Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0838-S/02
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag), Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-S/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
für die Zeit vom 1. Jänner 2001-28. Februar 2002
vom 18. Juni 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 22. April 2001 beantragte der
Berufungswerber (Bw) die Weitergewährung der Familienbeihilfe für
seinen Sohn M. geb. am 15.November 1976, wegen dessen Fortsetzungsstudium an der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg ab
Sommersemester 2001.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 gab der
Berufungswerber bekannt, dass sein Sohn M. ab 1. August 2001 über
ein eigenes Einkommen verfügt und somit als eigenversorgt gilt;
gleichzeitig ersuchte er um Einstellung der Familienbeihilfe.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens
erließ das zuständige Finanzamt den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag) für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis
28. Februar 2002 in der Gesamthöhe von 2.747,20 € vom
18. Juni 2002.
Auf die Begründung des Rückforderungsbescheides
darf verwiesen werden.
Gegen den Bescheid vom 18. Juni 2002 des
Finanzamtes I.Instanz wurde Berufung eingebracht.
Zur Begründung des Rechtsmittels führte der
Berufungswerber im Wesentlichen wie folgt aus: Sofort nach Erhalt der
verbindlichen Zusage des Magistrates der Stadt Salzburg, dass sein Sohn M. mit
Wirksamkeit vom 1. August 2001 in ein Dienstverhältnis als
Verwaltungsjurist aufgenommen worden sei, habe er am 19. Juli 2001 an
das Finanzamt das Ersuchen eingebracht, die Familienbeihilfe für seinen
Sohn ab diesem Zeitpunkt einzustellen.
Da das Finanzamt seiner Bitte um Einstellung der
Familienbeihilfe nicht nachgekommen sei, sei er der berechtigten Meinung
gewesen, dass diese Behörde seine Eingabe genauestens überprüft
habe und zur Ansicht gelangt sei, dass ihm die Familienbeihilfe für seinen
Sohn noch weiterhin, zumindest bis zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt
(Ablauf Feber 2002), zustehe. Aus diesem Grunde habe er die Familienbeihilfe
für seinen Sohn im guten Glauben auch weiterhin angenommen und bereits
vollständig verbraucht.
Da er-wie er meine-von der herrschenden
Judikatur in seiner Auffassung bestätigt werde, wonach Geldleistungen mit
Unterhaltscharakter, die zu Unrecht ausbezahlt worden seien, vom Empfänger
unter der Voraussetzung, dass dieser gutgläubig gewesen sei, nicht
zurückgefordert werden können, stelle er den Antrag, den
gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.
Mittels Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung
darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über seine Berufung vom
11. Juli 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die
ergänzenden Ausführungen zur Begründung der Berufung in diesem
Schriftsatz vom 29. August 2002 darf verwiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG
idgF besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem
das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§
33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von S 120.000,- bzw.
€ 8.725,- übersteigt, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG unberücksichtigt,
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF
sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der
anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§12) wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung
hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 FLAG zuständigen
Finanzamt zu erfolgen.
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat nach § 13 FLAG das nach dem Wohnsitz oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu
erlassen.
Nach § 13 FLAG idgF hat das Finanzamt nur dann
einen (abweichenden) Bescheid zu erlassen, wenn es dem Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich Folge gibt. Das Finanzamt
hat laut Aktenlage auch dem Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
für den Sohn M. vom 22. April 2001 vollinhaltlich stattgegeben, weshalb
kein abweichender Bescheid zu erlassen war. Laut Studienbestätigung der
Universität Salzburg vom 30.Oktober 2001 ist der Sohn weiterhin
(Winter-Semester 2001/2002) als ordentlicher Studierender der Studienrichtung
Dr.-Studium der Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet. Dagegen ist im
gegenständlichen Fall der Meldung vom 19. Juli 2001 gemäß
§ 25 FLAG die Einstellung der Gewährung der Familienbeihilfe und
des Kinderabsetzbetrages mit Bescheid nicht vorgesehen.
Wenn der Bw nun vermeint, dass er-nachdem das Finanzamt
seiner Bitte (Meldung vom 19. Juli 2001) um Einstellung der
Familienbeihilfe nicht nachgekommen ist und die Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbeträge weiterhin ausbezahlt wurden- diese Beträge somit
im guten Glauben weiterhin angenommen und verbraucht hat und eine
Rückforderung aus diesem Grunde nicht rechtens sei, so ist hierzu wie folgt
Stellung zu nehmen: Außer Streit gestellt werden kann, dass die von
Sohn M. ab August 2001 bezogenen Einkünfte beihilfenschädlich waren,
da sie den im § 5 Abs.1 FLAG genannten Grenzbetrag (Jahresbetrag)
überschritten haben und daher die Anspruchsvoraussetzungen zur
Gewährung der Familienbeihilfe weggefallen sind. Beim Grenzbetrag handelt
es sich um einen Jahresbetrag, sodass bei Überschreiten dieser
Einkommensgrenze die Familienbeihilfe einschließlich des
Kinderabsetzbetrages für das ganze Jahr, hier somit ab 1. Jänner 2001,
rückzufordern ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
grundsätzlich nach Ablauf eines
Kalenderjahres, also im gegenständlichen Fall erstmals ab Beginn des
Jahres 2002 zu überprüfen. Die Familienbeihilfe
einschließlich Kinderabsetzbetrag wurden nachweislich bis Februar 2002 zur
Auszahlung gebracht.
Die zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 18. Juni 2002 unter Bezugnahme
auf § 26 FLAG rückgefordert.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder durch "eine in
§ 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt" verursacht worden ist.
Wenn der Bw in seiner Berufung
darauf Bezug nimmt und einwendet, dass die unrichtige Auszahlung und damit der
Bezug der Familienbeihilfe ja auf einem ausschließlich bei der
Behörde liegenden Fehlverhalten zurückzuführen sei, ist zu sagen
:
Dienststellen der
Finanzverwaltung, soweit sie Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine
auszuzahlenden Stellen im Sinne des § 26 Abs. 1 FLAG
1967. Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe, die durch eine unrichtige Auszahlung von Dienststellen der
Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gem. § 26 FLAG
rückgefordert werden können, -auch dann-wenn die unrichtige Auszahlung
der Familienbeihilfe durch ein aussschließlich bei der Behörde zu
suchendes Fehlverhalten erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit
dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und
verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo
sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen
Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes
gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof
unterstreicht diesen Rechtsstandpunkt neuerlich in seinem Erkenntnis vom
13.3.1991, 90/13/0241, in dem er auf die
objektive Erstattungspflicht
des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde besteht.
Die Berufung war daher aus ob
dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Die Frage einer möglichen
Unbilligkeit bei der Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wäre
auf Antrag in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Salzburg,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrenzbetragAnspruchsvoraussetzungenGrundsatz von Treu und Glaubenobjektive ErstattungspflichtRückforderungsubjektive Momente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-S/02
- Stammnummer
- 3465
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF