Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0387-S/03
Globalschätzung und Sicherheitszuschlag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-S/03vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 30. August 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Mai 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 2000, sowie
den vorläufigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2001, StNr,
entschieden:
Den Berufungen
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1996
bis 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Umsatz- und
die Einkommensteuer werden für die angeführten Jahre wie folgt
(in Euro) festgesetzt:
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
Einkommensteuer
|
1996
|
358,28
|
-
274,70
|
1997
|
-
1.437,47
|
-
631,53
|
1998
|
669,83
|
-
3.391,28
|
1999
|
273,47
|
-2.897,10
|
2000
|
792,86
|
-
2.162,31
Die
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2001 wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) steht in einem
Dienstverhältnis und erzielt zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. An seinem Wohnsitz betreibt er neben seiner Haupttätigkeit
als X. eine Kfz-Reparaturwerkstätte.
Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 2002 wurde
hinsichtlich folgender Bescheide die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt
und neue Sachbescheide erlassen:
Umsatz- und Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und
2000. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2001 erfolgte vorläufig. Alle Bescheide
datieren vom 14.5.2002.
Am 15.6.2002 beantragte der Bw eine Fristverlängerung
bis zum 31.8.2002 für die Einreichung einer Berufung gegen die Bescheide
USt 1996-2000 und ESt 1996-2000. Auch im ersten Absatz des Textes sind diese
Bescheide bezeichnet. Der Bewilligungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
25.6.2002 bezieht sich ebenfalls nur auf diese Abgaben.
Am 2.9.2002 brachte der Bw gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000, sowie Umsatzsteuer
2001 Berufung ein.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Bei der am 7.5.2008 durchgeführten Erörterung der
Sach- und Rechtslage im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO wurde seitens des
Bw das Ausmaß der betrieblichen Verwendung der Gebäude, wie sie im
Betriebsprüfungsbericht dargestellt wurde und den Bescheiden zugrundeliegt,
anerkannt, ebenso wie die angewandte Schätzungsmethode der kalkulatorischen
Schätzung. Das Vorbringen hinsichtlich des Warenlagers lt. der Aufstellung
der Inventur vom 31.12.2001 wurde nach dem Vorhalt, warum diese Aufstellung im
April 2002 dem Betriebsprüfer nicht vorgelegt worden ist, nicht weiter
aufrecht erhalten.
Übereinstimmung wurde seitens der am Verfahren
beteiligten Parteien auch hinsichtlich der Rechtsansicht des Bw
geäußert, dass neben einer kalkulatorischen Globalschätzung
nicht zusätzlich ein Sicherheitszuschlag festzusetzen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO insbesondere
dann, wenn die vom Abgabepflichtigen geführten Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind
Aufzeichnungen im Sinn des § 126 BAO zu führen. Diese müssen auch
den Formvorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 und § 131 Abs 1 Z 6 BAO
entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Wegfall der
Rechtsvermutung nach § 163 BAO, ein Umstand, der die Behörde zur
Schätzung berechtigt (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Schätzungsberechtigung auf § 184 Abs. 3 BAO gestützt und diese
wegen des Vorliegens formeller Buchführungsmängel bejaht
(Nichtführung eines Wareneingangsbuches). Auch die Berufung enthält
kein Vorbringen, dass die im angefochtenen Bescheid (und bereits im
Betriebsprüfungsbericht beschriebenen) angeführten formellen
Mängel nicht bestanden hätten. Damit war aber die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben (VwGH 20.2.1991, 90/13/0214,
9.2.2005, 2002/13/0015, 24.2.2005, 2003/15/0019, und 31.5.2006,
2002/13/0072).
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig,
so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch
muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen
schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im
Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei
muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muß (VwGH 13.12.1985, 84/17/0034;
21.10.1986, 84/14/0102; 17.2.1988, 87/13/0116; 10.11.1989, 87/17/0128, 2.6.1992,
88/14/0080). Die Behörde hat jene Schätzungsmethode zu wählen,
die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint
(VwGH 25.6.1998, 97/15/0218, 24.2.2005, 2003/15/0019).
Dient ein vom Steuerpflichtigen angeschafftes oder
hergestelltes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so
können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anlässlich des
Erwerbes oder der Herstellung eingeht, in der Regel nur nach Maßgabe der
betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und
Privatvermögen aufgeteilt werden (VwGH 2.8.2000, 97/13/0019, 19.10.2006,
2002/14/0061; 26.7.2007, 2007/15/0128).
Im Übrigen muss derjenige, der zur Schätzung
Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(VwGH 25.1.2006, 2001/13/0274, 29.11.2006, 2003/13/0087).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Werden die Einnahmen global - etwa
kalkulatorisch - geschätzt, so darf kein zusätzlicher
Sicherheitszuschlag verhängt werden (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2,
Rz 18 zu § 184 BAO, mit angeführter Rechtsprechung; VwGH 26.2.2004,
2003/16/0366).
Zum vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2001:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist ein Monat.
Die Berufungsfrist kann gemäß
§ 245 Abs. 3
BAO, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf
der Berufungsfrist gehemmt.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 ist
zurückzuweisen, da für diesen Bescheid kein Ansuchen um
Fristverlängerung eingebracht worden ist (Antrag vom 14.6.2002) und auch
keine bescheidmäßige Fristverlängerung (Bescheid vom 25.6.2002)
gewährt worden ist und da der Bescheid am 14.5.2002 erlassen worden ist,
ist die am 2.9.2002 eingebrachte Berufung verspätet.
Die Folgen dieser Zurückweisung sind insoferne
unbedeutend, als unter Beachtung der am 30.10.2002 eingereichten
Umsatzsteuererklärung 2001 der vorläufige Bescheid durch einen
endgültigen Bescheid zu ersetzen sein wird, der wiederum in vollem Umfang
anfechtbar ist.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Salzburg, am
21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-S/03
- Stammnummer
- 34757
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF