Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0081-G/07
Scheinselbständigkeit von in Österreich mit polnischem Gewerbeschein tätigen polnischen Staatsbürgern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-G/07vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 13. April 2006 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide 2005 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 15. März 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben stellte der Prüfer unter anderem fest, dass
drei polnische Arbeiter im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 31.12.2005 im Unternehmen
der Berufungswerberin beschäftigt waren und für diese keine
Lohnabgaben entrichtet worden wären. Laut Meldung der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) seien 3 polnische Arbeitnehmer auf der
Baustelle in A angetroffen worden, ohne im Besitz einer
arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und ohne angemeldet gewesen zu sein.
Nach den Angaben der drei Dienstnehmer seien sie seit 20.5.2005 bei der
Berufungswerberin zu einem Stundenlohn von 10 € und 169 Monatsstunden
beschäftigt gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass
die vom Finanzamt als Dienstnehmer eingestuften polnischen Staatsbürger
über polnische Gewerbeberechtigungen verfügen würden und auf
Grund von Montageverträgen (Werkverträge) sowohl für die
Berufungswerberin als auch für andere Firmen als selbständige
Gewerbeberechtigte die ihnen übertragenen Arbeiten als Subunternehmer
durchgeführt hätten. Sie hätten selbstständig gearbeitet,
seien nicht weisungsgebunden gewesen, jedoch sei ihre Arbeit vom Auftraggeber
kontrolliert worden. Die in den Werkverträgen vereinbarten Pauschalentgelte
seien ordnungsgemäß versteuert worden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit
seien sie an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen und hätten sich
ohne weiteres der Mithilfe weiterer Arbeitskräfte bedienen bzw. sich bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit auch vertreten lassen können.
Seitens der Auftragnehmer hätte kein Anspruch auf Entgelt und Urlaub
bestanden. Die dem Geschäftsführer vorgehaltene Aussage eines
Auftragnehmers gegenüber der KIAB sei nur auf Sprachschwierigkeiten
zurückzuführen und hätte ihm durchaus vom Erhebungsorgan in den
Mund gelegt worden sein können. Beim Auftragsverhältnis handle es sich
um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag. Die entsprechenden
Verträge sowie die gelegten Rechnungen seien der Berufung angeschlossen.
Hinsichtlich der "Beschäftigung" der drei polnischen Staatsbürger
laufe auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das jedoch noch nicht abgeschlossen
sei.
Über das Vermögen der Berufungswerberin wurde mit
Beschluss des LG E vom 11.1.2007 das Konkursverfahren eröffnet und mit
Beschluss vom 15.1.2007 die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Das Finanzamt legte die Berufungen am 23.1.2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG - haben alle Dienstgeber, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten.
Dienstnehmer sind nach § 41 Abs. 2 leg. cit. u.a. Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001.
Nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, einer Weisungsgebundenheit und der organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (VwGH 22.2.1996, 94/15/0123). Es
ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale
der Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit
überwiegen (VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2000/13/0182). Für die
Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die
von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder
Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen
Vereinbarungen entscheidend (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 99/14/0056,
mwN).
Hinsichtlich der Weisungsgebundenheit als Voraussetzung
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist zu
berücksichtigen, dass die Stärke des geforderten Weisungsrechtes von
der Art der Tätigkeit abhängig ist. Dabei ist nicht die
naturgemäß bei den einen Werkvertrag erfüllenden Unternehmern im
Vordergrund stehende sachliche Weisungsgebundenheit entscheidend, sondern das
persönliche Weisungsrecht, welches einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert.
Nach der vom Team KIAB beim Zollamt Krems/Donau am
13.12.2005 mit den drei auf der Baustelle in A ohne arbeitsmarktrechtliche
Bewilligung angetroffenen drei polnischen Staatsbürgern (SZ, SA und SK)
aufgenommenen und dem Geschäftsführer der Berufungswerberin
vorgehaltenen Niederschrift bekommen diese die Arbeitsanweisungen immer vom
Chef, Herrn M. Er würde mit ihnen auf die Baustelle fahren und genau sagen,
was sie zu machen hätten. Ungefähr einmal in der Woche komme der Chef
und würde ihre Arbeit kontrollieren.
Diese Arbeitsweise spricht grundsätzlich nicht gegen
eine nichtselbständige Tätigkeit. Das Vorliegen der
Weisungsgebundenheit wird in der Berufung zwar bestritten, jedoch nicht
dargelegt, aus welchen Gründen eine Weisungsgebundenheit bei dieser oben
geschilderten Arbeitsweise im Zusammenwirken mit den weiteren im Folgenden
behandelten Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 nicht vorliegen soll. Die
persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zeigt sich darin, dass
die polnischen Arbeiter entgegen den Behauptungen in der Berufung
ausschließlich für die Berufungswerberin tätig waren und somit
auch nur von ihr Einkünfte beziehen konnten. Eine für einen
Werkvertrag typische Werkleistung, bei der es lediglich auf den Arbeitserfolg
und nicht auf das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft ankommt, konnte
nicht festgestellt werden (siehe die unten stehenden Ausführungen zu den
Montageverträgen).
Als weiteres Merkmal ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen. Wie aus der
Niederschrift vom 13.12.2005 zu ersehen ist, werden den drei beschäftigten
polnischen Staatsbürgern das Arbeitsmaterial und das Werkzeug zur
Verfügung gestellt. Weiters treffen sie sich vor Arbeitsbeginn in der
Früh bei der Firma in E und nicht an ihrem eigenen Firmensitz. Sie legen
keine von ihnen erstellten Honorarabrechnungen. Es wurde zwar in der Berufung
behauptet, auch für andere Firmen als selbständige Gewerbeberechtigte
tätig gewesen wären, Angaben über diese Unternehmen, für
welche sie als Subunternehmer gearbeitet haben, wurden allerdings nicht gemacht.
Damit haben die in Rede stehenden polnischen Arbeiter die
gesamte Infrastruktur der Berufungswerberin genützt, woraus im
Zusammenwirken mit der über mehrere Monate andauernden Tätigkeit eine
unabdingbare Eingliederung in den geschäftlichen Organismus erkennbar ist.
Auch dadurch, dass die drei polnischen Staatsbürger ihre Löhne in bar
und nicht auf ein Firmenkonto überwiesen erhalten, zeigt sich, dass sie im
Vergleich zu tatsächlich selbständig tätigen Unternehmen keine
eigene im wirtschaftlichen Verkehr übliche unternehmerische Struktur
haben.
Neben den aus der Legaldefinition zu ersehenden
Unterscheidungsmerkmalen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als
weiteres Unterscheidungskriterium das Unternehmerrisiko zu beurteilen. Der VwGH
sieht ein Unternehmerwagnis dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Leistungserbringer tatsächlich das Wagnis
ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl VwGH vom 2. Juli 2002,
99/14/0056).
In der oben bereits genannten Niederschrift haben die drei
polnischen Staatsbürger angegeben, einen Stundenlohn von 10 € zu
bekommen. Sie würden gemeinsam in der Früh um 8 Uhr anfangen und ca. 8
Stunden bei 1 Stunde Pause die ganze Woche von Montag bis Freitag arbeiten. Am
Wochenende würden sie nach Polen fahren. Das Arbeitsmaterial und das
Werkzeug seien vom Chef. Das Material werde meistens mit einem großen LKW
geliefert. Sie wüssten, dass der Chef ein Geschäft habe, wo er fertige
Fenster und Türen verkaufen würde. Das Arbeitsgewand sei von ihnen
selber. Ihren Lohn würden sie in der Firma in E vom Chef persönlich
bekommen. Er drucke mit dem Computer die Rechnung für sie aus und sie
müssten dann diese unterschreiben. Auf dieser Rechnung seien der Name von
ihnen, die Stunden und der Betrag. Selber hätten sie noch keine Rechnung
geschrieben. Das Geld würden sie dann vom Chef bar auf die Hand bekommen.
Wenn sie krank seien, würden sie einfach den Chef anrufen und ihm das
sagen. Sie müssten auch keine Strafe zahlen, wenn sie mit einem Termin
nicht rechtzeitig fertig werden würden.
Die Vereinbarung eines Stundenlohnes im Zusammenwirken mit
der vorgegebenen Tagesstundenanzahl kommt einem Fixbezug gleich und stellt nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein starkes Indiz gegen das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses dar (vgl. VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339). Eine
Abhängigkeit dieser Bezüge vom Unternehmenserfolg kann bei einer
derartigen Entlohnung nicht nachvollzogen werden. Durch die zur Untermauerung
einer selbständigen Tätigkeit zwischen der Berufungswerberin und einem
der drei polnischen Staatsbürger abgeschlossenen Montageverträge wird
eine vom Erfolg abhängige Berechnung der Entgelte von der Berufungswerberin
nicht dargelegt. Weiters kommt das Unternehmerrisiko auch darin zum Ausdruck,
dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den
Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst zu
bestimmen (vgl. das in der Berufung zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1989,
85/13/0110). Nach den Angaben der drei beschäftigten polnischen
Staatsbürger sind sie jedoch seit 20. Mai 2005 ausschließlich bei der
Berufungswerberin an verschiedenen Baustellen beschäftigt. Die Arbeitszeit
ist ihnen vorgegeben. Ein Krankenstand hat keine Auswirkungen auf die Bezahlung.
Eine Entgeltkürzung bei Unmöglichkeit der Leistungen oder
verspäteter Leistungserbringung kann nicht ersehen werden.
Ausgabenseitig ist ein Unternehmerrisiko ebenfalls nicht
erkennbar, da das Arbeitsmaterial und das Werkzeug (bis auf die Arbeitskleidung)
nach den Angaben der beschäftigten polnischen Staatsbürger von der
Berufungswerberin bereitgestellt werden. Weiters ist der Niederschrift vom
13.12.2005 zu entnehmen, dass die polnischen Staatsbürger mit dem
Firmenauto der Berufungswerberin zu den einzelnen Baustellen gebracht werden.
Das konkret weder einnahmen- noch ausgabenseitig nachgewiesene Unternehmerrisiko
lässt eine selbstständige Tätigkeit nicht erkennen.
Nachdem die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
und somit das verwirklichte Geschehen in seiner äußeren
Erscheinungsform im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.3.1983, 82/13/0063,
nach den bisherigen Darstellungen überwiegend dem Tatbild für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs 2 EStG
1988 entspricht, steht der Qualifikation der Einkünfte der drei polnischen
Staatsbürger als solche aus nichtselbstständiger Arbeit auch nicht
entgegen, dass sie mit der Berufungswerberin "Montageverträge"
abgeschlossen haben, wonach Art und Umfang der von den polnischen
Staatsbürgern zu erbringenden Leistungen durch folgende
Vertragsbestandteile bestimmt werden: - Montageverträgen für
jeweils sich ändernde Baustellen mit den durchzuführenden Arbeiten
(wie z.B. Fensterbankmontage außen und innen, Geschäftslokalmontage
und Fenstermontage, Stiegenhäuser Montage Fenster, Wintergartenvorbau und
Fenstermontage, Fertighaus und Wintergarten) - die behördlichen
Bescheide und Verhandlungsschriften zum Bauvorhaben - die
Ausführungspläne des Auftraggebers - sämtliche
einschlägige Ö- und DIN-Normen Die nachfolgende
"Preisgestaltung" beinhaltet eine Pauschalsumme zuzüglich Umsatzsteuer.
Ob nach diesen Montageverträgen eine
Dienstverhältnis oder ein Auftragsverhältnis im zivilrechtlichen Sinn
vorliegt, ist ohne Bedeutung, da es steuerrechtlich auf die gewählte
Bezeichnung (Dienstvertrag, Werkvertrag oder wie gegenständlich,
Montagevertrag) nicht ankommt. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten
vertraglichen Vereinbarungen und das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild
der vereinbarten Tätigkeit von Bedeutung (vgl. VwGH vom 31.5.2005,
2000/15/0127). Zusammengefasst ist aus steuerrechtlicher Sicht von einer
Scheinselbständigkeit der polnischen Staatsbürger auszugehen, da die
verwirklichten Gegebenheiten eindeutig für eine nichtselbständige
Tätigkeit sprechen.
Im Zusammenhang mit der gleichzeitig mit der Berufung
vorgelegten und in deutscher Sprache übersetzten polnischen
Gewerbeberechtigung eines der polnischen Staatsbürger fällt weiters
auf, dass sie offensichtlich am 13.2.2006 ausgestellt wurde und erst
rückwirkend den Beginn der Tätigkeit mit 10.3.2004 bestätigt, was
die Glaubwürdigkeit dieses Dokumentes in Frage stellt. Darüber hinaus
sagt die polnische Gewerbeberechtigung nichts darüber aus, ob der Inhaber
in Österreich selbständig oder nicht selbständig beruflich
tätig war.
Was die Bedenken der Berufungswerberin in der Berufung
dahingehend betrifft, die Aussagen der drei polnischen Staatsbürger in der
oben genannten Niederschrift könnten nur auf Sprachschwierigkeiten beruhen
und könnten ihnen vom Erhebungsorgan in den Mund gelegt worden sein, wird
darauf hingewiesen, dass bei der Einvernahme ein Dolmetsch für Polnisch,
AK, anwesend war und die Niederschrift mit seiner Unterschrift auch
bestätigt wurde. Darüber hinaus wurden die mit der Berufungswerberin
abgeschlossenen Montageverträge ebenfalls in deutscher Sprache abgefasst,
was darauf schließen lässt, dass die drei polnischen
Staatsbürger in ausreichendem Ausmaß die deutsche Sprache
beherrschen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
DienstvertragWerkvertragWeisungsgebundenheitEingliederungUnternehmerrisikoGesamtbildMontageverträgeScheinselbständigkeitpolnische GewerbeberechtigungDolmetsch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-G/07
- Stammnummer
- 34667
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF