Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3222-W/02
Zurückweisung wegen nicht fristgerecht eingebrachter Berufung (Bescheidzustellung durch Hinterlegung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3222-W/02vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. November 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. September 2001 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 forderte das Finanzamt von
der Berufungswerberin (Bw.) die für den Sohn S., geboren am Datum1,
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe für den Zeitraum
Februar 1998 sowie April 1998 bis April 2000 und die für die
genannten Zeiträume ausgezahlten Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag
von € 7.959,49 als zu Unrecht bezogen zurück, weil der Sohn sich
nicht mehr in Berufsausbildung befunden hatte. (Der Sohn hatte die begonnene
Lehrausbildung laut Versicherungsdatenauszug abgebrochen und war als Arbeiter
nichtselbständig beschäftigt.)
Die Zustellung des Rückforderungsbescheides erfolgte
mit Zustellnachweis (RSb-Brief) durch Hinterlegung (laut Rückschein erster
Zustellversuch am 5.Juni 2000, Hinterlegung am 6.6.2000). Die hinterlegte
Sendung wurde von der Bw. nicht behoben.
Nach Ausstellung eines Pfändungsbescheides
(Lohnpfändung betreffend den Rückforderungsbetrag) sprach die Bw. beim
zuständigen Finanzamt vor und der Bescheid vom 30. Mai 2000 wurde der
Bw. am 19. Juli 2001 ausgefolgt.
Mit Eingabe (Fax) vom 16. August 2001 erhob die Bw.
Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2000 und führte hinsichtlich
der Bescheidzustellung nur aus, dass ihr der Bescheid am 19. Juli 2001
zugekommen sei.
Mit Bescheid vom
27. September 2001 wies das Finanzamt die Berufung vom
16. August 2001 gegen den Rückforderungsbescheid vom 30. Mai
2000 mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist am
6. Juli 2000 abgelaufen sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bw.
Berufung wie folgt:
Gegen den Bescheid zu
obigen GZ. vom 22.09.2001, zugestellt am 08.10.01, wird innerhalb offener Frist
Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit
erhoben.
Zunächst
wird vorgebracht, dass der Grundlagenbescheid keineswegs am 06.06.2000
zugestellt wurde, da ein Zustellvorgang gar nicht aktenkundig ist. Die - hier
wie dort - Bw. hat nämlich erst durch den Pfändungsvorgang von der
Scheinrechtskraft des vormaligen Rückstandsausweises
erfahren.
In Wahrnehmung Ihrer
Mitwirkungspflicht hat die Bw. daraufhin ohne Saumsal die Behörde
aufgesucht, um die Sachlage zu klären. Die Sachbearbeiter konnten mangels
aktenkundigen Zustellnachweises nicht davon ausgehen, dass eine Zustellung
weiland erfolgt wäre, so dass Folgerichtigerweise der Bw. der Bescheid in
situ durch Übergabe zugestellt wurde.
Die
Behörde geht in ihrem Schreiben vom 20.09.01, das dem Gf der Dienstgeberin
der Bw. am 24.09.01 an dessen Wohnadresse zugestellt wurde, selbst davon aus,
dass die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid am 19.08.2001 abgelaufen
wäre.
Hiezu
bleibt festzuhalten, dass In jenem Schreiben an den Gf - wie sich mittlerweile
herausstellte - fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass die Bw.
kein Rechtsmittel ergriffen hätte; solches war jedoch am 16.08.01 der
Fall.
Es
nimmt daher wunder, dass die Behörde zunächst davon ausgeht, ein
Rechtsmittel sei gar nicht erhoben wäre, dann aber das ob Rüge doch
noch aufgefundene Schriftstück als "verspätet" zurückzuweisen
wünscht. Eine solche Vorgangsweise wird von der Bw. ausdrücklich als
Verhöhnung unter Art. 3 EMRK gerügt."
Es
wird daher beantragt, den bekämpften Zurückweisungsbescheid
aufzuheben, das ordentliche Rechtsmittelverfahren einzuleiten und hinsichtlich
des Betrages von ATS 114.845,00 (109.525,00 s.A.) gem.
§§ 212a, 231 BAO vorzugehen.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab und führte in
der Berufungsvorentscheidung aus:
"Mit
Bescheid vom 30.5.2000 wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für
... in Höhe von öS 109.525,00 (€ 7.959,49)
rückgefordert. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 6.6.2000 mittels
Hinterlegung beim zuständigen Abgabepostamt.
Gemäß
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) hat der Zusteller eine Sendung, die an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, beim zuständigen Postamt zu
hinterlegen.
Von der Hinterlegung
ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die hinterlegte Sendung
ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten
wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte. Die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die
schriftliche Verständigung des Empfängers beschädigt oder
entfernt wurde.
Der
erste Zustellversuch der Post erfolgte gemäß hierorts aufliegendem
Rückschein am 5.6.2000, wobei die Verständigung in das Hausbrieffach
eingelegt wurde. Sodann erfolgte die Hinterlegung der Sendung beim Postamt
1122."
Mit Eingabe (Fax) vom
5. April 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte zusätzlich aus:
"Die Ansicht der
Unterinstanz Ist rechtsirrig und mangelhaft. Aus der bisherigen Ablaufgeschichte
des Aktes ergibt sich, dass sämtliche Zustellungen die Bw.
regelmäßig erreichten und sämtliche Rechtsmittel bzw. -behelfe
fristgerecht erhoben wurden. Der auf Seite
2:
.
der
BVE, 1. Absatz aufgestellten Behauptung Ist insoweit zu widersprechen, als
die Darstellung unvollständig Ist. Nicht die Hinterlassung der
Verständigung hinsichtlich des zweiten Zustellversuches Ist
maßgeblich sondern die Verständigung der Hinterlegung selbst. Ein
derartiges Ermittlungsergebnis ist - zumindest bis zur Vorsprache am 19.07.01 -
nicht aktenkundig. Die diesbezügliche Aktenlage spricht daher eher für
die Bw., als gegen sie.
Es ist mit den
Grundsätzen eines fairen Verfahrens gem. Artikel 6 EMRK völlig
unvereinbar, die Beweislast bei unsicherem Ermittlungsergebnis dem
Abgabepflichtigem aufzubürden und behördlicherseits sich auf
formalistische Ausflüchte zurückzuziehen, statt der
konventionsmäßigen Verpflichtung wie oben, aber auch gem. Artikel 13
zu entsprechen.
Die Bw. steht unter dem
Eindruck, dass die Abgabenbehörde 1. Instanz sich durch formalistische
Ausflüchte Ihrer Ermittlungspflicht zu entziehen sucht, allenfalls
Organisationsmängel verdecken will, welcher Eindruck sich durch das
Verhalten eines Organwalters, der sich als Leitungsbefugter ausgab, noch
bestärkt wird. Erst die Befassung eines Vertreters der Amtsleitung konnte
üblichen Umgangsformen zum Durchbruch Verhelfen.
Da
die angefochtene Entscheidung nicht nur
unbillig, sondern unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen
ist - der vormals verschollene Rückschein wurde vom Schicksal des
Verstoßes befreit, ohne dass er vorgehalten worden wäre - sodass die
Bw. schon in Wahrnehmung einer Rettungspflicht die Berufung weiterverfolgen
muss.
Der ursprüngliche
Berufungsantrag bleibt daher unverändert aufrecht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2a BAO gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und
nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den
Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden
bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn
nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Berufungsfrist beträgt
gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Abgabenbehörde
hat nach § 273 Abs. 1 BAO eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Im gegenständlichen
Berufungsfall wurde die Zustellung des Rückforderungsbescheides vom
30. Mai 2000 an die richtig bezeichnete Wohnadresse der Bw. mit
Zustellnachweis vorgenommen. Laut den Vermerken des Zustellpostamtes auf dem im
Verwaltungsakt des Finanzamtes erliegenden Rückschein-Formular (RSb-Brief,
Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) erfolgte der erste
Zustellversuch am 05.06.2000, die Verständigung über die Hinterlegung
wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Die Hinterlegung beim Zustellpostamt (und
gleichzeitig Beginn der Abholfrist) ist auf dem Rückschein mit 06.06.2000
vermerkt. Die hinterlegte Sendung wurde von der Bw. innerhalb der Abholfrist
nicht abgeholt und am 26.06.2000 an das zuständige Finanzamt mit dem
Vermerk "nicht behoben, daher zurück an Absender" zurückgestellt.
Anlässlich einer Vorsprache der Bw. im Zuge des
Einbringungsverfahrens betreffend den Rückforderungsbetrag wurde der
Bescheid vom 30. Mai 2000 der Bw. im Finanzamt ausgefolgt. Die Übernahme
des Schriftstückes am 19. Juli 2001 wurde von der Bw. mit Unterschrift
auf dem RSb-Kuvert bestätigt.
Die Bw. ist nun der Ansicht, die
Berufung vom 16. August 2001 gegen den Rückforderungsbescheid vom 20. Mai
2000 sei rechtzeitig eingebracht worden, weil ihr der Bescheid erst am
19. Juli 2001 zugekommen sei.
Dazu ist auszuführen, dass
Zustellungen gemäß
§ 98 BAO nach dem Zustellgesetz vorzunehmen
sind. Das Zustellgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und
Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden
Schriftstücke. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften
nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind gemäß
§ 2
ZustellG die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der
Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden
zuzustellen.
Abgabestelle im Sinne des ZustellG
ist gemäß
§ 4 leg.cit. der Ort, an dem die Sendung dem
Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die
Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung
anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Stellt die Abgabenbehörde ein
Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast
(Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2 Rz 4 zu § 102 BAO). Wenn wichtige
Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde nach § 102
BAO die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen.
Die entsprechenden Bestimmungen
des Zustellgesetzes (idF BGBl.Nr. 200/1982) lauten:
"§ 17. (1) Kann die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund
zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung
ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn
dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-,
Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen,
den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte
Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt,
daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.
2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder
entfernt wurde.
§ 19. (1) Sendungen,
die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar
durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der
Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist
der Grund der Zurückstellung zu vermerken."
Für Zustellungen mit
Zustellnachweis gilt demnach gemäß
§ 17 ZustellG die
hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt, es sei
denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte. Dass die Bw. wegen (vorübergehender) Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe
können, wird - trotz entsprechender Ausführungen des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung, welcher in diesem Verfahren auch die Wirkung eines
Vorhaltes zukommt - von der Bw. auch im Vorlageantrag nicht vorgebracht.
Hat der Zusteller Grund zur
Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustellG das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen. Nach der Anordnung des Abs. 2 der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Dazu bringt die Bw. zwar vor, dass die Verständigung der
Hinterlegung - zumindest bis zur ihrer Vorsprache am 19.07.01 - nicht
aktenkundig gewesen sei, dass ihr eine derartige Verständigung nicht
zugekommen sei, hat sie nicht vorgetragen.
Der Bescheid gilt mit dem ersten
Tag der zweifelsfrei erfolgten Hinterlegung als zugestellt, auch wenn die Bw.
die hinterlegte Sendung während der Frist zur Abholung (mindestens zwei
Wochen nach Hinterlegung) nicht behoben hat. Diese Wirkung der Hinterlegung ist
auch Sinn einer Zustellung mit Zustellnachweis, andernfalls würden die
diesbezüglichen Bestimmungen des Zustellgesetzes ad absurdum geführt.
Wenn das Finanzamt mehr als ein
Jahr nachdem die Postsendung mit dem Bescheid nach Hinterlegung unbehoben
zurücklangte, der Bw. den Bescheid anlässlich einer Vorsprache
nachweislich ausfolgte, ist dies, entgegen dem Vorbringen der Bw. nicht
gleichbedeutend damit, dass ein Zustellnachweis nicht vorhanden war und die
Zustellung durch Hinterlegung an die Bw. nicht wirksam erfolgt war, vielmehr war
die Kenntnis des Bescheidinhaltes für die Bw. gemäß
§ 90 BAO zur Geltendmachung ihrer auch noch nach Rechtskraft
möglichen Interessen (z.B. Antrag auf Wiederaufnahme, Nachsichtsansuchen,
..) erforderlich.
Im Berufungsfall liegt nach den
vorstehenden Ausführungen zweifellos eine rechtswirksame Zustellung nach
§ 17 ZustellG vor. Die Zustellung des Rückforderungsbescheides wurde
demnach durch die erfolgte Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit 6.
Juni 2000 wirksam. Die Berufung vom 16. August 2001 gegen den
Rückforderungsbescheid vom 30. Mai 2000 hat die Bw. somit nicht
fristgerecht eingebracht und die Zurückweisung erfolgte zu Recht.
Dem Berufungsantrag der Bw., den
Zurückweisungsbescheid aufzuheben, konnte daher nicht entsprochen werden
und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 102 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Berufung nicht fristgerecht eingebrachtZurückweisungBescheidzustellung mit ZustellnachweisHinterlegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3222-W/02
- Stammnummer
- 34764
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF