Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1101-L/06
Rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes, wenn noch kein Aufenthaltstitel vorlag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1101-L/06vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22. September 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit vom 1.9.2005 bis 30.6.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22.9.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind des
Berufungswerbers für die Zeit vom 1.9.2005 bis 30.6.2006 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Anspruch
auf Familienbeihilfe sei nur bei Vorliegen und für die Gültigkeitdauer
einer NAG-Karte von Antragsteller und Kind gegeben. Die NAG-Karte für den
Sohn des Berufungswerbers habe eine Gültigkeitsdauer vom 21.7.2006 bis
21.7.2007. Daher sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den oben
genannten Zeitraum nicht gegeben.
Mit der Berufung vom 11.10.2006 wurde beantragt, den
Bescheid zum Teil zu beheben und die Familienbeihilfe für den Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 zu gewähren.
Begründet wird die Berufung damit, dass gemäß
§ 30
Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz die Kinder, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen würden, während ihrer ersten sechs
Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit seien.
Sowohl der Berufungswerber als auch die Ehegattin
würden den Aufenthaltstitel "unbefristete Niederlassungsbewilligung"
besitzen.
Es sei daher auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in
der ab 1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Zu ihrem Einwand, dass aus den §§ 21, 23 und 30
NAG abgeleitet werden kann, dass sich neugeborene Kinder von
Drittstaatsangehörigen für die ersten sechs Monate ab Geburt legal in
Österreich aufhalten wird festgestellt, dass dieser Einwand nur
hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitels richtig ist. Im
§ 21 Abs. 2 Z. 4 NAG (Verfahren bei
Erstanträgen) ist geregelt, dass zur Antragstellung im Inland Kinder
innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt (i.S. des § 23
Abs. 4 NAG) berechtigt sind. Für die Gewährung der
Familienbeihilfe ist jedoch ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 3 FLAG
1967 zwingend erforderlich. Der Berufungswerber kann im vorliegenden
Fall keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung für sein
Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt (September 2005) nachweisen. Der
Aufenthaltstitel für das Kind in Form einer beschränkten
Niederlassungsbewilligung wurde erst am 21. Juli 2006 ausgestellt.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 16.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1101-L/06
- Stammnummer
- 34742
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF