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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0195-F/07

Ausmaß der Anrechnung von Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer iSd § 24 Abs. 5 EStG 1988 ist von den ungekürzten Aktiva des Erwerbes auszugehen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Bröll Gasser Steuerberater GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.1.2007 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit 31.680,26 € (435.929,79 ATS). Entscheidungsgründe Der Antrag der Berufungswerberin auf Anrechnung der Erbschaftssteuer im Sinne des § 24 Abs. 5 EStG wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz abgelehnt, da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 bereits rechtskräftig geworden sei. In ihrer Berufung führte die Berufungswerberin aus, ein solcher Antrag könne auch nach Rechtskraft gestellt werden und zitierte hiezu Ritz zu § 295 a BAO. In der Folge erging eine Berufungsvorentscheidung, die dem Berufungsbegehren teilweise stattgab und die anrechenbare Erbschaftssteuer mit einem Betrag von 5.007,56 ATS (363,91 €) in Abzug brachte. Die Einkommensteuer errechnete sich demnach mit 436.277,00 ATS (31.705,49 €). Die Berufungswerberin beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Sie ersuchte gleichzeitig, die Erledigung der ihre Mutter betreffenden, beim VwGH anhängigen Parallelbeschwerde abzuwarten. Aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis werde hervorgehen, in welcher Höhe die Anrechnung vorzunehmen sei. Über die Berufung wurde erwogen: In seinem Erkenntnis 2006/15/0351 vom 20.2.2008 hat der VwGH unter anderem ausgeführt, für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer müsse von den ungekürzten Aktiva ausgegangen werden. Die Berechnung führte im Streitfall demnach zu folgendem Ergebnis: | Belastungsprozentsatz (Beträge in ATS) | | Guthaben bei Banken | 36.861,50 | Guthaben Finanzamt | 33.896,99 | Wertpapiere | 35.687,89 | Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert | 1,020.957,88 | zusammen | 1,127.404,26 | ErbSt laut BVE vom 17.11.2006 | 28.006,07 | Belastungsprozentsatz = 28.006,07 : 11.274,04 = | 2,49% | Der ErbSt unterworfene stille Reserven | | Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert | 1,020.957,88 | Buchwerte anteilig | - 805.910,60 | stille Reserven | 215.047,28 | anrechenbare ErbSt 215.047,28 x 2,49% | 5.354,68 | ESt laut Bescheid vom 26.5.2004 | 441.284,47 | anrechenbare ErbSt | - 5.354,68 | ergibt Einkommensteuer 2001 | 435.929,79 | Betrag in € | 31.680,26 Der Berufung war wie dargestellt teilweise stattzugeben. Feldkirch, am 15. Mai 2008

Normen und Schlagworte

EinkommensteuerVeräußerungsgewinnDoppelbelastungstille ReservenBetriebAnteil am BetriebsvermögenVeräußerungErbschaftssteuerAktivaErwerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0195-F/07
Stammnummer
34698
Gültig
15.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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