Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1767-W/07
Anrechnung von Lohnsteuer, welche dem Arbeitgeber im Haftungsweg vorgeschrieben worden ist, wobei ein Regress gegenüber dem Arbeitnehmer nicht erfolgt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1767-W/07vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Ryda, Mag. Harald Österreicher und
Mag. Gertraud Lunzer im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea
Newrkla über die Berufung des Bw., vertreten durch Intertreu
Steuerberatungs- GmbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 11/4, vom
3. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 27. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 nach der am 15. Mai 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 18. September 2003 wurde dem, den Beruf
eines Fußballprofis ausübenden Bw. eine Arbeitnehmererklärung
für das Jahr 2000 übermittelt.
Hierbei führte die Abgabenbehörde erster Instanz
ergänzend aus, dass angesichts der Tatsache, dass der Bw. in vorgenanntem
Zeitraum neben seinen nichtselbständigen Einkünften beim x Krankengeld
bezogen habe, nach den Bestimmungen des EStG 1988 zwingend eine
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen sei.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 wurde der Bw. zur
Einkommensteuer 2000 veranlagt, wobei dieser auf einen Abgabennachforderung im
Ausmaß von 42.382 € lautete.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 wurde innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und
hierbei seitens des vormaligen steuerlichen Vertreters des Bw. begründend
ausgeführt, dass derzeit ein Gerichtsverfahren des Bw. gegen seinen
früheren Arbeitgeber anhängig sei, wobei aus einem sich etwaig
ergebenden Vergleich die Ausstellung eines geänderten Lohnzettels mit einer
betragsmäßig höheren anrechenbaren Lohnsteuer resultieren werde.
In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass seitens
des Bw. angedacht sei, dem ehemaligen Arbeitgeber die auf Grund einer
Lohnsteuerprüfung vorgeschriebene Lohnsteuer zu ersetzen.
Demzufolge werde der Antrag auf entsprechende
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 gestellt.
Mit Vorhalt vom 16. Februar 2004 wurde der Bw. vom
Finanzamt aufgefordert, diesem den Verfahrensstand des Arbeitsprozesses,
respektive den Zeitpunkt dessen Beendigung bekannt zu geben.
In den per Telekopierer übermittelten
Antwortschriftsätzen vom 4. März 2004 bzw. vom 28. Mai 2004 gab der
steuerliche Vertreter unter Bezugnahme auf die mit dem rechtsfreundlichen
Vertreter des Bw. geführte Korrespondenz bekannt, dass der Arbeitsprozess
wider Erwarten im Mai 2004 nicht zum Abschluss gebracht haben werden könne,
respektive die mündliche Streitverhandlung vor dem Arbeits- und
Sozialgericht Wien auf den 4. Oktober 2004 vertagt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 wurde der Bw. vom Finanzamt
neuerlich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des Arbeitprozesses
ersucht.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 übermittelte der
steuerliche Vertreter eine Ablichtung eines 52 Seiten umfassenden (Berufungs-)
Urteils des OLG Wien vom 27. Februar 2006, wobei ergänzend ausgeführt
wurde, dass auf den (steuerrechtlich relevanten) Seiten 50 und 51 auf die
bereits geleistete Abzugssteuer von 20% hingewiesen worden sei.
Wie aus dem vorgenannten Urteil ersichtlich sei im Zuge
einer beim x durchgeführten Lohnsteuerprüfung festgestellt worden,
dass die vom Verein an die in P domizilierte Agentur A, (einem Unternehmen,
welchem der Bw. die Verwertung seiner "geldwerten Persönlichkeits- und
Werberechte" übertragen hat) geleisteten Zahlungen - entgegen der Absicht
der Vertragsparteien, wonach diese der polnischen Besteuerung zu unterziehen
seien, - tatsächlich einen, im der Lohnbesteuerung zu unterziehenden
Gehaltsbestandteil des Bw. dargestellt haben.
Nämliche Feststellung habe beim x zu einer auf der
Bestimmung des § 82 EStG 1988 basierenden Lohnsteuernachzahlung von
59.231,99 € geführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2006 wurde die
Berufung des Bw. als unbegründet angewiesen, wobei das Finanzamt
begründend ausführt, dass die Abgabenfestsetzung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides 2000 insoweit keine Abänderung erfahre, da der in
Aussicht gestellte, die regressierte Lohnsteuer ausweisende Lohnzettel des
ehemaligen Arbeitgebers nicht vorgelegt worden sei.
Im übrigen sei die vom Verein ursprünglich
berechnete und abgeführte Abzugssteuer in Höhe von 20% diesem wieder
gutgeschrieben worden und sei der Jahreslohnzettel des Bw. lediglich um den
Nettobetrag (sprich somit ohne Abzugssteuer) erhöht worden, weswegen auch
die Anrechnung der Abzugssteuer nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2006 wurde vom
steuerlichen Vertreter des Bw. ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. Erledigung desselben durch den gesamten
Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Im Zuge einer am 25. Juli 2007 erfolgten persönlichen
Vorsprache bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm die zuständige
Sachbearbeiterin des nunmehrigen steuerlichen Vertreters Einsicht in das oben
angeführte Urteil des OLG Wien.
In der am 15. Mai 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin auf die Bestimmung
des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG verwiesen, wonach durch Steuerabzug einbehaltene
Beträge auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen seien. "Einbehalten"
bedeute in diesem Zusammenhang, dass sie der Abgabepflichtige wirtschaftlich
tragen muss. Im vorliegenden Fall habe der Bw. mit seinem Arbeitgeber, dem x ,
eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ihm ein Nettoentgelt in Höhe
von ATS 1,300.000,-- für das Jahr 2000 ausbezahlt werde. Durch die
Vereinbarung eines Nettobezuges sei gewährleistet, dass die Lohnsteuer vom
Berufungswerber wirtschaftlich getragen werde.
Weiters wurde von der steuerlichen Vertreterin auf den
Gesamtschuldcharakter der Lohnsteuer verwiesen und darauf, dass nach § 1358
ABGB bei Zahlung des geschuldeten Betrages durch einen Schuldner
schuldbefreiende Wirkung für alle Mitschuldner eintrete. Werde der bereits
entrichtete Betrag vom anderen Mitschuldner (noch einmal) eingefordert, komme es
de facto zu einer Doppelbesteuerung. In diesem Zusammenhang wurde weiters darauf
hingewiesen, dass es bereits kritische Bemerkungen, auch seitens der
Finanzverwaltung, zum § 46 Abs. 1 Z. 2 EStG gebe. Ein darauf Bezug
nehmender Artikel in der SKW 2002, Heft 14/15, wurde vorgelegt.
Schließlich wurde noch ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall eine Pflichtveranlagung durchgeführt worden sei, weil der
Bw. einen Tag krank war und ihm Krankengeld zugeflossen sei. Wäre er nicht
krank geworden, wäre es auch nicht zu einer Pflichtveranlagung gekommen und
es hätte keine steuerlichen Auswirkungen gegeben. Daraus sei ersichtlich,
dass es sich hier um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz handle.
Auch Ritz habe im Zusammenhang mit dem
Gesamtschuldcharakter der Lohnsteuer dahingehend Stellung genommen, dass im
Falle der Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber diese beim Arbeitnehmer
anzurechnen sei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
gegenüber keinen Ersatz leiste (Ritz in Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 46, Tz 6).
Seitens des Finanzamtes wurde eingewendet, dass es sich bei
dem gegenständlichen Modell der Lizenzzahlungen um ein solches handle, das
ausschließlich zu dem Zweck gewählt worden sei, um Lohnabgaben zu
sparen. Seitens der Lohnsteuerprüfung sei der an die Spieler ausbezahlte
Nettobetrag hinzugerechnet und die entsprechenden Lohnzettel korrigiert worden,
wobei die Lohnsteuer nicht als anrechenbar auszuweisen gewesen sei. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass die entsprechende Korrektur des
Lohnzettels nach Ersatz der Lohnsteuer durch die Spieler durchgeführt
werde.
Über Befragen gibt die steuerliche Vertreterin
bekannt, dass ein Regress nicht stattgefunden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen
Beträge angerechnet, soweit sie auf veranlagte Einkünfte
entfallen.
Der letzte Satz leg. cit. sieht für den Fall , dass
die Lohnsteuer im Haftungsweg beim Arbeitgeber (§ 82) nachgefordert wurde,
eine oben beschriebene Anrechung nur dann vor, wenn sie dem Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer ersetzt wurde.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass obige
Ausführungen vice versa bedeuten, dass der Arbeitnehmer
Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber getragen hat, auf seine
Einkommensteuerschuld nicht anrechnen kann.
Nur sofern der Arbeitnehmer die Lohnsteuer persönlich
und wirtschaftlich trägt, ist diese anrechnungsfähig (UFS v. 23.1.
2006, RV/0469-S/02).
In nämliche Richtung wird auch im Schrifttum zum EStG
1988 argumentiert und ausgeführt, dass für den Fall, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, die im Haftungsweg vorgeschriebene Lohnsteuer
nicht ersetzt, diese dem Arbeitnehmer bei der Veranlagung auch nicht angerechnet
wird (Quantschnigg/Schuch, § 46 Tz 3.3.)
Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 19.5 1987, 85/14/0009, 0017 die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer,
welcher die dem Arbeitgeber im Haftungsweg vorgeschriebene Lohnsteuer bei der
Veranlagung anrechnen will, diese auch persönlich tragen muss.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das
Höchstgericht in diesem Zusammenhang eine bloß mittelbare Belastung
des Arbeitnehmers als nicht ausreichend erachtet hat.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und der
Tatsache, dass ein Regress des x für die im Haftungsweg vorgeschriebene
Lohnsteuer gegenüber dem Bw. evidenter Maßen nicht statt gefunden
hat, gelangte der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der Bw. die
nachgeforderte Lohnsteuer nicht persönlich getragen hat und daher
wirtschaftlich belastet worden ist.
Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2000 ist somit
völlig rechtens erlassen worden.
Soweit sich die steuerliche Vertreterin des Bw. zur
Stützung ihrer Ansicht, wonach im zu beurteilenden Fall eine
Doppelbesteuerung vorliege, auf die Ausführungen von Ritz in Doralt,
Kommentar zum EStG, § 46, Tz 6 bzw. Karbalaei, SWK 2002, 587 hinweist,
ist diesem Argument nachstehendes zu entgegnen:
Dem Umstand, dass nach Auffassung obgenannter Autoren der
Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nicht der Normzweck
eines "doppelten Kassierens" desselben Betrages unterstellt werden dürfe,
weswegen eine Anrechnung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer, unabhängig vom
Regress des in Haftung genommenen Arbeitgebers zu erfolgen habe, konnte seitens
des erkennenden Senates - ungeachtet der Tatsache, dass vorgenannten
Literaturmeinungen nicht der Charakter einer verbindlichen Rechtsquelle
beizumessen ist, - insoweit nicht näher getreten werden, als die von den
Autoren gezogenen Schlüsse nicht in Korrelation zum klaren und
unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 letzter Satz
EStG 1988, welcher die Anrechung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer unabdingbar an
einen Regress des in Haftung genommenen Arbeitgebers knüpft, stehen.
Dem Vorwurf der steuerlichen Vertreterin, wonach eine nur
auf der Setzung eines Pflichtveranlagungstatbestandes basierende Nichtanrechnung
der Lohnsteuer letztendlich in einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz mündet, ist zu entgegnen, dass der UFS in seiner
Eigenschaft als Verwaltungsbehörde gemäß Art 18 Abs. 2 B-VG
solange an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, sprich somit auch an
die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 gebunden ist, als
diese nicht vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden,
gebunden ist.
Demzufolge war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1767-W/07
- Stammnummer
- 34734
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF