Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0876-G/07
Keine Familienbeihilfe ohne Haushaltszugehörigkeit und ohne überwiegende Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-G/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Mai 2007, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 8. Mai
2007, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006
bis 28. Februar 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 8. Mai 2007
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom
1. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 zurückgefordert. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2007 hat das Finanzamt der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai
2005 bis 30. September 2006 Folge gegeben und die
Rückforderungsbescheide hinsichtlich dieses Zeitraumes aufgehoben. Mit
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2007 hat der Berufungswerber daraufhin seine
Berufung ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
28. Februar 2007 eingeschränkt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher im
gegenständlichen Verfahren nur mehr über diesen Zeitraum vom
1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 abzusprechen.
Für diesen Zeitraum steht unbestritten fest, dass die
Tochter des Berufungswerbers, für die er die in Streit stehende
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge erhalten hatte,
im maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) seinem Haushalt angehörte. Sie
ist seit "11. April 2005 im Rahmen der
Jugendwohlfahrtspflege ´Volle Erziehung´ mit Zustimmung der
obsorgeberechtigten KM .... In der Caritas Jugendwohngemeinschaft ...
untergebracht und befindet sich auch jetzt noch in dieser Institution"
(aktenkundiges Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 9. Februar
2007). In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt:
"Festgestellt wird, dass
die KM keinen Kostenersatz für die Unterbringung ihrer Tochter zu leisten
hat. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des KV ... von € 150,--
wird im Rahmen der Legalzession als Kostenersatz für die Unterbringung
herangezogen. ...
Zum ... wird
mitgeteilt, dass ... zu ihren Eltern äußerst selten Kontakt hat und
Frau ... (Anmerkung des Unabhängigen Finanzsenats: die Großmutter)
die vorwiegende Hauptbezugsperson zu ... darstellt. ... besucht
regelmäßig ihre Großmutter in ..., wird dort von ihr
verköstigt und nächtigt auch dort. Weiters unterstützt Frau ...
regelmäßig die mj. ... finanziell hinsichtlich Bekleidung und
persönlicher Ausgaben."
In einem an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichteten
Schreiben vom 22. September 2006 hatte die "Caritas Jugendwohngemeinschaft"
bestätigt: "Wir bestätigen
hiermit, dass ..., seit 11. April wohnhaft in der Jugendwohngemeinschaft
..., 14 tägig an den Wochenenden bei ihrer Großmutter, Frau ..., ist
und dort versorgt wird."
In der Berufungsschrift vom 14. Mai 2007 führte
der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Ich war ... im Finanzamt
... und erklärte ihm, dass ich für meine Tochter ... für
Bekleidung und sämtliche Sachen auf kam als sie schon in JWG ... wohnte.
Sie bekam von mir ca. 150 Euro Taschengeld in der Zeit wo ich die
Familienbeihilfe bezogen habe. Als ich die Familienbeihilfe nicht mehr bezog
erhielt sie auch Geld von mir." In einem weiteren Satz sprach er
für seine Tochter, die ihren Antrag auf Familienbeihilfe zurücknehme
und möchte, dass diese wieder ihr Vater bekomme. Der
Berufungsschrift beigelegt ist ein offenbar vom Berufungswerber verfasstes und
von ihm und seiner Tochter unterfertigtes Schreiben, welches wörtlich
lautet:
"Ich ... bestätige
dass ich von meinem Vater ... immer die gestammte Bekleidung und Schuhe und
Kosmetickatikeln bekommen
habe.
Zusätzlich habe ich
ca. 150 Euro im Monat Taschengeld erhalten. Auch in der Zeit als schon in der
JWG ... wohnte.
Daher habe ich
beschlossen und bestätige hier mit dass mein Vater ... weiterhin die
Familienbeihilfe beziehen
soll.
Ich wieder lege hiermit
die Behauptung von der JWG ... das mich mein Vater nie oder nur selten Besucht
und sich um mich gekümmert hat. Er Besucht mich öfters und
Kümmert sich um mich, auch wenn ich etwas brauche ist er für mich da.
Die JWG ... weiß genau dass er für meine Bekleidung und sonstige
Sachen aufkommt. Ich Telefoniere mehr male in der Woche mit ihm. Ich derzeit im
LSKH und mein Vater hat mich gestern 13.05.2007 ins LSKH zurücvk
gefahren.
Da die
Familienbeihilfe eingestellt wurde hat mir mein Vater aber trotzdem immer wieder
Geld gegeben.
Denn sollte mein
Vater die Familienbeihilfe nicht mehr bekommen, wehre es für mich ein
großer Nachteil weil er mir das sonst nicht ermöglichen
kann."
Ein weiteres, vom Berufungswerber und seiner Tochter
unterfertigtes Schreiben vom 27. Mai 2007 hatte im Wesentlichen denselben
Inhalt.
Im Vorlageantrag vom 29. Oktober 2007 ergänzte
der Berufungswerber: "Da ich der Vater
von ... bin. Auch in diesem Zeitraum, für ihre Bekleidung, Schuhe und
Kosmetikartikel aufgekommen bin. Sie auch in diesem Zeitraum alle Samstage von
der JWG abholen musste und zu ihrer Großmutter ... bringen und sie am
Sonntag wieder am Abend in die JWG ... zurück fahren musste. Ich habe ihr
auch weiterhin ihr Taschengeld von €150 gegeben. Da sie eine Raucherin ist
bin ich auch in der zeit auch für ihre für ihre Zigaretten
aufgekommen. In diesem Zeitraum ist die Großmutter ... nicht für ...
Finanziell aufgekommen. Daher bin ich nicht mit der Rückforderung
einverstanden.
... ist seit 6
Monaten im LSF Graz. Ich ... habe in der Zeit auch wieder hin für Sie
gesorgt. Die Großmutter ... hat sich um Nadine in diesem Zeitraum nicht
gekümmert und auch nicht ihre Mutter..."
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Folge erhoben,
dass die Bezirksverwaltungsbehörde für die Unterbringung der Tochter
einen Betrag von täglich 146,27 Euro aufwendet. Mit Schreiben vom
30. April 2008 wurde diese Tatsache dem Berufungswerber zur Kenntnis
gebracht und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass es nach der Aktenlage
unmöglich erscheine, dass er mehr als die Hälfte dieser Kosten trage.
Diese Vermutung wurde in einem Telefonat bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein den Anspruch vermittelndes Kind die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Da die Tochter des Berufungswerbers im maßgeblichen
Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 unbestritten
nicht seinem Haushalt angehörte und er, ebenfalls unbestritten, auch die
Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend getragen hat, hatte
der Berufungswerber für diesen Zeitraum jedenfalls keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Er hat daher Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge objektiv zu Unrecht bezogen. Den Fragen, ob und
inwieweit er sich um das Kind "gekümmert" hat oder ob er die von ihm zu
Unrecht bezogenen Beträge an das Kind weiter gegeben hat, kann nach der
bestehenden Rechtslage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin
dieser bestehenden Rechtslage weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-G/07
- Stammnummer
- 34695
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF