Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0540-W/08
Zeitpunkt des Eintrittes einer Behinderung im gegenständlichen Fall einer Erkrankung an Schizophrenie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-W/08vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des VN_NN, GebDat, Adresse, vertreten
durch N_Sachwalter, Verfahrenssachwalter, 1120 Wien, Wilhelmstraße
43/2, vom 23. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23,
vom 19. Oktober 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Verfahrenssachwalter von VN_NN, N_Sachwalter, stellte am 7.9.2007 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
für VN_NN ab Oktober 2002. Dem Antrag wurde u.a. ein Schreiben des ProkAG1
beigelegt, dem zu entnehmen war, dass dieser damaliger Prokurist und Leiter des
Personalbüros der Firma NF_Prok war. Dieser erteilte die Auskunft, dass
VN_NN mit seinem 14. Lebensjahr in der genannten Firma als Lehrling aufgenommen
worden sei und mit Unterbrechungen immer beschäftigt wurde, damit er sein
Lehrziel erreichen konnte, obwohl er wahrscheinlich aufgrund seiner Erkrankung
schwierige Verhaltensweisen gesetzt habe, die eine Zusammenarbeit mit ihm
erschwert hätten. Nach Rücksprache mit ehemaligen Lehrlingen sowie dem
Werkmeister sei ihm bestätigt worden, dass VN_NN ein schwieriger
Mitarbeiter in der Firma gewesen sei. Weiters war dem Antrag beigelegt ein
Entlassungsschein des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner
Höhe 1, 1140 Wien, in welchem als Aufnahmetag der 29.3.1976, als
Entlassungstag "aus dem Urlaub" der 7.12.1976 und als Diagnose "Morbus Bleuler"
(Schizophrenie) angeführt wurde. Einem Schreiben der
Pensionsversicherungsanstalt vom 27. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass dem
Sachwalter fünf Reproduktionen über die Versicherungszeiten bis
31.12.1971 übermittelt wurden. Vorgelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug
der Wiener Gebietskrankenkasse, dem Versicherungsverhältnisse ab dem Jahr
1974 zu entnehmen waren.
Das Finanzamt
forderte ein Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes an, in welchem
in der Anamnese unter anderem festgehalten wurde, dass ein psychiatrischer
Aufenthalt erstmals im März 1976 erfolgte. VN_NN wurde ab dem 1.3.1976
bescheinigt, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt
wies den Antrag im Hinblick darauf ab, dass die entsprechende Behinderung erst
nach dem 21. Lebensjahr eingetreten war.
Gegen den
Abweisungsbescheid hat der Sachwalter berufen und eingewendet, aufgrund der Art
der Erkrankung sei davon auszugehen, dass diese schon zu einem früheren
Zeitpunkt bestanden habe, jedoch die erste stationäre Aufnahme erst erfolgt
sei, als die Symptome der Krankheit für die Angehörigen, bei welchen
VN_NN wohnte, so unerträglich geworden seien, dass eine stationäre
Aufnahme erforderlich gewesen sei. Dass die Erkrankung schon während der
Lehrzeit, also vor dem 21. Lebensjahr bestanden habe, sei mittels Schreiben der
ausbildenden Firma bewiesen und dem Bundessozialamt vorgelegt, aber im Gutachten
nicht berücksichtigt worden. Es wurde erklärt, dass eine
Verfahrensergänzung in Form einer Zeugeneinvernahme der Brüder des
VN_NN möglich wäre, die bestätigen könnten, dass die
Behinderung in Form psychotischer Störungen schon vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten sei. Es wurde daher beantragt, VN_NN die erhöhte
Familienbeihilfe ab Oktober 2002 laufend zu gewähren, in eventu der
Behörde aufzutragen, Verfahrensergänzungen durchzuführen.
Das Finanzamt
holte ein neuerliches Gutachten des Bundessozialamtes ein, welches zum selben
Ergebnis gelangte, wie das Vorgutachten und weiters festhielt, eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die Behinderung im Ausmaß von 50 % schon vor dem
21. Lebensjahr vorgelegen sei, sei nicht gegeben, da der Präsenzdienst
abgeleistet worden sei.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Der Sachwalter
stellte einen Vorlageantrag und erklärte, das
Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Die Bestätigung des
Lehrherren über die Behinderung von Herrn NN habe im Gutachten keine
Berücksichtigung gefunden. Dass Herr NN den Präsenzdienst
abgeschlossen habe, sei eine Mutmaßung für welche dem Gutachter keine
Belege vorgelegen seien. Herr NN habe mitgeteilt, dass er den Präsenzdienst
erfolgreich abgeschlossen habe. Der Sachwalter im Sachwalterschaftsverfahren
habe am 21.9.2007 in seinem Gutachten u.a. festgestellt, dass VN_NN trotz
antipsychotischer Medikation schwerwiegend psychisch beeinträchtigt sei. Er
sei fähig, an einer Tagsatzung bei Gericht teilzunehmen, werde jedoch
aufgrund seiner Denkstörungen und seiner Verhaltensauffälligkeiten nur
sehr begrenzt den Inhalt einer Tagsatzung erfassen können. Die Angaben
eines Menschen, der an der oben beschriebenen Problematik leide, könnten
nicht ungeprüft als Beweise dienen, dass die Behinderung erst nach dem 21.
Lebensjahr eingetreten sei.
Nach Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurden die Versicherungszeiten
von der Pensionsversicherungsanstalt bzw. ab 1972 vom Hauptverband der
Sozialversicherungsträger angefordert.
Dem Sachwalter
wurde unter Hinweis auf die erworbenen Versicherungszeiten vorgehalten, dass
VN_NN zwar Verhaltensweisen gesetzt haben mag, die eine Zusammenarbeit mit ihm
erschwert haben, er dadurch jedoch nicht durchgehend arbeitsunfähig war.
Dem Versicherungsverlauf sei auch ein Hinweis auf die Ableistung des
Wehrdienstes zu entnehmen, was darauf hindeute, dass VN_NN weder als untauglich
abgesehen wurde, noch vorzeitig abgerüstet hat. Der Versicherungsverlauf
weise zwar eine Unterbrechung vom Juni 1965 bis ca. Mitte Jänner 1968 auf,
doch werde dadurch keine dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu
verschaffen, nachgewiesen, zumal später wieder Versicherungszeiten in nicht
unwesentlichem Ausmaß erworben worden seien, von 1970 bis 1972 aufgrund
von nahezu durchgehenden Versicherungsverhältnissen. Dass kein
durchgehendes Versicherungsverhältnis vorliege, sei für sich alleine
noch kein Grund, eine Behinderung im Sinne des Gesetzes anzunehmen, weil
Unterbrechungen aus verschiedenen Gründen möglich seien und
kurzfristige Unterbrechungen im Versicherungsverlauf keinen Rückschluss auf
eine Arbeitsunfähigkeit zuließen. Dass VN_NN immer wieder Arbeit
gefunden und auch über längere Zeit behalten habe, lasse darauf
schließen, dass seine Arbeitsleistung verwertbar war, zumal die
Kündigungsfristen bei Arbeitern kurz seien und im Falle einer mangelnden
Eignung das Arbeitsverhältnis in der Regel schon in der Probezeit
gelöst werde.
Der Sachwalter
erklärte in einer Stellungnahme, der Arbeitgeber, bei dem VN_NN länger
als drei Jahre mit Unterbrechungen tätig gewesen sei, sei die Firma NF_Sw ,
im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenat als Firma NR_Pr bezeichnet. Dort
habe der Prokurist bestätigt, dass es sich um eine Art karitative
Anstellung gehandelt habe. Danach sei es zum Wehrdienst gekommen. Bei diesem sei
VN_NN wegen seiner bereits bestehenden psychischen Krankheit scheinbar so
traumatisiert worden, dass er ein Jahr lang keine Anstellung annehmen habe
können (verwiesen wurde auf den Versicherungsverlauf). Im Kreis der Familie
habe er sich dann so weit stabilisiert, dass er bei der Firma Firma2 kurze Zeit
arbeiten habe können, jedoch nur so kurz, dass damit die
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht angezeigt sei. Für diese Sicht spreche
die Diagnose, dass VN_NN an Schizophrenie leide. Die WHO habe festgestellt, dass
sich Schizophrenie schleichend entwickeln könne, dass über einen
längeren Zeitraum niemand bemerke, dass etwas nicht in Ordnung sei. Die
langsame Verschlechterung sei bei VN_NN im Versicherungsverlauf erkennbar. Die
WHO schreibe weiters, dass bei der Schizophrenie zwischen den
Erkrankungsepisoden die Patienten ein relativ normales Leben führen
könnten. Bei VN_NN sehe man das an den Zeiten, wo dieser Arbeitsversuche
absolviert habe. Aufgrund der Diagnose, der Bestätigung des Lehrherren und
des Versicherungsverlaufes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass VN_NN vor dem 21. Lebensjahr im Ausmaß von über 50 % behindert
gewesen sei. Deshalb habe er auch fast sein ganzes Leben lang bei seiner Mutter
gelebt, die in großem Maße für ihn gesorgt habe.
Nach Einholung
einer Stellungnahme des Finanzamtes wurde dem Sachwalter vorgehalten, dass junge
Männer damals öfter nach dem Militär ins Ausland gegangen sind
und daher abgeklärt werden sollte, was Herr NN in dem fraglichen Zeitraum
von Mitte 1965 bis 1968 gemacht habe. Der Mangel an Versicherungszeiten
könne auch noch andere Gründe haben (zB eine Ausbildung oder die
Pflege naher Angehöriger). Es wurde daher ersucht, dies aufzuklären.
Dass eine Traumatisierung durch den Wehrdienst erfolgt ist, sei insofern nicht
glaubhaft, als VN_NN unmittelbar im Anschluss an diesen noch mehrere Monate
beschäftigt gewesen sei. Ferner wurde ersucht um Vorlage des Befundes des
Prim. Psychiater aus dem Jahr 1976.
Der Sachwalter
führte in einer Stellungnahme aus, die Brüder des Antragstellers
hätten ihm berichtet, dass dieser schon 1965 sonderlich gewesen sei. Zu
Einladungen sei er oft drei Stunden später gekommen, ohne darauf Bezug zu
nehmen. VN_NN habe in den USA wegen seiner Erkrankung eine Frau mit einem
Kraftfahrzeug angefahren, sei vom Gericht vorgeladen gewesen und habe zuvor noch
die USA verlassen. Er habe versucht, 1968 wieder einzureisen, die Einreise sei
ihm jedoch wegen der psychischen Erkrankung verweigert worden. Gegebenenfalls
seien diese als Zeugen zu laden. Die Äußerung Dris Psychiater im
Entmündigungsverfahren wurde bis einschließlich Seite 15
vorgelegt.
Dieser
Äußerung ist zu entnehmen, dass VN_NN unter anderem erklärte,
dass er nach der vollen Entmündigung in das Psychiatrische Krankenhaus
eingewiesen worden sei. Seit dem Jahr 1967/68 habe er mindestens 30 Stellen
"ausprobiert". Er sei 1965 bis 1967 in den USA gewesen, wo er Schwierigkeiten
bei den verschiedenen Stellen gehabt habe, die er beruflich auszuüben
gedacht habe. Er sei 6 ½ Jahre bei der Firma "NF_Psy " gewesen, wo er
gelernt habe, und habe nach seinem Aufenthalt in Amerika dorthin
zurückkehren wollen, sei aber schon nach nicht einmal drei Monaten
gekündigt worden. In der Zwischenzeit hätten sich seine
Verhältnisse geändert, v.a. deshalb, weil er geheiratet hätte,
Zahlungen zu leisten hätte und alimentationspflichtig sei. Einem
Gerichtsakt des BG Ort sei laut Äußerung zu entnehmen gewesen, dass
VN_NN zum 5. Mal am 29.3.1976 im Psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen worden
sei. Der Gutachter erklärte, bei VN_NN bestehe nach wie vor eine paranoide
Schizophrenie.
Das Gericht
fasste am 18.9.1976 den Beschluss, die volle Entmündigung in eine
beschränkte umzuwandeln und führte begründend unter anderem aus,
der Zustand des Antragstellers habe sich gebessert und solle ihm die
Möglichkeit einer Arbeitsannahme gegeben werden. VN_NN wurde darauf
hingewiesen, dass die weitere ärztliche Behandlung und die Einnahme der
verordneten Medikamente unbedingt notwendig sei. Würde dies nicht
eingehalten, hätte VN_NN mit einer Verschlechterung seines Zustandes und
sofortiger Wiedereinweisung in die geschlossene Anstalt zu rechnen. Der
Begründung ist auch zu entnehmen, dass VN_NN durch entsprechende Behandlung
nach seiner Aufnahme in die geschlossene Anstalt bereits am 4.5.1976 beurlaubt
werden habe können.
VN_NN hat laut
Versicherungsdatenauszug vom 12.7.1976 bis 10.4.1977 als Arbeiter
Versicherungszeiten bei der Firma3 erworben.
Mit dem Bruder
des VN_NN, Br1NN, wurde telefonisch Kontakt aufgenommen zwecks Vereinbarung
einer allfälligen Zeugeneinvernahme. Dieser erklärte sich dazu jedoch
nicht bereit. Er habe von einer Berufsunfähigkeit seines Bruders vor dem
21. Lebensjahr nichts bemerkt und sein Bruder VNBr2 auch nicht.
Dem
Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass VN_NN ab
dem Stichtag 24.8.1979 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d) FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Strittig ist
gegenständlich der Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung, durch welche
VN_NN dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Sachwalter
verweist auf das Schreiben des ehemaligen Prokuristen der Firma "NF_Sw" (in dem
Schreiben selbst als Firma NR_Pr bezeichnet, dem Versicherungsdatenauszug der
Pensionsversicherungsanstalt könnte auch die Lesart "NF" entnommen werden,
was übereinstimmt mit der Bezeichnung einer in der Straße
ansässigen Kommanditgesellschaft, die zwischenzeitig im Firmenbuch
gelöscht wurde. Das Gutachten Dris Psychiater bezeichnet dieselbe Firma
offenbar als "NF_Psy" ). Der Sachwalter will diesem Schreiben entnehmen, dass es
sich um eine Art karitative Anstellung gehandelt habe. Diese Auffassung teilt
der Unabhängige Finanzsenat nicht. Auch wenn VN_NN allenfalls ein
schwieriger Mitarbeiter war und die Firma ihm gegenüber eine gewisse
Nachsicht bekundet haben mag, ist damit eine Behinderung, die VN_NN auf Dauer
daran hindern würde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
erwiesen. Gerade dass VN_NN sein Lehrziel erreicht hat, spricht dafür, dass
die Leistungsfähigkeit in diesem Zeitraum mehr als 50 % betragen hat.
Auch der Umstand, dass VN_NN den Wehrdienst absolviert hat und dann in den USA
gearbeitet hat, auch wenn es ihm nicht gelungen ist, sich dort eine berufliche
Existenz aufzubauen, spricht gegen eine mehr als 50 %i-ge Behinderung in
diesem Zeitraum. VN_NN war auch in der Zeit nach diesem Auslandsaufenthalt noch
in der Lage, mehrere Jahre fast durchgehend einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nachzugehen, was ebenfalls dagegen spricht, den Eintritt der
qualifizierten Behinderung im Sinne des Gesetzes bereits vorher anzunehmen.
VN_NN hat selbst nach dem stationären Aufenthalt im psychiatrischen
Krankenhaus im Jahr 1976 noch eine Arbeit verrichtet und war die
Ermöglichung einer Arbeitsannahme für das Gericht nach Abgabe einer
Stellungnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen der Grund, die
volle Entmündigung aufzuheben. Selbst zu diesem Zeitpunkt, als VN_NN
bereits nachweislich an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, die eine
entsprechende Medikation erforderte, wurde noch keine Prognose gestellt, dass
dieser voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den
Lebensunterhalt zu verschaffen.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates konnte der Sachwalter seine Behauptung, die
Behinderung, die VN_NN dauernd außerstande setzte, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, daher
nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die vorliegenden Unterlagen legen
vielmehr den gegenteiligen Schluss nahe.
Da die
Behinderung, die VN_NN auf Dauer daran hinderte, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erst nach dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist, konnte der Berufung keine Folge gegeben
werden.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-W/08
- Stammnummer
- 34694
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF