Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0679-W/08
Rückforderung von Familienbeihilfe: Schulanmeldung als Externistin ohne Ablegen von Prüfungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-W/08vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
21. November 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2005 bis Juni 2007
entschieden:
Der Berufung wird wie mit
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert, weshalb auf die
Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2008 verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe im Juni 2007 ergab sich betreffend das Anfang 1987 geborene
Kind M. des Berufungswerbers (Bw.) Folgendes:
|
Tätigkeit des Kindes
(z.B. Schüler, Lehrling, Student):
Schüler(in)
|
voraussichtliche Dauer
dieser Tätigkeit:
|
Das Kind wohnt
ständig bei mir
X
|
Das Kind wohnt bei Person /
Einrichtung:
[Name und
Anschrift des Bw.]
|
Höhe meiner monatl.
Unterhaltsleistung:
|
Bezeichnung und Anschrift
der (Hoch)Schule, Universität, die das Kind besucht / Name und Anschrift
des Dienstgebers des Kindes:
|
Art und Höhe der
eigenen
Einkünfte des Kindes
|
Studienrichtung
etc.:
|
Kennzahl:
|
Studien-
abschnitt:
|
Studienbeginn
(in diesem
Abschnitt):
|
Für das Kind besteht
Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe (z.B.
Kindergeld)
|
|
Für das Kind habe ich
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da: Reifeprüfung
- nicht bestanden Neue Ausbildung - ab
Sept.
|
Der genannte Grund für
das
Erlöschen des Anspruches
besteht ab: Juni '07
|
Diesem Schreiben sind
beizulegen:
Reifeprüfungszeugnis (bitte
die weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung ... ) bekanntgeben)
von M...
Anlässlich
der weiteren Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im
September 2007 ergab sich betreffend das genannte Kind M. Folgendes:
|
Tätigkeit des Kindes
(z.B. Schüler, Lehrling, Student):
Schüler(in) -
Abgebrochen
|
voraussichtliche Dauer
dieser Tätigkeit:
|
Das Kind wohnt
ständig bei mir
nein
|
Das Kind wohnt bei Person /
Einrichtung:
[andere
Anschrift als jene des Bw.]
|
Höhe meiner monatl.
Unterhaltsleistung:
|
Bezeichnung und Anschrift
der (Hoch)Schule, Universität, die das Kind besucht / Name und Anschrift
des Dienstgebers des Kindes: AMS -
Neubaug.
|
Art und Höhe der
eigenen
Einkünfte des Kindes
|
Studienrichtung
etc.:
|
Kennzahl:
|
Studien-
abschnitt:
|
Studienbeginn
(in diesem
Abschnitt):
|
Für das Kind besteht
Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe (z.B.
Kindergeld)
|
|
Für das Kind habe ich
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da:
ja
|
Der genannte Grund für
das
Erlöschen des Anspruches
besteht ab: 30.6.07
|
Diesem Schreiben sind
beizulegen:
Reifeprüfungszeugnis (bitte
die weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung ... ) bekanntgeben)
von M... AMS - für
Jugendliche - Neubaugasse
Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2007 ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer
"Schulnachricht / Jahreszeugnis für das Schuljahr 2006/07 für M..."
und wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die bereits gewährte Familienbeihilfe
rückgefordert werden müsse, falls die abverlangten Unterlagen nicht
nachgereicht werden.
In der Beantwortung dieses Schreibens vom 11. November
2007 gab der Bw. an, er habe im April 2007 schriftlich auf das Kindergeld
verzichtet, als er "erfahren habe, dass meine Tochter ihre Schulausbildung
abgebrochen hat. M... ist längst volljährig und ich kann keine
Schulbestätigung und dergleichen von ihrer Schule bekommen. Sie ist von
zuhause ausgezogen und wir pflegen auch leider keinen Kontakt, dass ich meine
Tochter bitten kann, sich darum zu kümmern. Da ich sowieso freiwillig
verzichtet habe, bitte ich Sie, mich aus dieser Angelegenheit raus zu halten.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis."
Mit Bescheid vom 21. November 2007 forderte das
Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag betreffend den Zeitraum Februar 2005 bis Juni 2007 vom Bw.
zurück.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass
Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann
gebührt, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es
wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r
vorgemerkt ist, oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung.
Da der Bw. trotz Aufforderung eine
Berufsausbildung seiner Tochter M. nicht nachgewiesen habe, müsse die
Familienbeihilfe rückgefordert werden.
Das eingebrachte Rechtsmittel wurde wie folgt
begründet:
"Im Jänner 2005 ist M... volljährig geworden. Auf
Ihr Ansuchen damals habe ich alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig verschickt
und dadurch bewiesen, dass meine Tochter noch in Berufsausbildung war. ...
Als ich erfahren habe, ich wiederhole, dass M... keine besonderen
Schulleistungen erzielt (Apr. 2007), habe ich freiwillig auf Ihre
Beiträge verzichtet. Bis dahin wurden Ihnen regelmäßig
Schulbesuchsbestätigungen gesendet, was beweist, dass ich keine
Beträge zu Unrecht bezogen habe. Meine Tochter lebt seit August 2007 nicht
bei mir. Im April 2007 lebte sie noch unter meiner Adresse. Bitte um
Klärung."
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 ersuchte das
Finanzamt den Bw. die Berufsausbildung seiner Tochter M. für den Zeitraum
Oktober 2005 bis April 2007 nachzuweisen, da der Ausbildungsnachweis für
die Bearbeitung der Berufungserledigung erforderlich sei.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde bekannt gegeben:
"Meine Tochter
M... befindet sich lt. dem beigelegten Schreiben noch immer in Ausbildung.
Einen Ausbildungsnachweis besitze ich nicht, da sie lt. dieser
Bestätigung immer noch als Auszubildende gemeldet ist. Ich
weiß, dass M... bis zum 21. Lebensjahr ihre Ausbildung machen darf und
Familienbeihilfe beziehen kann. Trotz diesem Rechtsanspruch habe ich im April 07
freiwillig auf das Kindergeld verzichtet, da ich mit den schülerischen
Leistungen meiner Tochter nicht zufrieden war (obwohl ich rechtmäßig
hätte diese Leistungen beziehen können). Dass deswegen solche
Probleme aufgetaucht sind, ist mir ein Rätsel. Ich bitte um rasche
Klärung und um Verständnis."
Mit der von der Bundesbildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik Wien ausgestellten Bestätigung - vom
27. November 2007 wurde "bestätigt, dass die Schülerin ... M...,
geboren am ... 1987, im Schuljahr 2004/2005 die dritte ...-Klasse der Schulform
... bis 5. September 2005 besucht hat." - vom selben Tag wurde
"bestätigt, dass Frau ... M... geboren am: ... 87, an unserer Schule seit
21.9.05 als Externist/in angemeldet ist."
Nach Auskunftseinholung bezüglich der zweitgenannten
Bestätigung erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben die Personen für
Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut VwGH-Erkenntnis vom 17.9.1990, 89/14/0007 ist der Besuch einer
Maturaschule allein nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung
anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen treten, die
Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den
einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Laut Auskunft
der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat die Tochter
M... im Schuljahr 2005/2006 eine Prüfung am 17.3.2006 abgelegt. Seither gab
es keinen Unterrichtsbesuch und keine weiteren Zulassungsprüfungen.
Ihrer Berufung war für den Rückforderungszeitraum Februar 2005
bis März 2006 teilweise stattzugeben, da sich M... in dieser Zeit in
Berufsausbildung befand. Die Rückforderung für den Zeitraum
April 2006 bis Juni 2007 bleibt aufrecht, da keine Berufsausbildung vorlag."
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung
eingebracht:
Trotz teilweise
stattgebender Begründungserledigung "bin ich mit Ihrer Forderung nicht
zufrieden und fühle mich rechtlich unfair behandelt. ... Alle
Dokumente, die Sie mir abverlangt haben, wurden von mir zugestellt und trotzdem
besteht von Ihrer Seite ein Anspruch. Ich kann Ihnen nur noch einmal alle
relevanten Dokumente schicken (Bestätigung von M...s Schule). Ich
habe meiner Tochter M... alles ermöglicht, damit sie eine Schule besuchen
kann. Sie hat bei mir gelebt, war Schülerin und hat nicht gearbeitet. Als
ich keine Zeugnisse und kein Interesse für schülerische Leistungen
sehen konnte, wollte ich mich persönlich in ihrer Schule erkundigen. Da
M... volljährig war, bekam ich keine Auskunft. Daraufhin habe ich
mich bei Ihrem Finanzamt erkundigt, wo mir gesagt wurde, dass ich ein Recht habe
Familienbeihilfe zu bekommen, solange M... eine Schulbesuchsbestätigung bis
zum 34.1.08 nachweisen kann (was nachgewiesen wurde). Trotzdem habe ich
letztes Jahr freiwillig verzichtet. Vor M...s 21. Geburtstag, trotz
Schulbesuchsnachweis und werde nun deswegen bestraft. Ich sehe nicht ein, warum
ich so eine hohe Summe zurückzahlen muss, mir man aber in der Schule keine
Auskunft erteilen darf und trotz aller rechtlich relevanten Daten, ich über
€ 3.000,-- als Strafe erhalte.
Ich bin kein
Jurist, aber ich weiß was recht und unrecht ist. Ich kenne meine
rechtlichen Pflichten. Diese habe ich gewissenhaft wahrgenommen und fühle
mich nun unfair behandelt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat,
wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Um beurteilen zu können, ob ein zu Unrecht erfolgter
Bezug der Familienbeihilfe gegeben ist, gilt es
nach Erlassung einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung nur mehr zu überprüfen, ob
im Zeitraum von April 2006 bis Juni
2007 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt waren oder nicht.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 war im Hinblick darauf, dass die
1987 geborene Tochter M. im MonatZ 2006 bereits das 19. Lebensjahr vollendet
hatte, im Zeitraum von April 2006 bis Juni 2007 nicht mehr gegeben.
Es ist somit zu überprüfen, ob im Zeitraum von
April 2006 bis Juni 2007 ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gegeben war: Nach dieser
Bestimmung besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortbebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Bezüglich der Frage, ob die Tochter M. im Zeitraum von
April 2006 bis Juni 2007 für einen Beruf ausgebildet wurde, ergibt sich auf
Basis des oben wiedergegebenen Akteninhaltes Folgendes: Nachdem die
Tochter bis zum 5. September 2005 die dritte Klasse an der
Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besucht hatte, meldete
sie sich an dieser Schule ab 21. September 2005 als Externistin an. In der
Folge legte sie am 17. März 2006 eine Prüfung (im Fach A.
positiv) ab. Seither gab es keinen Unterrichtsbesuch und keine weiteren
Zulassungsprüfungen.
Diese Feststellungen beruhen auf den beiden vom Bw.
vorgelegten Bestätigungen bzw. auf dem Ergebnis der Auskunftseinholung
bezüglich der oben zweitgenannten Bestätigung. Hinsichtlich der in die
Berufungsvorentscheidung aufgenommenen Sachverhaltsfeststellungen ist darauf zu
verweisen, dass einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt.
Der Bw. trat den Ausführungen in der Begründung
der Berufungsvorentscheidung konkretisiert nicht entgegen. Der stellte sich ohne
jedwede konkrete Tatsachenangaben - insbesondere zu Umständen des
Schulbesuches und zu abgelegten Prüfungen - auf den Standpunkt, seine
Tochter sei Schülerin gewesen und vertritt die Meinung, er habe den
Nachweis dadurch erbracht, dass er eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt
hat. Vorgelegt wurde jedoch betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum
von April 2006 bis Juni 2007 keine Schulbesuchsbestätigung, sondern
bloß eine Bestätigung über eine Schul-Anmeldung als Externistin.
Dass von einer Anmeldung allein noch nicht auf einen Schulbesuch bzw. auf das
Ablegen von Prüfungen geschlossen werden kann, geht aus den eigenen Angaben
des Bw. hervor, wenn er (wenngleich ohne eine Präzisierung in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht) vorbringt: "Als ich keine Zeugnisse und kein Interesse
für schülerische Leistungen sehen konnte, ...".
Ist eine Anmeldung als Externistin nach dem oben Gesagten
einer Schulbesuchsbestätigung nicht gleichzuhalten, ist auch die im
Vorlageantrag ins Treffen geführte Argumentation nicht stichhältig,
wonach der Bw. "ein Recht habe Familienbeihilfe zu bekommen".
Wenn der Bw. wiederholt davon spricht, er habe eine Strafe
erhalten bzw. er werde bestraft, ist dem zu entgegnen: Mit dem
berufungsgegenständlichen Rückforderungsbescheid wurde keinerlei
Strafe (nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes) verhängt /
festgesetzt, es wurden die an ihn zuvor ausbezahlten Beträge
rückgefordert.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-W/08
- Stammnummer
- 34637
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF