Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0612-I/07
Vorläufige Veranlagung eines Privatgeschäftsvermittlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-I/07vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 5. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist nebenberuflicher
Warenpräsentator. Er ist seit dem Jahr 2000 tätig, wobei er diese
Tätigkeit vorerst in Deutschland und ab dem Jahr 2003 in Österreich
ausgeübt hat. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
wurde aus dieser Tätigkeit ein Verlust von 11.341,74 € geltend
gemacht. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer - mit gemäß
§ 200 Abs. 1 vorläufigem Bescheid - wurde der Verlust nicht
anerkannt. In der Begründung des Bescheides wurde auf jene "des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung" verwiesen.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
wurde vorgebracht, dass die Aufwendungen - wie schon in den Jahren 2003 und 2004
- nicht anerkannt wurden. Da der Abgabepflichtige dabei sei, sein Geschäft
weiter mit Erfolg aufzubauen und er davon ausgehe, spätestens im
Geschäftsjahr 2007 bzw. 2008 in die Gewinnzone zu kommen, sei er sehr
zuversichtlich, dass seine Aufwendungen doch noch anerkannt würden, da in
den Anfangsjahren nachweislich immer Vorlaufkosten entstünden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, dass "laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes" (VwGH) in
jenen Fällen, in denen der Gesamtverlust die Umsätze aus drei Jahren
um ein Vielfaches übersteige, davon ausgegangen werden könne, dass die
Tätigkeit (des Warenpräsentators) vor Erzielung eines Gesamtgewinnes
eingestellt werde. Als weiteres Anzeichen für diesen Sachverhalt werde vom
VwGH das Übersteigen der Umsätze durch die Reiseaufwendungen gewertet.
Da diese Kriterien im vorliegenden Fall eindeutig gegeben seien, müsse die
Berufung abgewiesen werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde eingewendet, dass der Berufungswerber
in Österreich einen Steuerberater genommen habe. Die Gründe, die zur
Ablehnung der geltend gemachten Aufwendungen in zwei Jahren geführt
hätten ("überhöhte Reisekosten gegenüber den Einnahmen"),
sollten einem Steuerberater bekannt sein. Leider sei die Gattin in den Jahren
2005 und 2006 schwer erkrankt, weshalb er nicht mehr die Zeit und die
Möglichkeit gehabt habe, sich so um sein Geschäft zu kümmern als
dies erforderlich gewesen sei. Seit März 2006 sei seine Gattin in
Behandlung, so dass es ihm wieder möglich sei, sich ganz auf sein
Geschäft zu konzentrieren. Die Umsätze stiegen und er sei sicher, 2007
- spätestens 2008 - in die Gewinnphase zu kommen. Hätte der Bw. ein
"Gewerbeunternehmen", wäre es selbstverständlich, jahrelang Verluste
zu schreiben. Gott sei dank habe er kein solches Geschäft (sonst wäre
er in Konkurs). Müsse es denn der Bw. so machen, wie dies Andere vor ihm
getan hätten, auch wenn es vom VwGH in vielen Fällen so gesehen werde?
Dürfe es denn der Bw. nicht anders machen und Erfolg haben? Erfolg beginne
dort, wo andere aufhören würden. Der Bw. hoffe und glaube, dass er als
österreichischer Staatsbürger "auch ein Recht auf die im Grundrecht
verankerten Persönlichkeitsrechte habe und eine individuelle Betrachtung"
seiner Situation und seiner Person erwarten dürfe, nicht einfach als einer
von vielen gesehen werde, die dieses Geschäft begonnen und wieder beendet
hätten. Er ersuche, ihm eine Chance zu geben, sein Unternehmen erfolgreich
zu machen, die Verluste bis Ende 2008 vorzutragen und mit einer monatlichen
Ratenzahlung (in näher bezeichneter Höhe) die Belastung
erträglich zu halten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Berufungswerber (Bw.) hat aus seiner Tätigkeit
als Warenpräsentator im Jahr 2003 - bei Leistungserlösen von
546,21 € (und 557,46 € an "sonstigen Erlösen") - einen
Verlust von 12.402,15 € erzielt. Der Verlust des Berufungsjahres
(2005) beträgt - bei Betriebseinnahmen von 567,04 € -
11.341,74 €. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2006
ergibt sich, dass die Einnahmen dieses Jahres 355,75 € betragen haben
und ein Verlust von 10.351,10 € (wohl: 9.995,35 €, d.s.
355.75 € - 10.351,10 €) erwirtschaftet wurde.
Für das Jahr 2004 wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb
von 14.596,28 € erklärt. Der elektronisch eingereichten
Abgabenerklärung zufolge wurden Erlöse von 390,85 € erzielt,
weiters - nicht näher spezifizierte - "übrige Erträge/Einnahmen"
von 639,63 €.
2.) Ein großer Teil der vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen (13.505,82 € 2003; 15.626,76 € 2004; 11.908,78
€ 2005; 10.351,10 € 2006) entfällt, den vorgelegten
Aufgliederungen zufolge, auf Reise- und Fahrtspesen (10.224,09 € 2003;
9.613,70 € 2004; 3.579,06 € 2005; 239,23 €
2006).
3.) Schon die Begründung des Einkommensteuerbescheides
2003 vom 22.11.2004, auf die (auch) zur Begründung des angefochtenen
Bescheides verwiesen wurde, enthielt den Hinweis, dass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb deshalb vorläufig
nicht angesetzt würden, weil angenommen werden dürfe, dass die
Tätigkeit der Privatgeschäftsvermittlung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes wieder eingestellt werde. In der Berufung gegen diesen Bescheid
wurde eingewendet, dass es sich dabei um eine durch keinerlei konkrete
Anhaltspunkte begründete Vermutung handle. Der Bw. sei vielmehr bereits
seit mehreren Jahren in diesem Geschäft tätig und habe sich bereits
eine entsprechende Position aufgebaut, sodass voraussichtlich bereits ab dem
kommenden Jahr mit Überschüssen zu rechnen sein werde. Es wäre
daher geradezu absurd, wenn der Bw. seine Tätigkeit so kurz vor Erreichung
seines Geschäftsziels wieder einstellen würde.
4.) Über Ersuchen des Finanzamts (vom 7.2.2005), die
bereits mehrjährige Tätigkeit und die "entsprechende Position"
näher zu erläutern und weiters eine Prognoserechnung für 2005
vorzulegen, wurde mit Schreiben (des steuerlichen Vertreters) vom
28.2.2005 ausgeführt, dass das
wesentliche Ziel der Tätigkeit des Bw. als B-Vertreter in der Aquirierung
einer möglichst großen Zahl von Subvertretern bestünde, an deren
Ergebnissen man automatisch prozentuell beteiligt sei. Der Aufbau eines solchen
Systems dauere erfahrungsgemäß ca. 6 Jahre, wobei sich die Einnahmen
zunächst sehr langsam, später schneeballartig immer schneller
entwickelten. Aus der (näher dargestellten) Entwicklung der
Geschäftspartner des Bw. könne ersehen werden, dass
nunmehr das Stadium erreicht worden
sei, in dem sich die Zunahme der Geschäftspartner und damit der Einnahmen
schneeballartig erhöhe, sodass es geradezu absurd wäre, die
Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen. Der Bw. rechne (der
Entwicklung der Geschäftspartner gemäß) für das Jahr 2005
mit einem Umsatz von 6.000 € und für das Jahr 2006 mit einem
Umsatz von 20.000 €. Da sich die Ausgaben in etwa in der Höhe des
Jahres 2004 bewegen (ca. 15.000 €), sei für 2005 mit einem
Verlust in Höhe von 8.000 € und für 2006 mit einem Gewinn in
Höhe von 5.000 € zu rechnen.
5.) Das Finanzamt wies die Berufung (mit
Berufungsvorentscheidung vom 14.3.2005) mit der Begründung ab, dass es nach
den Erfahrungen des Behörde eher
wahrscheinlich sei, dass die Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler
nicht geeignet sei, einen Gesamtgewinn abzuwerfen. Aus der vorgelegten
Aufstellung sei nicht ersichtlich, wieviele der angeworbenen
Geschäftspartner noch aktiv tätig seien. Allein die Aquirierung von
möglichst vielen Subvertretern ohne Bekanntgabe von deren Umsätzen
lasse keinen Schluss auf die Gewinnentwicklung des Bw. zu. Die erklärten
Einkünfte von -12.402,15 € würden daher weiterhin
vorläufig nicht veranlagt. Erst bei Bestätigung der Prognose des Bw.
könnten die Bescheide unter Berücksichtigung der erklärten
Einkünfte endgültig veranlagt werden.
6.) Auch die Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer
für das Jahr 2004 erfolgte vorläufig.
Mit Schreiben vom 9.11.2007 wurde der Bw. ersucht, unter
anderem die Belege betreffend die übrigen Betriebsausgaben des Jahres 2006
von 10.111,87 € vorzulegen. Einem Aktenvermerk des Finanzamts zufolge
blieb auch nach Vorlage bestimmter Belege "rätselhaft", wie sich die
Position der "übrigen Betriebausgaben" zusammensetzt.
Am 27.4.2007 hat der Bw. seinen Wohnsitz ins Ausland
verlegt. Eine Abgabenerklärung des Jahres 2007 wurde noch nicht
eingereicht.
7.) Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung iSd § 200 Abs. 1 BAO
ist - selbständig bekämpfbarer - Teil des Spruchs des
Einkommensteuerbescheides.
Der Bw. wendet sich nicht gegen die Vorläufigkeit der
Abgabenfestsetzung als solche; er ist vielmehr der Ansicht, dass der Verlust aus
Gewerbebetrieb 2005 vorläufig
anerkannt werden müsste.
8.) Die Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler
(Warenpräsentator) ist auf Grund der Art der Betätigung im Regelfall
als typisch erwerbswirtschaftlich anzusehen
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, Wien 2007, Rz 689).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
22.2.2000, 96/14/0038, ausgesprochen, dass bei keinen Gebietsschutz
genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter anwerbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter
Satz Liebhabereiverordnung (LVO) damit zu rechnen sein werde, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinns beendet wird. Nach
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO darf ein Anlaufzeitraum nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinns beendet wird.
Eine Beurteilung, wie sie im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, getroffen
wurde, kann nicht unbesehen auf andere Sachverhalte übertragen werden (VwGH
2.3.2006, 2006/15/0018).
Die im Anlaufzeitraum (2000 bis 2002) erzielten -
ausländischen - Verluste des Bw. sind der Höhe nach nicht bekannt
(Erlöse wurden der Aktenlage nach nicht erzielt). Die
nach Ablauf des Anlaufzeitraums
erzielten Verluste (2003 bis 2006) haben 48.335,52 € betragen.
Einnahmen von 3.056,94 € (einschließlich Privatanteilen) sind
Ausgaben von 51.392,46 € (davon Reisekosten von 23.656,08 €)
gegenüber gestanden. Der Gesamtverlust dieser Jahre überstieg die
Gesamtumsätze somit gleichfalls um ein Vielfaches; dasselbe galt im
Übrigen auch für die Reisekosten. Es ist daher zweifellos eine
Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit jenem gegeben, der dem Erkenntnis des
VwGH vom 22.2.2000 zugrunde lag.
9.) Liegt eine Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 der LVO (erwerbswirtschaftlicher Art) vor, ist nach Ablauf des
Anlaufzeitraums unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb
dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob
weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (§ 2
Abs. 2 Satz 3 LVO). Im Unterschied zu einer typischerweise der
Lebensführung zuzuordnenden Betätigung ist es
nicht erforderlich, die Abgaben zum
Zwecke der Beobachtung der Tätigkeit vorläufig festzusetzen
(Rauscher/Grübler, aaO., Rz 615).
Der Bw. kann sich folglich auch nicht dadurch für beschwert erachten, dass
die Abgabenfestsetzung des Berufungsjahres (wie jene der Vorjahre und des
Folgejahres) vorläufig vorgenommen wurde. Ob aber vorläufig vom
Bestehen einer Einkunftsquelle oder - wie im vorliegenden Fall - vorläufig
vom Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, bestimmt sich danach,
welche der Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist.
10.) Der steuerliche Vertreter des Bw. ist in seinem
Schriftsatz vom 28.2.2005 - auf der Grundlage der Entwicklung der
Geschäftspartner des Bw. - davon ausgegangen, dass schon für das Jahr
2005 mit einem Umsatz von 6.000 € zu rechnen ist. Diese Erwartung ist
bei weitem nicht eingetroffen, wenngleich nach demselben Schreiben das Stadium
erreicht war, in dem sich die Einnahmen
schneeballartig erhöhen sollten. Selbst wenn sich der Bw. seiner
Tätigkeit im Berufungsjahr nicht mehr mit einer Intensität widmen
konnte, die er für wünschenswert gehalten hätte, wären nicht
so sehr die Ausgaben als vielmehr die Einnahmen hinter den Erwartungen
zurückgeblieben. Dem Einwand des Bw., die Abgabenbehörde erster
Instanz wäre auf seine Situation nicht mit der erforderlichen
Intensität eingegangen, kann daher nicht gefolgt werden. Was das Vorbringen
des Bw. hinsichtlich einer Ratenzahlung betrifft, gilt es darauf zu verweisen,
dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über diese Frage nicht -
erstmalig - abzusprechen hatte (es steht dem Bw. aber frei, sich mit seinem
Anliegen an die Abgabenbehörde
erster Instanz zu wenden). Der Spruch
des bekämpften Bescheides betraf nämlich ausschließlich die
Festsetzung, nicht aber die Einhebung der Einkommensteuer des Jahres
2005.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-I/07
- Stammnummer
- 34689
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF