Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0161-I/07
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-I/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
13. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 27. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 (E 108e) machte die Bw.
(Berufungswerberin) die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 im
Betrag von 603,90 € geltend.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 27. Mai 2005 wurde die
Prämie mit 0 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie wäre bis zur Zustellung
des Körperschaftsteuerbescheides vom 23. Februar 2005 möglich gewesen.
Das Formular zur Geltendmachung dieser Prämie sei jedoch erst am 13. Mai
2005 eingereicht worden. Eine nachträgliche Geltendmachung sei jedoch
ausgeschlossen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 13. Juni 2005 wurde ausgeführt, das Formular (E 108e) sei am
26. Jänner 2005 mit den Steuererklärungen der Bw. dem Finanzamt
mittels Einschreiben übermittelt worden. Am 23. Februar 2005 sei der
Körperschaftsteuerbescheid 2003 ausgefertigt worden.
Am 11. Mai 2005 habe ein Mitarbeiter des steuerlichen
Vertreters der Bw. nachgefragt, weshalb die Prämie noch nicht
gutgeschrieben worden sei. Das Finanzamt habe daraufhin mitgeteilt, es liege
kein Antrag vor, man solle eine Kopie des Antrages nachreichen. Diese
Zweitausfertigung sei noch am gleichen Tag dem Finanzamt übermittelt
worden. Die Prämie sei am 17. Mai 2005 gutgeschrieben worden. Es handle
sich bei der Nachsendung somit um keinen Erstantrag. Der Berufung beigelegt
waren eine Kopie eines Postaufgabescheins sowie eines Schreibens des
steuerlichen Vertreters an das Finanzamt, in dem die Übersendung von
Steuererklärungen angekündigt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Postaufgabeschein keinen
Nachweis dafür darstelle, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie angeschlossen gewesen sei.
Mit Eingabe vom 12. März 2007 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e abs. 1 EStG kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden
Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung (§108e Abs. 4
EStG 1988).
Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei
der Abgabenbehörde obliegt dem Antragsteller (VwGH vom 21.09.2006,
2006/15/0090).
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 20.
März 2008 wurde nachstehendes Ersuchen an die Bw. gerichtet:
"1.)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die
Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde den
Antragsteller (z.B.: VwGH vom 21.1.2004,
99/14/0145).
Sie werden daher
ersucht alle Beweismittel bekanntzugeben bzw. vorzulegen, die das
Einlangen
des "Formulars betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e (E 108 e)" für das Jahr 2003 zusammen mit dem
Jahresabschluss und der Steuererklärung 2003 erweisen sollen.
2.)
In der Berufung vom 13. Juni 2005 wird ausgeführt (vgl. Berufung Seite 1
letzter Absatz und Seite 2 erster Absatz), eine Zweitausfertigung des Formulars
E 108 sei an das Finanzamt Innsbruck gesandt worden. Es habe sich dabei um eine
Nachsendung und nicht um einen Erstantrag
gehandelt.
a.) Aus welchen
Gründen datiert das am 13. Mai 2005 übermittelte "Formular betreffend
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG (E 108 e)" für das Jahr 2003 vom 11. Mai
2005?
Die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2003 weisen hingegen
als Datum den 25. Jänner 2005
aus.
b.) Weshalb wurde nicht
einfach eine Kopie des "Formular betreffend die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG (E 108 e)"
für das Jahr 2003 vom 25. Jänner 2005
übermittelt?
Um genaue
Angaben und Vorlage des in Ihrem Akt befindlichen Formulars E 108e vom 25.
Jänner 2005 wird gebeten."
Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Der Bw. hat zum
Beweis des Einlangens des Verzeichnisses betreffend die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 zusammen mit den
Abgabenerklärungen lediglich einen Postaufgabeschein und die Kopie eines
Schreibens vom 25. Jänner 2005 vorgelegt. Letztgenanntes Schreiben weist
folgenden Inhalt auf:
"Betrifft:
Abschlüsse 2003
Sehr
geehrte Damen und Herren!
In der
Anlage übersenden wir Ihnen folgende Steuererklärungen für das
Jahr 2003, zu Ihrer
Verwendung:
Firma
A,
St: Nr.
123."
Dem Schreiben des steuerlichen Vertreters ist lediglich zu
entnehmen, dass Steuererklärungen dem Finanzamt übermittelt wurden.
Welche Steuererklärungen im Konkreten übermittelt worden sind,
lässt sich der Eingabe vom 25. Jänner 2005 nicht entnehmen, da eine
Auflistung der dem Finanzamt übermittelten Erklärungen unterblieben
ist. Dass dem Finanzamt ein Formular E 108e übermittelt worden ist,
lässt sich weder aus dem Betreff noch aus dem sonstigen Inhalt dieses
Schreibens ableiten.
Ähnliches gilt für den Postaufgabeschein. Dieser
dokumentiert lediglich, dass eine Sendung dem Finanzamt übermittelt worden
ist. Der Postaufgabeschein gibt aber keine Auskunft über den Inhalt der
Sendung.
Auch der Umstand, dass eine Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2003 geltend gemacht worden sei und diese
bilanzmäßig ersichtlich sei, stellt keinen Nachweis des Einlangens
des Antrages betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e (E 108 e) dar.
Die Beweislast, dass das Verzeichnis mit den
Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurde, liegt jedoch bei der
Bw. Da dem Unabhängigen Finanzsenat kein konkreter Nachweis für die
rechtzeitige Einreichung des Formulars E 108e erbracht wurde, der Vorhalt vom
20. März 2008 zudem unbeantwortet geblieben ist, war die Berufung
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-I/07
- Stammnummer
- 34699
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF