Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1991-W/05
1. Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages, unterlassene Mängelbehebung 2. Aufhebung wegen unterlassener Ermittlungen in Bezug auf Liebhabereitätigkeit
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1991-W/05vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Stb, gegen die Bescheide des FA
- vom
22. Februar 2005 betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 und 2000,
- vom
4. März 2005 betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich
Einkomensteuer 2001 und 2002 und
- vom
4. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1. Einkommensteuer 1999
und 2000:
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 21. November 2000
und 12. September 2001 wurden für den in 2 Dienstverhältnissen
stehenden Bw. die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 und 2000
durchgeführt. Die zu Nachforderungen in Höhe von 12.709,00 S und
12.904,00 S führenden Bescheide erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.
Mit Schreiben des (früheren) steuerlichen Vertreters
vom 20. November 2001 (Bl. 10 Dauerbelege) langten folgende Unterlagen
betreffend die Jahre 1999 und 2000 am 28. November 2001 beim Finanzamt
ein:
- Einkommen-
und Umsatzsteuererklärungen samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und
Anlagenverzeichnis, Strom-Jahresabrechungen, Heizkostenabrechnungen für die
Jahre 1999 und 2000 (Bl 1-15/99 und 1-25/2000 ESt-Akt)
- Vorvertrag
vom 26. Juli 1999 (samt Inventarliste) über den Erwerb einer Liegenschaft
mit darauf befindlichen Glashäusern zu einem Fixpreis iHv
4.800.000,00 S (Bl 12ff Dauerbelege).
- Erklärungen
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG für die Jahre 1999 und 2000
(Bl. 20-21 Dauerbelege) betreffend Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer.
Die vorerwähnten Steuererklärungen enthielten
folgende Angaben:
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1999
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2000
|
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S
|
S
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Umsatzsteuererklärung:
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
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10.000,00
|
190.000,00
|
Eigenverbrauch
(zu 20%)
|
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Vorsteuern
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9.924,23
|
15.747,67
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Einkommensteuererklärung:
|
|
|
Einkünfte
aus Vermietung u. Verpachtung
|
-249.858,00
|
-139.554,00
Das Finanzamt ging hinsichtlich
der negativen Vermietungseinkünfte zunächst vom Vorliegen einer
Liebhabereitätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung (LVO) aus. Die für die Jahre 1999 und 2000 erlassenen
Umsatzsteuerbescheide vom 5. September 2002 wichen insoweit von den
Steuererklärungen ab, als sie die erklärten Beträge
unberücksichtigt ließen und 2.000,00 S gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG vorschrieben.
Mit (innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist
eingebrachtem) Schriftsatz vom 17. Oktober 2002, eingelangt am
31. Oktober 2002 (Bl 35/2000), erhob der Bw. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide vom 5. September 2002 und verwies darauf, dass sich
die Mieten aufgrund von Indexanpassungen erhöhen würden und aus der
beigelegten Prognoserechnung (Anm.: Bl. 38/2000) ersichtlich sei, dass bereits
ab dem Jahr 2007 mit einem positiven Jahresergebnis und im Jahr 2013 mit einem
Gesamtüberschuss zu rechnen sei. Gleichzeitig beantragte er - neben den die
Umsatzsteuer betreffenden Anträgen -
"die
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 wieder
aufzunehmen."
Mit (elektronischem) Vorhalt vom 16. September 2003 (Bl.
16/1999 bzw. Ausdruck im UFS-Akt) forderte das Finanzamt den Bw. um Vorlage
diverser Unterlagen (Darlehensverträge, Mietverträge,...) auf. Weiters
wies das Finanzamt darauf hin, dass die bisher vorgelegte Prognoserechnung von
falschen Jahresergebnissen 1999 und 2000 ausgehe. Laut Erklärung seien
wesentlich höhere Verluste erzielt worden. Es seien keine allgemeinen
Ausgaben für Verwaltung etc. berücksichtigt worden. Ausgehend von den
erklärten Ergebnissen für 1999 und 2000 sowie von allgemeinen Ausgaben
von ca S 80.000,00/Jahr werde aufgrund der vorgelegten Prognose erstmals im
Jahr 2013 (d.h. im 15. Jahr) ein positives Ergebnis erzielt. Ein
Gesamtüberschuss in einem Zeitraum von 20 Jahren sei daher nicht zu
erzielen. Um Stellungnahme sowie um Vorlage einer adaptierten Prognoserechnung
werde ersucht.
Am 1. Februar 2005 langten neuerlich Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 ein, welche
nunmehr nachfolgende Angaben enthielten:
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|
1999
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2000
|
|
S
|
S
|
Umsatzsteuererklärung:
|
|
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
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3.334,00
|
160.000,00
|
Eigenverbrauch
(zu 20%)
|
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Vorsteuern
|
814,69
|
17.302,67
|
Einkommensteuererklärung:
|
|
|
Einkünfte
aus Vermietung u. Verpachtung
|
-38.509,43
|
-153.573,69
Den Erklärungen
beigeschlossen war auch eine Prognoserechnung samt Erläuterungen
(Bl 78 u. 79/2000), welche bereits ab 2001 ein positives Jahresergebnis und
ab 2005 einen Gesamtüberschuss ausweist.
Mit Bescheid vom
22. Februar 2005 (Bl. 98/2000 ESt-Akt) wies das Finanzamt das
Ansuchen vom 17. Oktober 2002 auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000 mit folgender Begründung ab:
"Nur
Tätigkeiten, die in der betriebenen Weise objektiv Aussichten haben,
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu
erzielen, stellen eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Die Absicht
einen Gesamtüberschuss zu erzielen, muss anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar sein. Als absehbarer Zeitraum gilt 25 Jahre ab Beginn der
Vermietung.
Laut
vorgelegter Prognoserechnung wird bereits im 7. Jahr ein Überschuss
erzielt. Die Prognose weicht bereits in den ersten Jahren von den
tatsächlichen Ergebnissen erheblich ab. Zurückzuführen sei dies
auf die Zahlungsmoral der jeweiligen Pächter, Mieten würden zum Teil
bis auf zwei Jahre ausgesetzt. Betriebskosten würden seitens der
Pächter nur zum Teil oder verspätet bezahlt. Der Berechnung der
Prognose liegen daher keine nachvollziehbaren Annahmen zugrunde.
Von
Beginn der Tätigkeit bis inclusive das Jahr 2003 wurde ein Gesamtverlust
von S 378.019,-- (€ 27.471,71) erwirtschaftet, die Entwicklung der
Verluste zeigt ein stetiges Auf und Ab. Trotz eines neuen Pächters ab dem
Jahr 2001, welcher höhere Mieten bezahlt, ist im Folgejahr der Verlust
wieder verdreifacht worden. Die verpachteten Glashäuser befinden sich laut
Aussage der steuerlichen Vertreterin in einem desolaten Zustand, es sind jedoch
in nächster Zukunft keinerlei baulichen Maßnahmen
geplant.
Das
Verhalten des Pflichtigen ist daher erkennbar nicht darauf gerichtet durch
Verbesserungsmaßnahmen ein höheres Mietentgelt zu erzielen und
dadurch die Verluste hintanzuhalten. Bei der derzeitigen Bewirtschaftungsart
(die Fixkosten von Zinsen und AfA erreichen nahezu die Höhe der
Umsätze) ist die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung
eines Gesamterfolges innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht gegeben. Die
Tätigkeit wurde daher zu Recht als einkommensteuerlich unbeachtliche
Liebhaberei qualifiziert, die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wurden zu
Recht nicht wieder aufgenommen."
Mit teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom
1. März 2005 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre
1999 und 2000 im Sinne der am 1. Februar 2005 eingebrachten
Steuererklärungen fest.
2. Einkommensteuer 2001
und 2002:
Mit Bescheiden vom 1. Juli 2004 wurde der Bw. - wie
bereits in den Vorjahren - mit Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (aus 2 Dienstverhältnissen) zur Einkommensteuer veranlagt. Beide
Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. Februar 2005 langten - gemeinsam mit jenen
für die Jahre 1999 und 2000 (siehe oben Pkt. 1) - Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 ein, welche
nachfolgende Angaben enthielten:
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2001
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2002
|
|
S
|
S
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Umsatzsteuererklärung:
|
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|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
|
292.803,47
|
26.869,62
|
Eigenverbrauch
(zu 20%)
|
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|
Vorsteuern
|
17.199,45
|
5.373,92
|
Einkommensteuererklärung:
|
|
|
Einkünfte
aus Vermietung u. Verpachtung
|
-29.726,84
|
-6.948,83
Mit Bescheid vom 4. März 2005 (Bl. 14/2001
ESt-Akt) wies das Finanzamt das Ansuchen auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 ab und führte begründend aus,
dass die Einbringung der Einkommensteuererklärungen 2001/2002 als Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO gewertet worden sei. Da
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei qualifiziert
worden seien, hätten diese nicht berücksichtigt werden können.
Abschließend wurde auf die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Jahre 1999 und 2000 vom 22. Februar 2005 (siehe Punkt 1.) verwiesen.
3.
Einkommensteuer 2003
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
4. März 2003 (Bl. 3/2003) wich das Finanzamt insoweit von der
elektronisch eingebrachten Steuererklärung ab, als es die geltend gemachten
Werbungskostenüberschüsse betreffend die Liegenschaft XY wegen
Liebhaberei unberücksichtigt ließ und bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung lediglich einen Betrag von - 424,74 €
betreffend die Untervermietung eines anderen Objektes in Ansatz brachte. Weiters
wurde auf die Bescheidbegründung hinsichtlich des Antrages auf
Wiederaufnahme der Jahre 1999/2000 verwiesen.
4.
Berufung vom 21. März 2005
In der gegen die - unter den Pkten. 1. und 2.
angeführten - Bescheide vom 22. Februar 2005 (Bl. 98/2000 ESt-Akt) und vom
4. März 2005 (Bl. 14/2001 ESt-Akt) betreffend Abweisung der
Wiederaufnahmeanträge 1999 bis 2002 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 4. März 2005 (siehe Pkt. 3) eingebrachten
Berufung (Bl. 7/2003) führte der steuerliche Vertreter des Bw. wie folgt
aus:
"Es
handelt sich um mehrere Glashäuser, die sich in unterschiedlichem Zustand
befinden. Nach Auskunft unseres Klienten werden einige Glashäuser, die sich
in desolatem Zustand befinden als Ersatzteile verwendet, um die anderen
Glashäuser zu reparieren (Austausch von Glasscheiben, Trägern,
Pumpenteile). Der Austausch erfolgt durch den Steuerpflichtigen selbst bzw.
durch seine Familie, sodass für die Instandsetzung der übrigen
Glashäuser keine bzw. geringe Kosten anfallen (laut Schätzung des
Steuerpflichtigen in der Zukunft ca. EUR 2.000 im Jahr), wobei bereits einige
Glashäuser soweit wieder hergestellt werden konnten, dass ab 2005 ein
weiterer Mieter gefunden werden konnte. Der Steuerpflichtige versucht somit sehr
wohl, durch Verbesserungsmaßnahmen ein höheres Mietentgelt zu
erzielen....".
5.
Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005:
Die unter Pkt. 4. angeführte Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005 (Bl. 9/2003) mit
nachstehender Begründung abgewiesen:
"Im
vorliegenden Fall wurde für die Jahre 1999 und 2000 eine
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Im November 2001 wurden Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 eingereicht. Darin wurde ein
Verlust aus der Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Im Zuge der
Überprüfung der Erklärungen gelangte das Finanzamt zu der
Ansicht, dass einkommensteuerrechtlich das Verfahren nicht aufzunehmen sei, weil
die Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren sei, umsatzsteuerrechtlich
erfolgte die Vorschreibung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Gegen die
Umsatzsteuerbescheide wurde Berufung eingebracht sowie ein Antrag auf
Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 gestellt. Mit Bescheid
vom 1.3.2005 wurde der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide teilweise
stattgegeben, mit Bescheid vom 22.2.2005 der Antrag auf Wiederaufnahme
hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 und 2000 abgewiesen. Mit Bescheid vom
4.3.2005 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2001 und 2002
abgewiesen.
In
der gegen die Abweisung eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
hervorgebracht, dass die Tätigkeit als Einkunftsquelle zu qualifizieren
sei, weil der Steuerpflichtige Verbesserungsmaßnahmen setze, um die
Verluste hintanzuhalten. Es wird neuerlich beantragt, die
Einkommensteuerverfahren 1999 bis 2002 wiederaufzunehmen und die Einkommensteuer
2003 laut Erklärung zu veranlagen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme..........einen im Spruch anders lautenden ...
Eine
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens hat also nicht schon dann zu
erfolgen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, sondern muss die Kenntnis dieser Umstände zu einem im
Spruch anders lautenden Bescheid führen.
Bisher
wurde ausführlich dargelegt, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
nämlich die Vermietung der Glashäuser, steuerlich als Liebhaberei zu
qualifizieren ist, woran auch die Berufungsbegründung nichts zu ändern
vermag. Die daraus erzielten Verluste können steuerlich nicht anerkannt
werden.
Nun
mag zwar die Tatsache der Verpachtung neu hervorgekommen sein, die Kenntnis
dieser Tatsache hätte aber keinen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 liegen daher nicht vor, der Antrag
war zu Recht abzuweisen."
6.
Vorlageantrag vom 12. Oktober
2005:
Bezüglich der unter Pkt 5. angeführten
Berufungsvorentscheidung (betreffend die Abweisung der
Wiederaufnahmeanträge für die Jahre 1999 bis 2002 sowie
Einkommensteuer 2003) wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 - ohne
nähere Begründung - die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zur Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist einem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Nach § 303a Abs. 1 BAO hat der
Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303
Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b
gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig
sind.
Der Parteienantrag auf Wiederaufnahme bedarf
gemäß
§ 303a BAO sohin bestimmter Form- und
Inhaltserfordernisse.
Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im
Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 303a
Abs. 2 BAO).
In einem solchen Fall ist dem Antragsteller
zwingend eine Mängelbehebung
aufzutragen ("...so
hat
die Abgabenbehörde...die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel...
aufzutragen
...").
Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303a BAO
entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorliegt, darf eine Sachentscheidung nicht
treffen.
1.1.
Einkommensteuer 1999 und 2000:
Der Bw. hat hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 in der
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 eingebrachten Berufung vom
17. Oktober 2002 lediglich beantragt,
"die Einkommensteuerbescheide für 1999
und 2000 wiederaufzunehmen." Weitere Ausführungen zur Wiederaufnahme
enthält dieses Schreiben nicht. Der Bw. hat es somit unterlassen,
- die
Umstände zu bezeichnen, auf die der Antrag gestützt wird;
- Angaben
zu machen, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind
sowie
- Angaben
zu machen, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom 17. Oktober
2002 entspricht jedenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen des
§ 303a Abs. 1 lit. b bis d BAO. Das Finanzamt hätte daher
vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom 22. Februar 2005 dem Bw.
gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO
zwingend auftragen müssen, die
Mängel im Sinne des § 303a Abs. 1 BAO zu beheben.
1.2.
Einkommensteuer 2001 und 2002
Bezüglich der Jahre 2001 und 2002 hat der Bw. am 1.
Februar 2005 dem Finanzamt Einkommensteuererklärungen (und
Umsatzsteuererklärungen) vorgelegt, obgleich bereits rechtskräftige
Einkommensteuerbescheide, jeweils vom 1. Juli 2004, für diese
Zeiträume vorlagen.
Zu beachten ist, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) zur
nachträglichen Änderung bereits rechtskräftiger Bescheide nur ein
eingeschränktes, in den §§ 293 ff BAO festgelegtes
Instrumentarium vorsieht.
Das Finanzamt ist - im Hinblick auf den die Vorjahre
betreffenden Wiederaufnahmeantrag - gleichfalls vom Vorliegen eines
Wiederaufnahmeantrages ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden
Eingaben, in welchen sich der Bw. insbesondere gegen die Nichtanerkennung der
Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung infolge der
Annahme einer einkommensteuerlichen Liebhaberei richtet sowie angesichts des
Umstandes, dass der Bw. der Wertung der eingebrachten Steuererklärungen als
Wiederaufnahmeantrag nichts entgegensetzte, ist davon auszugehen, dass das
Finanzamt damit dem Willen des Bw. entsprochen hat.
Wenn das Finanzamt allerdings vom Vorliegen eines
Wiederaufnahmeantrages ausgeht, so wäre dieser unter Bedachtnahme auf die
in § 303a BAO normierten Erfordernisse zu beurteilen gewesen, was -
ebenso wie jenen die Vorjahre 1999 und 2000 betreffenden Wiederaufnahmeantrag -
nicht der Fall war.
1.3.
Zurückverweisung gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn diese weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
§ 115 Abs. 1 BAO normiert, dass die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
haben, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind. Dieser Verpflichtung ist das Finanzamt im vorliegenden Fall nicht im
erforderlichen Ausmaß nachgekommen.
Da der Auftrag zur Mängelbehebung weder hinsichtlich
des Wiederaufnahmeantrages betreffend die Jahre 1999 und 2000 (Pkt. 1.1.) noch
hinsichtlich jenes betreffend die Jahre 2001 und 2002 (Pkt. 1.2.) erteilt wurde,
hat das Finanzamt Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Es erscheint
daher zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache
an das Finanzamt zur Durchführung dieser Mängelbehebung und damit zur
Klärung der offenen Sachverhalte zurückzuverweisen.
Die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO
liegt im Ermessen des unabhängigen Finanzsenates. Nach § 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessenübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Eine Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster
Instanz entspricht beim gegenständlichen Sachverhalt den Interessen der
Partei, die auf diesem Wege für die Geltendmachung ihrer Ansprüche
nach einer Klärung des Antragsinhaltes und erstinstanzlicher Entscheidung
noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung hat.
Interessen der Abgabenbehörde an der Einbringung der
Abgaben stehen einer derartigen Entscheidung nicht entgegen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zur
Einkommensteuer 2003 - Liebhaberei:
Dem Bw. wurde aufgrund eines am 26. Juli 1999 - wegen der
Erteilung der notwendigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung -
aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vorvertrages (Bl. 12ff Dauerbelege) bis
1.1.2021 unwiderruflich das Recht eingeräumt, eine in XY befindliche
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft (Gärtnerei mit Glashäusern)
zu einem Fixpreis von 4,8 Mio S zu erwerben, wobei die Zahlung in 240
aufeinanderfolgenden Monatsraten zu jeweils 20.000,00 ATS beginnend mit 1.1.2000
zu erfolgen hat. In einem Zusatz (Anhang zum Vorvertrag, Bl. 17 Dauerbelege)
wurde zwischen den Vertragsparteien für den Fall, dass der Vorvertrag nicht
in Rechtswirksamkeit erwachsen sollte, vereinbart, dass der Bw. berechtigt sei,
das Vertragsobjekt zu einem monatlichen Pachtschilling von ATS 20.000,00
zuzüglich Umsatzsteuer, unbefristet, zumindest jedoch auf die Dauer von 20
Jahren, zu pachten bzw. das Vertragsobjekt nach Erlangung der
österreichischen Staatsbürgerschaft zum vereinbarten Kaufpreis von ATS
4,8 Mio, auf welchen der bis dahin geleistete monatliche Pachtschilling
anzurechnen ist, zu kaufen.
Mit Notariatsakt vom 14. März 2002 wurde der
Kaufvertrag - nach Anrechnung der bisher in Höhe von ATS 540.000,00
geleisteten Teilzahlungen hafteten zu diesem Zeitpunkt noch
ATS 4,260.000,00 aus - unter Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel
abgeschlossen.
Ungeachtet des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten
Erwerbes wurde lt. den vom Bw. vorgelegten Verträgen ab Mitte 1999 ein Teil
der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (2 Glashäuser) vermietet
bzw. der Gärtnereibetrieb (3 Glashäuser und Freifläche)
verpachtet:
- im Akt befindet
sich eine Kopie eines mit 19. August 1999 datierten Hauptmietvertrages (Bl.
61ff/2000). Lt. dessen Punkt II bilden den Gegenstand des Mietvertrages 2
Glashäuser im Ausmaß von 330m² bzw. 70m². Lt. Punkt III hat
das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandsverhältnis am
1. August 1999 begonnen. Lt. Pkt. IV/2. hat der jährliche
Hauptmietzins ATS 10.000,00 betragen, lt. Pkt. IV/6. wurde für das Jahr
1999 eine anteilige Hauptmietzinszahlung von ATS 3.334,00 vereinbart;
- weiters wurde
ein mit 23. März 2000 datierter Pachtvertrag (Bl. 69ff/2000)
vorgelegt, demzufolge der Bw. als Verpächter die von ihm bis 31. Juli
1999 aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung betriebene Gärtnerei ab
1. August 1999 an die Fa. Z.GmbH - vertreten durch den Bw. als
selbständig zeichnungs- und vertretungsbefugten Geschäftsführer -
auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Pachtzins von ATS 20.000,00
verpachtet hat. Gegenstand des Pachtvertrages bildet der aus 3 Glashäusern
samt Heizraum im Ausmaß von 700m², 900m² und 2.400m² und
einer Freifläche von rd. 5.000m² bestehende
Gärtnereibetrieb.
Die für die Jahre 1999 bis 2003 abgegebenen
Steuererklärungen - hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 wurden die Angaben
der am 1. Februar 2005 beim Finanzamt eingelangten Steuererklärungen
herangezogen - enthalten einen Werbungskostenüberschuss betreffend die
Liegenschaft XY in Höhe von insgesamt rd. S 375.000,00 bzw.
€ 27.000.00:
|
|
S
|
€
|
1999
|
-38.509,43
|
-
2.798,65
|
2000
|
-153.573,69
|
-
11.160,88
|
2001
|
-29.726,84
|
-
2.160,38
|
2002
|
-95.615,90
|
-
6.948,83
|
2003
|
-
57.699,00
|
-
4.193,29
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gesamt
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27.262,03
Im Akt befinden sich insgesamt 3
Prognoserechnungen in unterschiedlichen Fassungen, nämlich 2 undatierte
(ohne Eingangsstempel des Finanzamtes) auf Bl. 37/2000 und Bl. 38/2000 -
bei letzterer handelt es sich offensichtlich um jene in der gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 eingebrachten Berufung erwähnte
Prognoserechnung - sowie eine weitere, vom Bw. unterfertigte und mit
31. Jänner 2005 (Eingangsstempel des Finanzamtes 1. Februar 2005)
datierte Prognoserechnung (Bl 78/2000).
Die erste
Prognoserechnung (Bl. 37/2000) weist erstmals im Jahr 2013 einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von S 1.544,00 aus, im Jahr 2018 (= 20.
Jahr) beträgt das Gesamtergebnis S - 936.318,00.
Die zweite
Prognoserechnung (Bl. 38/2000) weist erstmals im Jahr 2007 einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von S 9.081,00 aus, im Jahr 2013 (= 15.
Jahr) beträgt das Gesamtergebnis S + 4.862,00.
Die dritte
Prognoserechnung (Bl. 78/2000) weist erstmals im Jahr 2001 einen
Einnahmenüberschuss von S 13.588,00 aus, im Jahr 2005 (= 7. Jahr)
beträgt das Gesamtergebnis S + 20.363,00.
Das Finanzamt hat die Vermietung als Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 1 LVO beurteilt und ist umsatzsteuerlich vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen. Bezüglich Einkommensteuer
qualifizierte das Finanzamt im Wesentlichen mit der Begründung, es sei
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein positives Gesamtergebnis zu erzielen,
die Betätigung des Bw. als Liebhaberei.
Rechtliche
Beurteilung durch den UFS:
Das Finanzamt ist im gegenständlichen Fall zutreffend
vom Vorliegen einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung nach
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) ausgegangen.
§ 2 Abs. 3 LVO trifft Regelungen iZm der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (große Vermietung).
Darunter fällt die (unmittelbare oder mittelbare) Überlassung von
Gebäuden, deren Größe und Bauart das Vorliegen eines
Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet,
ausschließt (zB Geschäfts- und Büroobjekte, Hallenbauwerke)
(Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei² Rz 159).
Die Gesamtüberschusserzielungsabsicht ist bei der
"großen Vermietung" einerseits nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen
(Prüfung der Angemessenheit der Zeitrelation gemäß
§ 2
Abs. 3 LVO), andererseits ist nach § 2 Abs. 1 LVO
vorzugehen. Demzufolge ist bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO, bei denen Verluste entstehen, das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf
Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten in Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen.
Zweck der Kriterienprüfung ist die Beurteilung, ob ab
einem bestimmten Zeitpunkt keine Gesamtüberschusserzielungsabsicht mehr
vorliegt und die "große Vermietung" deshalb ab diesem Zeitpunkt
Liebhaberei ist.
Da die LVO das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt
der Betrachtung stellt, ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen
Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre
zu legen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Es ist also eine Jahr-zu-Jahr Beurteilung
dahingehend zu treffen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des
stetigen Strebens des sich Betätigenden nach Gewinnen anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist; es kommt darauf an, ob das Verhalten des sich
Betätigenden wirtschaftlich sinnvoll war (Rauscher/Grübler, a.a.O., Tz
342, 343).
Die Art, in der ein Betrieb geführt bzw. eine
Betätigung ausgeübt wird, muss erkennen lassen, dass dies nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Feststellungen in dieser Richtung
machen es erforderlich, die Ursachen für das Entstehen der Verluste zu
ergründen und sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite zu
analysieren.
Ohne Kenntnisse jener Besonderheiten, die die vermutete
Liebhabereibetätigung von einer nach wirtschaftlichen Kriterien
geführten Betätigung unterscheiden, lässt sich bei typisch
erwerbswirtschaftlichen Betätigungen keine verlässliche Aussage
über das Vorliegen von Liebhaberei machen (z.B. VwGH 25.6.1997,
94/15/0235). So sieht etwa die LVO im Rahmen der Kriterienprüfung auch vor,
die Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (Z 3) sowie
das marktgerechte Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen (Z 4) und
die Preisgestaltung (Z 5) zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beurteilen, welcher Art und welchen Ausmaßes die Bemühungen des Bw
zur Verbesserung der Ertragslage seines Betriebes durch strukturverbessernde
Maßnahmen (Z 6) waren, ein Kriterium, dem im Rahmen der
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO besondere Bedeutung
zukommt (VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Die allein im Bescheid vom 22. Februar 2005 in Bezug auf
das Vorliegen einer Liebhabereibetätigung getroffenen Feststellungen des
Finanzamtes sind nicht ausreichend, eine Kriterienprüfung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 LVO zu ersetzen. Vor allem hat sich das Finanzamt
bisher auch nicht mit dem Berufungsvorbringen, der Bw. hätte durch
Verbesserungsmaßnahmen versucht, ein höheres Mietentgelt zu erzielen,
auseinandergesetzt bzw. entsprechende Feststellungen getroffen.
Um beurteilen zu können, ob - sowohl bei
Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit
Liebhabereivermutung - Liebhaberei vorliegt, ist zunächst auch
festzustellen, ob und in welchem Umfang Verluste (bzw.
Werbungskostenüberschüsse) gegeben sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh I/2, Anm. 3). Zu
prüfen wäre in diesem Zusammenhang im Vorfeld einer
Liebhabereiprüfung jedenfalls, ob die Ermittlung der steuerlichen
Ergebnisse den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften entspricht bzw. ob und
allenfalls in welchem Umfang die erklärten Ergebnisse zu korrigieren
wären.
Weiters ist im gegenständlichen Fall eine
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO sowie eine Analyse der
Einnahmen- und Ausgabenseite bislang unterblieben. Die Kriterienprüfung
erfordert jedoch unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Ursachen der
Verluste, was wiederum entsprechende Erhebungen voraussetzt. Ungeklärt ist
derzeit auch die Art und Weise, wie die Vermietung/Verpachtung betrieben wurde,
was wiederum Voraussetzung für die Beurteilung des marktgerechten
Verhaltens (u.a. auch hinsichtlich der Miet/Pachteinnahmen) ist. Außerdem
werden sowohl Feststellungen dahingehend zu treffen sein, welcher Art und
welchen Ausmaßes die vom Bw. ins Treffen geführten Bemühungen
zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
gewesen sind als auch über die grundsätzliche Erfolgseignung
derselben.
Da aus der Aktenlage kein ausreichend ermittelter
Sachverhalt ersichtlich ist, um die Tätigkeit des Bw. in Bezug auf
Liebhaberei abschließend beurteilen zu können, war nach
§ 289 Abs. 1 BAO vorzugehen.
Unter Bedachtnahme auf den Umfang der noch vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen erscheint es zielführender und
verwaltungsökonomischer, die entscheidungsrelevanten Ermittlungen nicht im
Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens
durchzuführen.
Da die durchzuführenden Ermittlungen für das Jahr
2003 einen anders lautenden Bescheid nach sich ziehen können, war der
angefochtene Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufzuheben.
Eine etwaige Beeinträchtigung berechtigter Interessen
der Partei durch die Zurückverweisung an die erste Instanz ist aus der
Aktenlage nicht zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem
Zusammenhang, insbesondere was die Ermessensübung betrifft, auch auf die
Ausführungen unter Pkt 1.3. verwiesen.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
WiederaufnahmeantragInhaltserfordernisseMängelbehebungLiebhabereitätigkeitVermietung und VerpachtungKriterienprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1991-W/05
- Stammnummer
- 34639
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF