Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0685-G/02
Festsetzung eines Säumniszuschlages infolge Nichtentrichtung einer Gebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0685-G/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages besteht ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Entscheidend für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist lediglich, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. F. X. Berndorfer gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
9. Juli 2002 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2002
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 9. Juli 2002 setzte das
Finanzamt am Abgabenkonto des Bw. gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2
BAO einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 64,77 € fest,
weil die Abgabenschuld (Gebühr) in der Höhe von 3.238,28 € nicht
bis zum Fälligkeitstag 24. Juni 2002 entrichtet
wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung mit der Begründung ein, für ihn sei die Höhe der
vorgeschriebenen Gebühr, von welcher der Säumniszuschlag berechnet
wurde, in keiner Weise nachvollziehbar. Er beantrage die Aufhebung des
Säumniszuschlagsbescheides, weil die Behörde nicht angeführt
habe, wie sie auf den Betrag von 3.238,28 € komme.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Die Bemessungsgrundlage ermittle sich aus der am
24. Juni 2002 fälligen Gebühr in der Höhe von 7.223,17
€ abzüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto bestehenden
Guthabens in der Höhe von 3.929,15 € und der Gutschrift aus der
Abschreibung des Säumniszuschlages 1999 in der Höhe von 55,74 €
(7.223,17 - 3.929,15 - 55,74 = 3.238,28 x 2% = 64,77). Ein Ansuchen
um Ratenzahlung der am 24. Juni 2002 fälligen Gebühr sei
erst in der Eingabe vom 29. Juli 2002 und somit verspätet
gestellt worden.
Der Bw. stellte daraufhin ohne
weiteres Vorbringen durch seinen Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung
gegen den Säumniszuschlag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der im
vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl I 2000/142 eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs.
2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Nach der Aktenlage liegt im gegenständlichen Fall
weder einer der aufgezählten Gründe, die die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages verhindern könnten, vor, noch
behauptet der Bw. das Vorliegen eines solchen gesetzlich festgelegten
Ausnahmefalles.
Unbestritten ist, dass die Abgabenschuldigkeit, die dem
festgesetzten Säumniszuschlag zu Grunde lag, am Fälligkeitstag
24. Juni 2002 unberichtigt aushaftete. Hinsichtlich der Höhe der
dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage wird auf die
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2002 verwiesen, gegen die der Bw. im Vorlageantrag keine
Einwendungen erhoben hat.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages besteht ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit
der Vorschreibung der Gebühr. Entscheidend für die Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist lediglich, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Da unbestritten feststeht, dass
die in Rede stehende Gebühr in der Höhe von 3.238,28 € nicht bis
zum Fälligkeitstag 24. Juni 2002 entrichtet und ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung hinsichtlich dieser aushaftenden Abgabenschuldigkeit erst
mehr als ein Monat nach Fälligkeit, nämlich in der Eingabe vom
29. Juli 2002 gestellt wurde, lagen die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Festsetzung
eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO vor. Das
Finanzamt war bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung
des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. VwGH
14.11.1988, 87/15/0138).
Graz,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0685-G/02
- Stammnummer
- 3464
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF