser Bestätigung ist
ein Hinweis über Unterrichtszeiten sowie, dass unentschuldigtes Fehlen den
Ausschluss vom Unterricht zur Folge haben könne, zu entnehmen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 28. Jänner 2008
forderte das Finanzamt den Bw. auf, gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 für den strittigen Zeitraum einen
Gesamtbetrag in Höhe von 4.113,10 € zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages
zurückzubezahlen. In der Begründung gab die Behörde an, dass der
Bw. trotz Aufforderung keinen Nachweis über einen erfolgreichen
Schulabschluss seiner Tochter erbracht habe und demnach im genannten Zeitraum
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
In der dagegen erhobenen Berufung gab der Bw. an, dass
seine Tochter während des Zeitraumes Dezember 2005 bis Juni 2007 immer eine
Schule, nämlich die "F.B.S. " besucht habe und danach den
Hauptschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule inP..
Am 21. Februar 2008 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Dem Begründungsteil der Entscheidung
ist unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 zu entnehmen, dass es Ziel
einer Berufsausbildung im Sinne der genannten Bestimmung sei, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen
sind, sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese liege nur vor,
wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen
gegeben sei. Demnach reiche der laufende Besuch einer Schule nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hinzu müsse das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die vorgeschriebenen
Prüfungen treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen
manifestiere. Eine zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 könne jedoch aus der vorliegenden Bestätigung der "H.
F.B.S. " nicht abgeleitet werden.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass er dem Finanzamt
keine Informationen vorenthalten habe, er habe notwendige Bestätigungen
vorgelegt. Auf Grund dieser Informationen habe das Finanzamt zunächst
entschieden, Familienbeihilfe zu gewähren. Nach Ansicht des Bw., sei es die
Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen, die Bedingungen für
die Zuerkennung der Familienbeihilfe zu prüfen. Obgleich aus Sicht der
Behörde keine geeigneten Leistungsnachweise erbracht worden seien, habe sie
im Streitzeitraum dem Bw. in Kenntnis des Umstandes, dass seine Tochter
Gastschülerin war, die Familienbeihilfe gewährt. Es sei darüber
hinaus nicht die Schuld seiner Tochter gewesen, dass sie trotz ernsthaftem
Bemühen, keine anerkannten Prüfungen abgelegt hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht nach dem festgestellten
Sachverhalt, dass der Bw. für seine Tochter, die am xx.. yy.. 2005 ihr 18.
Lebensjahr vollendet hat, im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2007
Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages bezogen
hatte.
Weiters ist festzuhalten, dass G. X. in den Jahren 2004 bis
2007 als Gastschülerin an der H. F.B.S. keine Prüfungen abgelegt
hatte.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit a),
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten........(lit b)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung
entscheidend, dass beim Auszubildenden ein nach außen erkennbares
ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Studienerfolg ersichtlich ist.
Dies manifestiert sich im (zumindest) Antreten zu den in der entsprechenden
Ausbildungsvorschrift vorgesehenen erforderlichen Prüfungen (VwGH
16.3.2005, 2004/14/0114).
Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein
noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen
Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0170).
Nach den vorliegenden unstrittigen
Sachverhaltsfeststellungen, hatte die Tochter des Bw. nachweislich an der in
Rede stehenden Fachschule keinerlei Prüfungen abgelegt und damit im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und der obigen höchstgerichtlichen
Rechtsprechung das Ziel einer Berufsausbildung nicht erreicht. Der Besuch der in
Rede stehenden Privatschule war demnach nicht als Berufsausbildung zu werten,
zumal kein Nachweis erbracht wurde, dass G. die gesetzlich anerkannten
Abschlussprüfungen angestrebt und abgelegt hatte. In diesem Zusammenhang
ist überdies auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die
Abgabenbehörde erster Instanz im Streitzeitraum dem Bw. trotz fehlender
geeigneter Leistungsnachweise und in Kenntnis des Umstandes, dass seine Tochter
Gastschülerin war, die Familienbeihilfe gewährt habe, ist
auszuführen, dass nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher eine objektive
Erstattungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und unabhängig davon, ob
die Rückgabe eine Härte bedeutet. Es liegt somit nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde, ob sie zu Unrecht bezogene Beträge zurückfordert
oder nicht, vielmehr ist sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet. Es kann daher
in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Bw. den Bediensteten des
Finanzamtes vollständige Informationen erteilt und den Sachverhalt
wahrheitsgetreu offen gelegt hat. Auch ist es unerheblich, ob das Finanzamt eine
nicht durch gesetzliche Vorschriften gedeckte, den Beihilfenempfänger
begünstigende Entscheidung getroffen hat. Die Rückerstattungspflicht
besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde besteht.
Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage
entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden
ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Eine derartige Maßnahme fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie
und Jugend. Es liegt an der Berufungswerberin, sich mit einer entsprechenden
Anregung an dieses Ministerium zu wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es
sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein
Rechtsanspruch besteht.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-W/08
- Stammnummer
- 34769
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF