Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1632-W/05
§ 3 Abs. 2 GrEStG ist nur bei einem Austausch innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1632-W/05vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau I.K., W., vertreten durch Herrn
D.L., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 1. Juli 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
1) Die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau R.L. wird gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG festgesetzt mit € 2.677,50
(3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von € 76.500,--) und
2) die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau C.H. wird gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG festgesetzt mit € 2.677,50
(3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von € 76.500,--).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. Oktober 2004 wurde zwischen Frau I.K., der
Berufungswerberin, Frau R.L. und Frau C.H. ein Realteilungsvertrag
abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren folgende den Vertragsparteien zu den
angeführten Anteilen gehörenden Liegenschaften.
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Liegenschaft/Verkehrswert
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EW-AZ
|
Anteil
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EZ 1/
€ 125.000,--
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1a
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I.K. € 41.666,67 R.L. €
41.666,67 C.H. € 41.666,66
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EZ 2/
€ 140.000,--
|
2a
|
I.K. € 46.666,66 R.L. €
46.666,67 C.H. € 46.666,67
|
EZ 3/
€ 60.000,--
|
3a
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I.K. € 10.000,-- R.L. €
10.000,-- C.H. € 10.000,--
|
EZ 4/
€ 165.000,--
|
4a
|
I.K. € 27.500,-- R.L. €
68.750,-- C.H. € 68.750,--
|
EZ 5/
€ 127.000,--
|
5a
|
I.K. € 21.666,66 R.L. €
52.916,67 C.H. € 52.916,67
|
EZ 6/
€ 154.460,--
|
6a
|
I.K. € 25.743,34 R.L. €
64.358,33 C.H. € 64.358,33
|
EZ 7/
€ 172.250,--
|
7a
|
I.K. € 57.416,67 R.L. €
57.416,67 C.H. € 57.416,66
|
EZ 8/
€ 125.550,--
|
7a
|
I.K. € 41.850,-- R.L. €
41.850,-- C.H. € 41.850,--
Wie aus den Einheitswert-Aktenzeichen (EW-AZ) ersichtlich
ist, werden die einzelnen Grundstücke unter verschiedenen Aktenzeichen
bewertet. Lediglich die Liegenschaften EZ 7 und EZ 8 werden unter einem
Aktenzeichen bewertet. Die einzelnen Liegenschaften wurden mit den bekannt
gegebenen Verkehrswerten angesetzt.
Die einzelnen Vertragsparteien geben bzw. erhalten auf
Grund dieses Realteilungsvertrages:
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Liegenschaft
|
Geben
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Erhalten
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EZ 1/
€ 125.000,--
|
I.K. € 20.833,33 an
€ 20.833,33 an
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R.L. € 20.833,33 C.H. € 20.833,33
|
EZ 2/
€ 140.000,--
|
I.K. € 23.333,33 an
€ 23.333,33 an
|
R.L. € 23.333,33 C.H. € 23.333,33
|
EZ 3/
€ 60.000,--
|
R.L. € 10.000,-- an C.H. € 10.000,--
an
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I.K. € 10.000,-- I.K. € 10.000,--
|
EZ 4/
€ 165.000,--
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I.K. € 13.750,-- an
€ 13.750,--
an
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R.L. € 13.750,-- C.H. € 13.750,--
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EZ 5/
€ 127.000,--
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I.K. € 10.583,33 an
€ 10.583,33 an
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R.L. € 10.583,33 C.H. € 10.583,33
|
EZ 6/
€ 154.460,--
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R.L. € 64.358,33 an C.H. € 64.358,33
an
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I.K. € 64.358,33 I.K. € 64.358,33
|
EZ 7/
€ 172.250,--
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I.K. € 28.708,34 an
€ 28.708,34 an
|
R.L. € 28.708,34 C.H. € 28.708,34
|
EZ 8/
€ 125.550,--
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R.L. € 41.850,-- an C.H. € 41.850,--
an
|
I.K. € 41.850,-- I.K. € 41.850,--
Diese Werte wurden gegenüber der Berechnung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien berichtigt. Laut
Vertrag leistet Frau I.K. eine Aufzahlung von insgesamt
€ 16.000,--.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wurde der Berufungswerberin für ihre beiden Erwerbe mit Bescheiden vom
1. Juli 2005 die Grunderwerbsteuer in der Höhe von je
€ 4.052,71 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass eine wirtschaftliche Einheit vorläge und daher die
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG zu
gewähren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegt der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf ein
inländisches Grundstück bezieht. Wird ein Grundstück, das
mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird die Steuer gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG nicht
erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber
erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden
Grundstück beteiligt ist.
Diese Begünstigung kommt jedoch nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur für solche Fälle in
Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (iSd § 2 Abs. 1
BewG 1955) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird.
Über die wirtschaftlichen Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in
einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen (vgl.
VwGH 19. 9. 2001, 2001/16/0402).
Was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den
Vorschriften des BewG zu beurteilen, da die Bestimmungen über die
Einheitsbewertung (§§ 19 bis 68 BewG) zu Folge der ausdrücklichen
Anordnung des § 1 Abs. 2 BewG auch für die Grunderwerbsteuer gelten.
Hierbei ist die Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen
Feststellungen des Lagefinanzamtes gebunden. Maßgebend sind die
Feststellungen im Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld.
Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bilden die im
Realteilungsvertrag angeführten Grundstücke nicht eine wirtschaftliche
Einheit, sondern mehrere (insgesamt sieben) wirtschaftliche Einheiten, weswegen
der Erwerbsvorgang nicht nach § 3 Abs. 2 GrEStG befreit ist. Daran, dass es
sich um verschiedene wirtschaftliche Einheiten handelt, hat sich bis zum
heutigen Tag nichts geändert. Es liegt somit ein Austausch von
Grundstücksflächen vor, der als Grundstückstausch zu versteuern
ist. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG kann nur, wie der
späteren Berechnung zu entnehmen sein wird, für jenen Teil zum Zuge
kommen, in welchem ein Austausch von Grundstücksflächen innerhalb
einer wirtschaftlichen Einheit erfolgte.
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I.K.
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gibt an R.L.
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gibt an C.H.
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EZ 1
|
€ 20.833,33
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€ 20.833,33
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EZ 2
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€ 23.333,33
|
€ 23.333,33
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EZ 4
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€ 13.750,00
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€ 13.750,00
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EZ 5
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€ 10.583,33
|
€ 10.583,33
|
EZ 7
|
€ 28.708,34
|
€ 28.708,34
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Verkehrswerte
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€ 97.208,34
|
€ 97.208,34
|
Aufzahlung
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€ 8.000,00
|
€ 8.000,00
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Gegenleistung
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€ 105.208,34
|
€ 105.208,34
Die Berufungswerberin erhält:
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von R.L.
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von C.H.
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EZ 3
|
€ 10.000,00
|
€ 10.000,00
|
EZ 6
|
€ 64.358,33
|
€ 64.358,33
|
EZ 8
|
€ 41.850,00
|
€ 41.850,00
|
Summe
|
€ 116.208,33
|
€ 116.208,33
Eine wirtschaftliche Einheit bilden nur die
Grundstücke der EZ 7 und der EZ 8. Nur diese Grundstücke wurden unter
einem Einheitswert-Aktenzeichen, nämlich EW-AZ 7a, bewertet. Nur für
den Austausch innerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit kann die
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG zum Zuge kommen. Die restlichen
Grundstücke wurden jeweils unter einem eigenen Aktenzeichen bewertet.
Für diese Grundstücke kann § 3 Abs. 2 GrEStG nicht zum Zuge
kommen.
Für § 3 Abs. 2 GrEStG ergibt sich folgende
Berechnung:
Frei nach § 3 Abs. 2 GrEStG ist (höchstens) der
hingegebene Anteil des Grundstückes in der EZ 7 =
€ 28.708,34.
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Gegenleistung
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€ 105.208,34
|
- frei nach § 3 Abs. 2 GrEStG
|
€ 28.708,34
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 76.500,00
Davon gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 3,5 % =
Grunderwerbsteuer € 2.677,50 je Erwerb.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1632-W/05
- Stammnummer
- 34664
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF