Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0005-Z1W/06
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0005-Z1W/06vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Robert
Müller, Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte, 3170 Hainfeld,
Hauptstrasse 35,vom 6. Dezember 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 2. November 2005, Zl. 100/33759/2005-15, betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 wies das Zollamt Wien den
Antrag des Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß
Art. 229 Zollkodex (ZK) i. V. mit § 212 Bundesabgabenordnung (BAO)
ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird nach
ausführlicher Darstellung der Einkommenssituation des Bf. schlussendlich
bekannt gegeben, dass die Leistung einer Sicherheit sohin unmöglich sei.
Die Existenz des Abgabenschuldners wäre durch die (gesamte)
Abgabenbelastung ernstlich gefährdet.
Vorgebracht wurde weiters, dass bei einer
Billigkeitsentscheidung die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu
berücksichtigen seien, dies habe die entscheidende Behörde nicht
einmal formal vorgenommen, sondern lediglich formelhaft auf die
Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen verwiesen.
Wiederholt wurde auf die nach Ansicht des
Beschwerdeführers untergeordnete Rolle im Sachverhalt, der zur Entstehung
der vorliegenden Abgabenschuld führte verwiesen.
Der Bf. habe nur eine untergeordnete Beteiligung zu
verantworten, er habe keinen finanziellen Vorteil gehabt und sei von A. bestimmt
worden. Vom Landesgericht Korneuburg sei auch keine Gewerbsmäßigkeit
angenommen worden.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet
der Bf. erneut seine untergeordnete Beteiligung ein und bringt vor, die
Abgabenbehörde habe, abgesehen vom Spruch des Urteiles den gesamten
Sachverhalt in der Weise zu beurteilen, dass schon das Strafgericht von einem
geringen Verschulden des Bf. ausgegangen sei und deshalb von der Verhängung
eines Wertersatzes abgesehen und eine äußerst geringe Geldstrafe
verhängt hat.
Eingewandt wurde auch das Vorliegen einer erheblichen
Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben, weil der Bf. somit
gezwungen wäre Privatkonkurs anzumelden.
Bei einer Lohnexekution würde der Bf. von seinem
Arbeitgeber gekündigt werden und im Hinblick auf die bestehenden und zu
erwartenden Sorgepflichten wäre dies eine massive Beeinträchtigung
nicht nur für den Abgabenschuldner, sondern auch für dessen
Lebensgefährtin und deren Kinder.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 stellte der Bf. unter
Vorlage der Lohn/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2006 und Jänner bis
Mai 2007 seine Einkommenssituation erneut dar, wobei insbesondere auf die
Sorgepflicht für eine zweite Tochter, geb. 2005 verwiesen wurde.
Beantragt wurde letztlich die Stattgabe der Beschwerde und
die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 229 ZK (Zollkodex) können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung
dieser Zahlungserleichterung ist gem. lit a) leg cit von der Leistung einer
Sicherheit abhängig. Des weiteren hat gem. Artikel 229 ZK lit b) die
Einräumung einer Zahlungserleichterung zur Folge, dass zusätzlich zu
dem Abgabenbetrag Kreditzinsen zu entrichten sind.
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Abgabenbehörden haben gem. § 114 BAO darauf
zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was
für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und
die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und
auszutauschen.
Im Rahmen dieser Zahlungserleichterungsregelung des
Zollkodex ist die Bestimmung des § 212 BAO (Bundesabgabenordnung)
weiterhin anwendbar, sofern die im Artikel 229 ZK lit a) und b) geforderten
Voraussetzungen vorliegen. Die Zollbehörden können jedoch auf die
Leistung einer Sicherheit und/oder auf die Festsetzung von Kreditzinsen
verzichten, wenn dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen
würde. Die geforderte Leistung einer Sicherheit tritt demnach an die Stelle
des im § 212 BAO enthaltenen Tatbestandsmerkmales der Nichtgefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist eine
Ermessensentscheidung, die jedoch zunächst voraussetzt, dass die Leistung
dieser im konkreten Fall zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Eine Bewilligung einer
Zahlungserleichterung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein müssen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so
steht es im Ermessen der Abgabenbehörde die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der gesetzlich
geforderten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum. Die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen zwingend
abzuweisen (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037). Würde die Leistung einer
Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen, so steht es folglich
im Ermessen der Zollbehörde, auf die Sicherheitsleistung und/oder die
Einhebung von Kreditzinsen zu verzichten. Eine solche Ermessensentscheidung im
Sinne des § 20 BAO hat dabei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und
unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere
die Einbringung der Abgaben zu verstehen ist (Ritz, Kommentar zur BAO, §
20, RZ 6f).
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des
Landesgerichtes Korneuburg vom X, wurde der Bf. wegen des Finanzvergehens des
bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a,38 Abs. 1
lit. b FinStrG, des Finanzvergehens nach § 116 MOG und des Vergehens der
Urkundenfälschung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe von €
43.000,00 (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn
Tagen), sowie zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Monat
(gemäß
§ 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen für eine
Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
Dazu wurde im Spruch dieses Urteiles angeführt,
dass er als Mitglied einer Bande von mindestens drei
Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, eingangsabgabenpflichtige
Waren und zwar am 23. September 1997 20.000 kg Butter im Wert von €
30.409,29, am 7. Oktober 1997 20.000 kg Butter im Wert von € 30.186,99, am
13. Oktober 1997 20.000 kg Edamerkäse im Wert von € 40.646,64 und am
12. November 2007 20.000 kg Butter im Wert von € 36.903,27
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, indem er bei der Einfuhr in Berg vorgab, die
Durchfuhr von Holzprodukten nach Slowenien zu beabsichtigen;
dass er durch diese inkriminierten Taten in vier Angriffen
insgesamt 60.000 kg Butter und 20.000 kg Käse vorsätzlich ohne die in
§ 110 Abs. 1 MOG bezeichneten Papiere, nämlich ohne die
gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr 804/68 des Rates vom
27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse erforderlichen Lizenzen eingeführt hat, und
dass er durch die Anbringung gefälschter Stempel der
slowakischen Zollbehörden verfälschte Carnet TIR, zum Beweis der
Tatsache der Abfertigung von für slowenische Abnehmer bestimmten
Holzprodukten durch die slowakische Zollbehörde bei diesen inkriminierten
Taten, in vier Angriffen bei der Einfuhr durch Vorlage beim Zollamt Berg,
falsche Urkunden im Rechtsverkehr gebraucht hat.
In der Begründung dieses Urteiles wurde festgestellt,
dass der Bf. aufgrund des Umstandes, dass A. für ihn die
Zollformalitäten erledigte, obwohl er als Fahrer dafür zuständig
gewesen wäre und aufgrund des Umstandes, dass es in jedem Fall seiner
Transporte so war, dass der LKW bei seinem Eintreffen in Slowenien leer war, was
er aufgrund des Fahrverhaltens des LKW als geübter LKW-Fahrer nicht
übersehen konnte, wusste, dass er bandenmäßig
Schmuggeltransporte durchführte und dieses auch wollte. Weiters wurde die
Unglaubwürdigkeit seiner in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden
Verantwortung, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Beweise festgestellt. Die
Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen sich auf dessen
Wissensstand, die fortgesetzte Art der Tatbegehung und auf seine Verbundenheit
mit seinem Auftraggeber.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtssprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten, und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH, 30.4.2003, 2002/16/0006).
Überdies ist festzustellen, dass das vom Gericht
durchgeführte Strafverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf
die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Folge dessen war in dem
Verfahren alles, was zur Be-und Entlastung des Beschuldigten führen konnte,
in gleicher Weise von Amtswegen zu erforschen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung
die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes anzuzweifeln.
Daher steht fest, dass der Bw. wissentlich und willentlich
als Mitglied einer Bande am 23. September 1997 als handelnder
Einführer 20.000 kg Butter im Werte von € 30.409,29
über das Zollamt Berg in das Zollgebiet eingeschmuggelt hat und kann daher
den Ausführungen im Rechtsbehelfsverfahren über dessen untergeordneten
Tatbeitrag nicht die vom Bf. intendierte Bedeutung beigemessen werden. Weiters
ist dem Vorbringen in der Beschwerde über die vom Gericht in Anbetracht des
behaupteten untergeordneten Tatbeitrages in geringem Ausmaß verhängte
Geldstrafe, die Verhängung einer bedingten einmonatigen Freiheitsstrafe
entgegenzuhalten. Dem Schuldspruch wurde, wie bereits erwähnt, der
Erschwerungsgrund der Bandenmäßigkeit zu Grunde gelegt.
Wie bereits ausgeführt, ist die Gewährung einer
Zahlungserleichterung grundsätzlich abhängig von der Leistung einer
Sicherheit. Auf diese Sicherheitsleistung kann verzichtet werden, wenn sie auf
Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Das Vorliegen der wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten kann auf Grund der finanziellen und wirtschaftlichen Situation
des Bf. als gegeben angenommen werden, sodass nunmehr die Entscheidung über
die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung im Rahmen des Ermessens nach §
20 Bundesabgabenordnung nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen
ist.
Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt sind die
Interessen der Abgabenbehörde an der gesicherten Einbringung der
Abgabenschuldigkeiten zu verstehen.
Unter dem Begriff der Billigkeit sind die Interessen des
Abgabepflichtigen zu verstehen, die einer sofortigen oder sofortigen vollen
Entrichtung der Abgaben entgegenstehen.
In der zu treffenden Ermessensentscheidung über den
Verzicht auf eine Sicherheitsleistung ist unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit (Interesse an der Einbringung der Abgaben) auch auf
das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers, hier
bandenmäßiger Schmuggel, Bedacht zu nehmen. Unter dem Gesichtspunkt
der Zweckmäßigkeit ist nämlich auch Steuerehrlichkeit und
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Würden
Abgabenschuldner, bei denen die Sicherheitsleistung im Rahmen einer
Zahlungserleichterung zu ernstlichen wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten führt, ungeachtet ihrer Steuerehrlichkeit gleich behandelt,
würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse
der in § 114 BAO normierten Steuergerechtigkeit verletzen.
Unter sorgfältiger Abwägung der Fakten
hinsichtlich Billigkeit und Zweckmäßigkeit war jedoch den schwerer
wiegenden Zweckmäßigkeitsaspekten der Vorrang zu geben, wodurch
folglich ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommen
kann.
Die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung
kann daher nicht erfolgen und war die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0005-Z1W/06
- Stammnummer
- 34767
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF