Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0195-F/07
Ausmaß der Anrechnung von Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer iSd § 24 Abs. 5 EStG 1988 ist von den ungekürzten Aktiva des Erwerbes auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Bröll
Gasser Steuerberater GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.1.2007 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit
31.680,26 € (435.929,79
ATS).
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Berufungswerberin auf Anrechnung der
Erbschaftssteuer im Sinne des § 24 Abs. 5 EStG wurde von der
Abgabenbehörde I. Instanz abgelehnt, da der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 bereits rechtskräftig geworden sei. In ihrer
Berufung führte die Berufungswerberin aus, ein solcher Antrag könne
auch nach Rechtskraft gestellt werden und zitierte hiezu Ritz zu § 295 a
BAO.
In der Folge erging eine
Berufungsvorentscheidung, die dem Berufungsbegehren teilweise stattgab und die
anrechenbare Erbschaftssteuer mit einem Betrag von 5.007,56 ATS (363,91 €)
in Abzug brachte. Die Einkommensteuer errechnete sich demnach mit 436.277,00 ATS
(31.705,49 €).
Die Berufungswerberin
beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Sie ersuchte gleichzeitig, die Erledigung der ihre Mutter betreffenden, beim
VwGH anhängigen Parallelbeschwerde abzuwarten. Aus dem
höchstgerichtlichen Erkenntnis werde hervorgehen, in welcher Höhe die
Anrechnung vorzunehmen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis
2006/15/0351 vom 20.2.2008 hat der VwGH unter anderem ausgeführt, für
die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer müsse von den
ungekürzten Aktiva ausgegangen werden.
Die Berechnung führte im
Streitfall demnach zu folgendem Ergebnis:
|
Belastungsprozentsatz
(Beträge in ATS)
|
|
Guthaben bei
Banken
|
36.861,50
|
Guthaben
Finanzamt
|
33.896,99
|
Wertpapiere
|
35.687,89
|
Betriebsvermögensanteil
PersGes
unsaldiert
|
1,020.957,88
|
zusammen
|
1,127.404,26
|
ErbSt laut BVE vom
17.11.2006
|
28.006,07
|
Belastungsprozentsatz
= 28.006,07 : 11.274,04 =
|
2,49%
|
Der ErbSt
unterworfene stille Reserven
|
|
Betriebsvermögensanteil
PersGes
unsaldiert
|
1,020.957,88
|
Buchwerte
anteilig
|
-
805.910,60
|
stille
Reserven
|
215.047,28
|
anrechenbare
ErbSt
215.047,28 x 2,49%
|
5.354,68
|
ESt laut Bescheid vom
26.5.2004
|
441.284,47
|
anrechenbare
ErbSt
|
-
5.354,68
|
ergibt
Einkommensteuer
2001
|
435.929,79
|
Betrag in
€
|
31.680,26
Der Berufung war wie dargestellt teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 15. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerVeräußerungsgewinnDoppelbelastungstille ReservenBetriebAnteil am BetriebsvermögenVeräußerungErbschaftssteuerAktivaErwerb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-F/07
- Stammnummer
- 34698
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF