Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1371-L/07
Familienbeihilfe für Asylwerber vor und nach dem Mai 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1371-L/07vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch RA, vom
28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
vom 28. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder xxx, für den Zeitraum Dezember
2002 bis September 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
für den Zeitraum Dezember 2002 bis April 2004 aufgehoben. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28.8.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit vom Dezember 2002 bis September 2005
abgewiesen. Mit dem zuletzt geänderten Bundesgesetz seien Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Für den Zeitraum Dezember 2002 bis
September 2005 hätten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung
der Familienbeihilfe nicht bestanden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass das Bundesgesetz BGBl.Nr. 142/2004 nicht
rückwirkend angewendet weden könne. Somit hätte zumindest von
Dezember 2002 bis zum Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
Familienbeihilfe antragsgemäß zugesprochen werden müssen.
Allerdings bedeute die Gleichstellung von Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz nach 2005 zuerkannt worden sei, nach Ansicht der Berufungswerberin
auch, dass ihr für den gesamten beantragten Zeitraum die Familienbeihilfe
zuzusprechen sei, da der gewährte Asylstatus rückwirkend mit
Antragstellungszeitpunkt gewährt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.10.2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bundesgesetz BGBl.I.Nr.142/2004
sei § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert worden.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe seien österreichischen
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu
dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgebend
sei das Datum des Asylbescheides. In der mündlichen Verhandlungsschrift vom
11.10.2005 sei verkündet worden, dass dem Lebensgefährten der
Berufungswerberin gemäß Asylgesetz 1997 die
Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Zeitpunkt der Gleichstellung mit
österreichischen Staatsbürgern im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG sei
daher mit dem mündlich verkündeten Bescheid am 11.10.2005 in Kraft
getreten. Für die Gewährung der Familienbeihilfe bedeute dies, dass
Ansprüche erst ab dem Monat, in dem der Asylbescheid erlassen worden sei,
zuerkannt weden könne. Die neue Rechtslage sei rückwirkend am 1.5.2004
in Kraft getreten. Das heiße, es sei ab 1.5.2004 bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei, die neue Rechtslage
anzuwenden.
Mit Schreiben vom 8.11.2007 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y Abs. 2
FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen
sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall der
Berufungswerberin Asyl nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im September
2006 gewährt wurde, sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung
hier nicht zur Anwendung kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die
nach dem 1. Mai 2004 geltende Regelung anzuwenden ist.
Es ist jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu
einem gleichgelagerten Sachverhalt unter Hinweis auf seine frühere
Rechtssprechung festgestellt hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten
Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelgte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je
nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach §
3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was zur Folge
hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass der Berufungswerberin, deren
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2002 bis
April 2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im restlichen Berufungszeitraum.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1371-L/07
- Stammnummer
- 34749
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF