Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0095-F/07
Unternehmereigenschaft eines nebenberuflichen Landwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-F/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, vertreten durch
Engljähringer & Fleisch, Steuerberater OEG, 6830 Rankweil,
Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juli
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat einen landwirtschaftlichen Betrieb im Erbweg
erworben und betreibt diesen neben seiner nichtselbständigen
Tätigkeit.
Als Ergebnis einer Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO
hielt der Prüfer in der Niederschrift vom 21. Juli 2006, ABpNr. 300037/06,
fest, der Traktor Fendt Farmer 515 CA Turbo BJ 1997 sei für den
landwirtschaftlichen Betrieb angeschafft worden. Die Erwerbsteuer sei
festzusetzen. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag wurde festgehalten, mit dem
Bw sei vereinbart worden, dass Anfang August die USt für den Zeitraum
07/2006 festgesetzt werde.
In einem weiteren Aktenvermerk vom 1. August 2006 wurde
niedergelegt, dass der Bw pauschalierter Landwirt sei und von einem deutschen
pauschalierten Landwirt einen Traktor gekauft habe. In Österreich werde die
Erwerbsteuer fällig, die deutsche Umsatzsteuer werde
rückerstattet.
Mit Bescheid vom 1. August 2006 hat das Finanzamt die
Erwerbsteuer für den Monat Juli 2006 mit 8.256,88 €
(innergemeinschaftlicher Erwerb 41.284,40 €, davon 20 %)
festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2006 hat der steuerliche
Vertreter des Bw fristgerecht gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 1.
August 2006 Berufung erhoben. In der Begründung dazu wurde ausgeführt,
der Bw sei hauptberuflich Prokurist einer dreißig Mitarbeiter umfassenden
Abteilung der Firma W in X. Daneben bewirtschafte er einen kleinen
landwirtschaftlichen Betrieb, den er durch Erbschaft erworben habe. Der Umfang
dieses Betriebes sei allerdings so gering, dass er von der Pflichtversicherung
der Bauern, die sich nach dem Einheitswert der bewirtschafteten Fläche
bestimme, ausgenommen sei.
Diese Tätigkeit bedinge zum überwiegenden Teil
Arbeitszeiten, die weit über das normale tägliche Arbeitspensum
hinausgehen würden. Hinzu kämen die täglichen Fahrten vom Wohnort
Y nach X , die einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würden. Die demnach
für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche zur
Verfügung stehende Zeit beschränke sich auf maximal zwei bis drei
Stunden am Tag bzw. die Wochenenden, d.h. es liege eine Freizeitlandwirtschaft
gem. Pkt. 14.3 der LRL 1997 vor, und damit eine Betätigung gem. § 1
Abs. 2 der LiebhabereiVO. Die in der zur Verfügung stehenden Zeit zu
erwirtschaftenden Einnahmen aus dem Verkauf von Getreide, Heu und ein paar
Stunden Arbeit für den Maschinenring seien - auch wenn darüber in der
Überzeugung, "Liebhaberei zu betreiben"
- keine Aufzeichnungen geführt worden seien, mit Sicherheit zu
gering, um die damit verbundenen Aufwendungen zu decken, welche die Abschreibung
für Traktoren, Anhänger, Heupresse und Gebäude, Treibstoffe,
Dünger, Saatgut, Wasser, Versicherung, Instandhaltungen, Grundsteuer,
Kanal, Lagerung etc. umfassen würden. In Anbetracht der Umstände sei
es nicht möglich, die in der LVO normierte Annahme der Liebhaberei für
Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 2 LVO zu widerlegen. Der Bw sei demnach
hinsichtlich des Kaufes des betreffenden Traktors als Privatperson zu
sehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2006 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde zunächst festgestellt, der Bw unterhalte einen landwirtschaftlichen
Betrieb in Z. Diese Tätigkeit übe er laut seinen Angaben
nebenberuflich aus. Er habe im Zeitraum 07/2006 von einem deutschen Unternehmer
einen Traktor erworben. Laut seinen Angaben sei die Anschaffung dieses Traktors
für seine Landwirtschaft erfolgt.
Als nichtbuchführungspflichtiger Landwirt werde
für den Bw die Umsatzsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 22
UStG festgesetzt. Da er mit dem Erwerb des Traktors von einem deutschen
Unternehmer die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten habe, habe
das Finanzamt für den Monat 07/2006 mit Bescheid vom 1.8.2006 die
Erwerbssteuer im Sinne des Art 1 UStG 1994 (gemeint wohl BMR) in Höhe von
8.256,88 Euro (= 20 % von 41.824,40 Euro) festgesetzt. Der Bw unterhalte einen
landwirtschaftlichen Betrieb mit allen erforderlichen Strukturen (Traktoren,
Anhänger, Heupresse, Gebäude, Grund etc.). Solch ein typischer
landwirtschaftlicher Betrieb sei unter § 1 Abs. 1 der Verordnung des BMF
über das Vorliegen von Einkünften einzureihen und es liege somit nach
§ 6 LVO Liebhaberei nicht vor (Rz 2859 UStR). Unter § 1 Abs. 2 LVO
würden lediglich landwirtschaftliche Freizeitgestaltungen wie z.B. die Jagd
fallen. Selbst bei Vorliegen einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO
könnte nicht von vornherein von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen
werden. Bei betrieblichen Einkünften sei zu untersuchen, ob die
Tätigkeit einen Gesamtgewinn in einem absehbaren Zeitraum erwarten lasse
(§ 2 Abs. 4 LVO). Gesamtgewinn sei das Gesamtergebnis von der
Begründung der Tätigkeit bis zu deren Beendigung (inkl.
Veräußerungsgewinn). Eine Überprüfung der Möglichkeit,
einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften, könne mangels Vorliegen von
Aufschreibungen über Einnahmen und Ausgaben nicht vorgenommen werden.
Solche Aufschreibungen wären jedoch laut Ziffer 29 der Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung bei Bestehen von Zweifeln über eine Pflicht zur
Führung von Aufzeichnungen im Interesse der Abgabenerhebung zu führen
gewesen. Die in der Berufung behauptete Liebhabereitätigkeit sei somit auch
bei einer Einordnung der Betätigung des Bw unter § 1 Abs. 2 LVO nicht
nachgewiesen und auch nicht anzunehmen. Die Umsätze aus seiner
Landwirtschaft würden daher unter § 22 UStG 1994 fallen. Der Erwerb
des Traktors in der BRD unterliege in diesem Fall der Umsatzsteuer gem. Art. 1
UStG 1994 (gemeint wohl BMR).
In der Begründung zum Vorlageantrag vom 2. Oktober
2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde eingewendet, das Finanzamt
stütze sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass ein
"typischer landwirtschaftlicher
Betrieb" lt. Rz 2859 der UStR unter § 1 Abs. 1 der LVO einzureihen
sei, weshalb umsatzsteuerliche Liebhaberei nicht vorliegen könne. Unter
§ 1 Abs. 2 LVO würden lediglich
"landwirtschaftliche
Freizeitgestaltungen" wie die Jagd fallen. Diese Feststellung gebe die
entsprechende Stelle nur verkürzt wieder. Zum einen besage Rz 2859 UStR
lediglich, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe
"im Regelfall" unter § 1 Abs. 1
LVO einzureihen seien. Daneben könne aber - so Rz 2860 - sehr wohl auch im
Fall eines landwirtschaftlichen Betriebes Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO
vorliegen. Laut Abschnitt E 14.3. des Liebhabereierlasses falle etwa die
Freizeitlandwirtschaft eben eindeutig unter § 1 Abs. 2 LVO, die Jagd werde
dabei gesondert im Abschnitt 14.4. unter dem Stichwort Bewirtschaftung von
Luxusgütern genannt, und nicht als
"landwirtschaftliche
Freizeitgestaltung". Dass der Bw die Landwirtschaft lediglich in seiner
(spärlichen) Freizeit ausübe, sei bereits in der Berufungsschrift
erwähnt worden.
Das gem. § 1 Abs. 1 LVO erforderliche Element der
zumindest subjektiven Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Liebhaberei Erlass Abschnitt
D) erfordere aber auch die entsprechend intensive Nutzung der vorhandenen
Betriebsmittel, welche eben aufgrund der Haupterwerbstätigkeit des Bw nicht
erfolgen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Bw im
Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt Unternehmereigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 zukommt.
Fest steht, dass der Bw im Jahr 2006 einen gebrauchten
Traktor von einem deutschen Landwirt zum Preis von netto 41.284,40 €
erworben hat (Rechnung vom 14. Juli 2006).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Land- und Forstwirte besitzen nach § 2 regelmäßig
Unternehmereigenschaft (vgl. Ruppe,
UStG3, § 22 Tz
3).
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs.
2 und 3 BMR liegt gemäß Abs. 4 lit b) nicht vor, wenn der Erwerber
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen
verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des §
22 festgesetzt ist und gemäß
Z 2 der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und
des Abs. 3 den Betrag von 11.000,00 € im vorangegangen Kalenderjahr nicht
und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen (Erwerbsschwelle); ab
dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle
überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. Zur Anwendung
kommt dabei nicht der Steuersatz von 10 % gemäß
§ 22 UStG 1994,
sondern der Steuersatz, der sich aus § 10 UStG 1994 ergibt (vgl. dazu
Ruppe, UStG3,
§ 22 Tz 37).
Unbestritten ist, dass mit dem Entgelt für den Erwerb
des Traktors die Erwerbsschwelle überschritten wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993
idF. BGBl. II 1997/358 (LVO II) ist Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind,
oder
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO II liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Gemäß
§ 6 LVO II kann
"Liebhaberei" im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 der VO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen
(Legaldefinition zu § 2 Abs. 5 Z 2 UStG Abschn. 3.2. LRL, vgl. Ruppe,
UStG3, § 2 Tz
254, 255, 260).
Wird eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
entfaltet, die auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Überschüsse
erwarten lässt und unter § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung fällt, liegt keine unternehmerische
Tätigkeit vor (§ 2 Abs. 5 UStG iVm. § 6 Liebhabereiverordnung -
vgl. dazu Ruppe,
UStG3, § 22 Tz
15).
Die Beurteilung, ob
"Liebhaberei" im Sinne des § 2
Abs. 5 Z 2 UStG vorliegt, ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die
Erzielung eines Gewinnes angestrebt wird (VwGH 16.12.1991, 90/15/0030 mit
Verweis auf Erk. vom 3. November 1986, Slg. 6168).
Der VwGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung
ausgesprochen, dass im Einzelfall eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.
5 Z 2 UStG anzunehmen sei, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand
und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse
überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, dass eine
Person nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unabhängig davon
ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf
Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt
(vgl. das vorgenannte Erk
mwN; VwGH 26.6.2002, 98/13/0172).
Ob sich Wirtschaftsgüter in einem besonderen
Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und
typischerweise einer besonderen
in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO, Pkt. 14. LRL), ist
abstrakt nach der Verkehrsauffassung und
nicht an Hand der subjektiven Verhältnisse zur beurteilen vgl. Ruppe,
UStG3, § 2 Tz
256; VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).
Selbst wenn man dem Bw darin folgen würde, dass bei
abstrakter Betrachtung (nach der Verkehrsauffassung) eine in der Freizeit
ausgeübte Kleinlandwirtschaft als Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung 1993, idF. BGBl. II 1997/358 (LVO II) zu beurteilen sei,
ist eine unternehmerische Tätigkeit aber - wie vorstehend ausgeführt
wurde - nur dann zu verneinen, wenn zudem feststeht, dass diese Tätigkeit
auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Überschüsse erwarten lässt
(vgl. dazu nochmals Ruppe,
UStG3, § 22 Tz
15). Aus dem Umstand einer nebenberuflichen Ausübung einer Tätigkeit
kann aber für sich gesehen nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um
eine Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 LVO handle.
Im Übrigen erfolgt eine Prüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung grundsätzlich erst dann,
wenn tatsächlich ein (Jahres)verlust auftritt. Maßgebend ist der nach
steuerlichen Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften
für die Einkunftsermittlung ermittelte Verlust (vgl. dazu LRL 1997, Pkt.
4.1).
Dass aber aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des
Bw tatsächlich Verluste erwirtschaftet wurden, hat der Bw in der Berufung
lediglich allgemein damit behauptet, indem er vorgebracht hat, die in der zur
Verfügung stehenden Zeit zu erwirtschaftenden Einnahmen aus dem Verkauf von
Getreide, Heu und ein paar Stunden Arbeit für den Maschinenring seien -
auch wenn darüber in der Überzeugung
"Liebhaberei zu betreiben" keine
Aufzeichnungen geführt worden seien -
"mit Sicherheit zu gering", um die
damit verbundenen Aufwendungen zu decken, welche die Abschreibung für
Traktoren, Anhänger, Heupresse und Gebäude, Treibstoffe, Dünger,
Saatgut, Wasser, Versicherung, Instandhaltung, Grundsteuer, Kanal, Lagerung,
etc. umfassen würden.
Selbst wenn im Jahr 2006 bzw. in anderen Jahren seit
Betriebsübergang (laut Finanzamt 1999) tatsächlich Verluste entstanden
sein sollten, würde dies aber allein noch nicht die Annahme von Liebhaberei
im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG iVm § 6 LVO rechtfertigen, zumal der
Bw konkrete ziffernmäßige
Darlegungen, wonach bei der vorliegenden Art der Betriebsführung
unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen, der Kostenstruktur und der
Steuerbelastung keine Einnahmenüberschüsse erwirtschaftet werden
könnten und damit eine Darstellung der
Ertragssituation (bzw. dass tatsächlich in einem absehbaren Zeitraum
die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht möglich ist) seines
Betriebes schuldig geblieben ist (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/15/0067). Es war
daher nicht rechtswidrig, dass das Finanzamt das Vorliegen eines
Liebhabereibetriebes verneinte. Dies umso weniger, als das Finanzamt in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, dass eine
Überprüfung der Möglichkeit, einen Gesamtgewinn zu
erwirtschaften, mangels Vorliegens von Aufschreibungen und Ausgaben nicht
vorgenommen werden könne, solche Aufschreibungen aber laut Ziffer 29 der
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung bei Bestehen von Zweifeln über eine
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen im Interesse der Abgabenerhebung zu
führen gewesen wären (vgl. dazu Ritz,
BAO3, § 126 Tz
8).
Damit wäre es auch im Hinblick auf die vom VwGH
mehrfach bestätigte Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung Sache
des Abgabepflichtigen gewesen, der Abgabenbehörde spätestens mit dem
Vorlageantrag alle Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich eine
zuverlässige Beurteilung der (Ertragsfähigkeit der) Betätigung
ableiten lassen hätte können (VwGH 26.6.2002, 98/13/0172 mit Verweis
auf VwGH 27.1.2000, 97/15/0173). Als Ausfluss der ihn nach § 119 BAO
treffenden Pflichten hat der Bw alle jene Sachverhaltselemente über die
Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit (,wobei
nicht einmal dafür ein Nachweis vorliegt) offen zu legen, die nur ihm
bekannt sein können und für die er demnach näher an Sache und
Beweis als die Abgabenbehörde ist (vgl. VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).
In Fällen, in denen am Leistungsaustausch Unternehmer
beteiligt sind, muss laut VwGH die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, sofort
getroffen werden. Eine Tätigkeit, die bei der Sofortbeurteilung
(Entscheidung im Leistungszeitpunkt) Zweifel offen lässt, ob die
Ertragsfähigkeit gegeben ist, ist umsatzsteuerrechtlich keine Liebhaberei
(VwGH 16.12.1991, 90/15/0067). Sofortbeurteilung (VwGH 17.10.2001, 98/13/0025)
bedeutet daher nicht, dass in derartigen Fällen ein anderes Kriterium
für die objektive Ertragsfähigkeit herangezogen werden kann als die
Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (Ruppe,
UStG3, § 2 Tz 259
mwN; VwGH 9.5.1995, 95/14/0001; 24.3.1998, 93/14/0028; MietSlg 54.840).
Da im gegenständlichen Fall (trotz entsprechendem
Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes) auch dem Vorlageantrag
die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen nicht angeschlossen wurden und es bei
der bloßen Behauptung geblieben ist, es handle sich bei der vom Bw
betriebenen Landwirtschaft um einen Liebhabereibetrieb im Sinne des § 1
Abs. 2 LVO, aus dem in absehbarer Zeit kein Gesamtüberschuss erzielt werden
könne, sieht die Referentin des Unabhängige Finanzsenates keine
Möglichkeit, der Berufung des Bw Folge zu geben. Im Übrigen wird auf
die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Landwirtnebenberuflichinnergemeinschaftlicher ErwerbErwerbsschwelleUnternehmereigenschaftLiebhaberei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-F/07
- Stammnummer
- 34702
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF