Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/08
Festsetzung von Säumniszuschlägen für Nachforderungen aus Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/08vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kleiner &
Kleiner Gesellschaft m.b.H., 8010 Graz, Burgring 22, vom 18. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Juli 2007 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ nach
einer bei der Berufungswerberin (= Bw.) durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung am 26. Juni 2007 Bescheide über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 03-06/2006, 07-11/2006 und 01-03/2007, in
denen die Umsätze der Bw. mit dem Steuersatz von 20 % (statt bisher
10 %) versteuert und Beträge an Umsatzsteuer in der Höhe von
13.638,66 €, 14.312,60 € und 9.683,52 €
nachgefordert wurden.
Mit dem Nebengebührenbescheid vom
9. Juli 2007 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto der Bw. erste
Säumniszuschläge in der Höhe von 272,77 €,
286,25 € und 193,67 € fest, weil die angeführten
Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Frist (16. August 2006, 15. Jänner 2007 bzw.
15. Mai 2007) entrichtet wurden.
In der Eingabe vom 18. Juli
2007 brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Säumniszuschläge ein und brachte vor, die GmbH sei nach wie vor
gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO und betreibe
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Umsätze unterlägen
daher generell dem begünstigten Steuersatz gemäß
§ 10
Abs. 1 Z 7 UStG. Es werde daher die Aufhebung des von den
Umsatzsteuerbescheiden abgeleiteten Bescheides über die
Säumniszuschläge beantragt.
Das Finanzamt legte die
Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit der
Berufungsentscheidung vom 25. April 2008, RV/0864-G/07, wies der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide als unbegründet ab. Auf die
Ausführungen in dieser Entscheidung wird verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2000/142
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Beim Säumniszuschlag handelt es sich um eine
objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Verhängung
des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich.
Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden
der Partei voraus.
Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist demnach
selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217
Tz. 1 bis 3).
Einzige Voraussetzung für die
Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld
spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze
entrichtet worden ist.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen
Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
betreffenden Abgabe maßgebenden Fälligkeitstages. § 21
Abs. 1 UStG 1994 normiert als Fälligkeitstag für
Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf den Voranmeldungszeitraum
zweitfolgenden Kalendermonates. Bei Selbstbemessungsabgaben (z. B.
Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe
der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3 leg. cit. normiert, dass auch
eine festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag
hat. Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder
Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die
Anlastung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden
kann, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser
Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der Vergangenheit gelegen, aber
ungenützt verstrichen ist.
Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von
Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt
daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine mögliche
Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung
führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz. 11). Nach der
Aktenlage stand ein Guthaben zu den Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuer
03-06/2006, 07-11/2006 und 01-03/2007 am 16. August 2006,
15. Jänner 2007 und 15. Mai 2007 am Abgabenkonto der Bw. nicht
zur Verfügung, sodass die Säumniszuschläge verwirkt waren.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Festsetzung der Säumniszuschläge erfüllt sind, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/08
- Stammnummer
- 34687
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF