Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/07
Grunderwerbsteuer, Schwarzgeldzahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-W/07vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.Z., vertreten durch w. t. Wirtschaftstreuhand,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
1190 Wien, Scheibengasse 4, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR Dr. Kumpfmüller, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Mai 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai
2007 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vorsätzlich als Geschäftsführer der anzeige- und
abgabepflichtigen Verkäuferin (T.GesmbH.) anlässlich der
Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft EZL mit Kaufvertrag vom
17.12. 2004 an J.B. und H.B. einerseits und mit Kaufvertrag vom 24.2.2003 an
Frau R.N. und Herrn W.S. andererseits durch Angabe eines um € 50.000,00
niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises im o. a.
Kaufvertrag einerseits und Angabe eines um € 3.927,00 niedrigeren als des
tatsächlich vereinbarten Kaufpreises in der Selbstanzeige vom 22.1. 2007
andererseits (Die o. a. weiteren Gegenleistungen im Sinne der §§ 4 und
5 GrEStG wurden jeweils auch nicht innerhalb der gesetzlichen Anzeigefrist dem
Finanzamt offen gelegt. Die Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer wurden
jeweils ohne Berücksichtigung der o. a. weiteren Gegenleistungen
durchgeführt und auch nur die zu gering berechnete Grunderwerbsteuer
innerhalb der gesetzlichen Frist dem Finanzamt abgeführt.) die Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine
Abgabenverkürzung (Grunderwerbsteuer) in Höhe von gesamt €
1.887,44 (€ 1.750,00 = 3,5 % von € 50.000,00 und € 137,44 = 3,5 %
von € 3.927,00) bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Juni 2007, in welcher vorgebracht wird, dass im Falle H.B. und J.B. auf
die Selbstanzeige vom 22. Jänner 2007 hingewiesen werde, in der der Bf. in
seinem Namen und namens der Funktion als geschäftsführender
Gesellschafter der Firma T.GesmbH. mehrere Kaufverträge und
Kaufpreiszahlungen offen gelegt habe. Aus Vorsichtsgründen sei der
angezeigte Betrag im Zweifelsfall aufgerundet worden. Der Behörde sei auch
signalisiert worden, dass der geschuldete Betrag an Grunderwerbsteuer sofort zur
Einzahlung gebracht werde. Aus verfahrenstechnischen Gründen sei diese
Zahlung abgelehnt worden.
Angesichts dieser umfangreichen Selbstanzeige mit einem
Betrag von € 400.000,00 mache es wenig Sinn einen weiteren Betrag von
€ 50.000,00 nicht anzuzeigen, da sich die darauf entfallende
Grunderwerbsteuer eher geringfügig ausnehme.
Der Bf. habe Käufer genannt, die sich zu den Zahlungen
nicht bekannt haben, habe Kaufpreissummen genannt und werde für den Schaden
aufkommen. Über die angezeigten Zahlungen gebe es keine Aufzeichnungen, sie
seien durch den Bf. aus dem Gedächtnis rekonstruiert worden. Der Tatsache,
dass es sich bei dem Käufer J.B. um einen Notar handle, dem betreffend die
Wahrhaftigkeit seiner Angaben Glauben zu schenken sei, werde entgegnet, dass
dieser seinem Bedürfnis nach Steuerehrlichkeit erst im März 2007
nachgegeben habe, obwohl die angebliche Zahlung des nicht angegebenen
Kaufpreises schon im Jahr 2004 oder 2003 erfolgt sein muss.
Zum Fall W.S. und R.N. habe der Bf. bereits in seiner
Einvernahme ausgeführt, dass er annehme, dass der Betrag, der nicht
angezeigten Kaufpreiszahlung wahrscheinlich im Zuge der Verhandlungen auf einen
runden Betrag nämlich € 35.000,00 minimiert worden sei.
Ein nicht deklarierter Teilkaufbetrag von € 38.927,00
sei dem Bf. in keinster Weise erinnerlich und entspreche auch nicht den
marktüblichen Usancen.
Es werde daher beantragt von der Einleitung des
Strafverfahrens abzusehen (gemeint ist damit wohl den Bescheid aufzuheben) und
auf das bisherige Wohlverhalten des Bf. und die erstattete Selbstanzeige
verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG ist über Erwerbsvorgänge, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Steuerschuld entstanden ist, zweit folgenden Monats beim Finanzamt eine
Abgabenerklärung vorzulegen.
Gemäß
§ 9 GrEStG sind Steuerschuldner 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige
Eigentümer und der Erwerber,2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag
im Zwangsversteigerungsverfahren der Erwerber, 3. a) bei der Vereinigung aller
Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt
werden, b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von
herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten, 4. bei allen
übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm zwei
Selbstanzeigen zum Anlass, um gegen den Bf. finanzstrafrechtliche Ermittlungen
zu beginnen und ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Am 22. Jänner 2007 erstattete die w.t.
Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H. für die T.GesmbH und den Bf. als Geschäftsführer dieser
Gesellschaft gemäß
§ 29 FinStrG Selbstanzeige. In dem Schreiben
wird ausgeführt, dass in den Jahren 2002 bis Mitte 2004 Kaufpreise im
Ausmaß von rund € 420.000,00 zugeflossen, aber nicht der
Grunderwerbsteuer unterzogen worden waren. Es gäbe keine eindeutig
nachvollziehbaren Unterlagen zu diesen Geschäften, die Beträge seien
nach der Erinnerung des Bf. errechnet und vorsichtshalber nach oben gerundet
worden. Für die Bezahlung der Grunderwerbsteuer werde um die Vergabe einer
entsprechenden Steuernummer ersucht, auf die der geschuldete Betrag von €
14.700,00 unverzüglich überwiesen werde. Auf der Beilage zur
Selbstanzeige wird unter den Namen R.N. und W.S. ein Betrag von € 35.000,00
mit Datum 24. Februar 2003 angeführt.
Am 15. Februar 2007 wurde eine Ergänzung zur
Selbstanzeige eingebracht und dargestellt, dass der Bf. mit finanziellen
Engpässen zu kämpfen hatte, da Planungsarbeiten und Genehmigungen zum
Verkauf der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen
Wohneinheiten ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch genommen haben und der
Bf. zudem in diesem Zeitraum eine kostspielige Behandlung seines Vaters und
dessen Aufenthalt in Wien zu finanzieren gehabt habe.
In dieser Ausnahmesituation habe er sich entschlossen
Schwarzgeldzahlungen anzunehmen. Der Bf. zeige sich reuig und sei bestrebt den
Schaden umgehend zu ersetzen.
Am 22. Februar 2007 sagte der Bf. aus, die
Eigentumswohnungen über zwei Maklerfirmen angeboten zu haben. Zunächst
sei den Maklerfirmen nur ein Quadratmeterpreis von S 30.000,00 bis S
35.000,00 genannt worden, später hätten diese Kalkulationen und Listen
über die Preise der einzelnen Wohnungen angelegt. Er sei dann von der
Hausverwaltung informiert worden, dass Interessenten bekundet hätten, dass
sie einen Teil des Kaufpreises inoffiziell zu bezahlen wünschten. Der Bf.
habe sich wegen seiner schlechten finanziellen Lage mit dieser Vorgangsweise
einverstanden erklärt. Der größte Teil der Käufer habe den
inoffiziellen Kaufpreis bereits vor Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde an
die Maklerfirma bezahlt. Über die Zahlungen der inoffiziellen Kaufpreise
durch die Käufer habe es keinerlei Belege (weder über den Geldfluss an
den Makler noch über die Weiterleitung des Geldes an den Bf.) gegeben. Die
inoffiziellen Zahlungen haben auch keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden.
Der Bf. habe zwar gewusst, dass dadurch die Grunderwerbsteuer zu niedrig
festgesetzt werden würde, er habe aber nicht daran gedacht, dass dadurch
der Tatbestand eines Finanzvergehens verwirklicht werden würde.
In der fortgesetzten Vernehmung vom 15. Mai 2007 wurde der
Bf. hinsichtlich des Erwerbsvorganges W.S. und R.N. befragt und ihm dazu
mitgeteilt, dass die Käufer bekannt gegeben hätten über den
offiziellen Kaufpreis hinaus € 38.927,00 als weitere Leistung an Hand eines
von dem Bf. verfassten Berechnungsblattes vereinbart und dem Bf.
ausgehändigt zu haben.
Der Bf. vermeinte zunächst, dass die Vereinbarung und
Bezahlung über die Maklerfirma gelaufen sei, änderte aber dann seine
Verantwortungslinie und gestand zu in diesem Fall das Geld selbst verlangt zu
haben, blieb aber dabei, in Summe nicht mehr als € 35.000,00 und dies nicht
von den Käufern persönlich bekommen zu haben.
In der Niederschrift vom 15. Mai 2007 wurde dem Bf. zudem
vorgehalten, dass er von den Ehegatten J.B. und H.B. laut deren Selbstanzeige
vom 26. März 2007 für den Erwerb einer Eigentumswohnung inoffiziell
eine weitere Gegenleistung von € 50.000,00 erhalten habe. Die beiden
Personen hätten anlässlich ihrer Vernehmung am 10. Mai 2007
mitgeteilt, dass sie nicht mit einem Makler sondern ausschließlich mit dem
Bf. verhandelt und die Geldübergabe kurz vor Vertragsunterzeichnung
vereinbart hätten. Die Zahlung sei in bar an den Bf. erfolgt. Der Bf.
bestritt eine diesbezügliche Zahlung eingefordert und erhalten zu
haben.
Unter "Beilage 2" erliegen im Strafakt die zum Kaufvertrag
vom 24. Februar 2003 bezughabenden Erhebungen. Die Käufer W.S. und R.N.
haben demnach am 12. April 2007 ausgesagt, dass sie über Freunde von der
Möglichkeit informiert worden seien, dass die gegenständliche
Dachgeschoßwohnung zu erwerben sei. Sie gaben an, zunächst mit der
Maklerfirma O. Kontakt aufgenommen, die Gespräche über den
tatsächlichen Kaufpreis jedoch mit dem Bf. geführt zu haben. Er habe
auch begehrt, dass 10 % des Kaufpreises von € 389.271,00
(€ 38.927) inoffiziell bezahlt werde und diesen Betrag auch
tatsächlich in der Rechtsanwaltskanzlei knapp vor Unterzeichnung des
Vertrages bar übergeben bekommen. Weitere Zeugen seien nicht anwesend
gewesen. Sie hätten jedoch nach dem 18. Februar 2003 nochmals mit C.M. von
der O. gesprochen, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe den gesamten
Betrag in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen. Er habe ihnen aber gesagt, dass
der Bf. seines Wissens nach keine Eigentumswohnung ohne die Bezahlung eines
inoffiziellen Teilbetrages veräußere.
Über die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen sei mit
dem Bf. nicht gesprochen worden. Die beiden Käufer gestanden zu, dass ihnen
bekannt gewesen sei, dass damit Grunderwerbsteuer zu niedrig bemessen und
bezahlt worden sei und akzeptierten mit Strafverfügung bedacht zu werden.
Auf Blatt 97 des Aktes "Beilage 2" erliegt eine Kaufpreisberechnung, die mit
Kaufvertrag ATS 4,820.849 € 350.344, ATS Rest 535.649 € 38.927,
Summen ATS 5.356.498 € 389.271 endet.
Unter "Beilage 3" erliegen die den Kaufvertrag vom
17.12.2004 betreffenden Unterlagen über den Kauf durch die Ehegatten H.B.
und J.B.. Am 26.März 2007 erstatteten sie Selbstanzeige und teilten mit,
dass der Kaufpreis tatsächlich € 240.000,00 betragen habe. Die
Differenz an GrESt von € 1.750,00 und Eintragungsgebühr € 500,00
sei bereits überwiesen worden.
Am 10. Mai 2007 wurden die beiden Käufer zu dem
Kaufvertrag befragt und gaben an, dass sie über eine Freundin von einem
Anschlag zum Anbot des Erwerbes der Wohnung erfahren hätten. Auf der
Anschlagtafel sei die Telefonnummer des Bf. vermerkt gewesen, daher habe man mit
ihm Kontakt aufgenommen und von ihm bereits fertig gestellte Wohnungen
vorgeführt erhalten. Der Bf. habe die Bezahlung eines inoffiziellen
Kaufpreisanteiles von € 50.000,00 gefordert. Dieser Betrag sei ihm in
Anwesenheit einer weiteren J.B. nicht bekannten Person an der Büroadresse
des Bf. übergeben worden. H.B. sei bei der Geldübergabe nicht dabei
gewesen. Eine Maklerfirma sei nicht eingeschaltet gewesen.
Die Ehegatten hätten durch ein Schreiben eines
Geschäftspartners des Bf. von Rechtsstreitigkeiten erfahren und sich daher
entschieden Selbstanzeige zu erstatten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Der Bf. gesteht grundsätzlich zu, dass ihm bekannt
gewesen sei, dass seine Vorgangsweise über den offiziellen Kaufpreis von
Eigentumswohnungen hinaus Geldbeträge zu kassieren und sie somit nicht in
die Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aufzunehmen eine
Abgabenverkürzung nach sich ziehen würde. Strittig ist nur, ob ein
Mehrbetrag von € 3.927 aus dem Vertrag W.S. und R.N. und der Betrag
von € 50.000,00 aus dem Vertrag mit J.B. und H.B. bezahlt worden sind. Dazu
steht Aussage gegen Aussage und ist es letztlich eine Frage der freien
Beweiswürdigung wem Glauben geschenkt wird. Zu dem Vertrag W.S. und R.N.
ist jedoch ergänzend anzumerken, dass die vorgelegte handschriftliche
Urkunde mit der Berechnung des Kaufpreises sowie die Umstände, dass der
angeblich schwarz bezahlte Betrag genau 10 % des Kaufpreises ausmacht und die
Käufer eine Bestrafung auf Basis dieses erhöhten Betrages sofort
akzeptiert haben, dafür sprechen, dass auch tatsächlich dieser Betrag
geflossen ist.
Es mag zunächst befremdend erscheinen, dass sich sogar
ein Notar auf die Bezahlung von Schwarzgeld einlässt, jedoch entspricht es
wohl wieder einer realistischen Erwartungshaltung, dass gerade ein Notar bei der
geringsten Gefahr einer Tatentdeckung alles unternehmen wird, um straffrei davon
zu kommen und zumindest in der Lage sein wird, gegebenenfalls sofort geeignete
Schritte zur Erhaltung seiner Reputation zu erheben, sprich den nicht
versteuerten Betrag und die darauf entfallende Steuer schnell parat hat.
Der begründete Tatverdacht ist daher auch nach Ansicht
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der objektiven und
subjektiven Tatseite gegeben. Welche Motive für die gewählte
Vorgangsweise ausschlaggebend waren, wird im anschließenden
Untersuchungsverfahren - für den Fall eines Schuldspruches -
Berücksichtigung zu finden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/07
- Stammnummer
- 34759
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF