Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1019-W/05
Gebührenpflicht einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1019-W/05vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.P., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
1. September 2003 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2002, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 30. Dezember 2002 und unter der
Zahl 2003/04/0062 erfasst, wurde von Herrn H.P., dem Berufungswerber, eine
Beschwerde gegen den Bescheid des xy, eingebracht. Nachdem vom Berufungswerber,
trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, die für diese Eingabe
anfallende Gebühr in der Höhe von € 180,-- nicht entrichtet
wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund aufgenommen und
diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde für diese Eingabe mit Bescheiden vom 1. September 2003
gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine
Gebühr in der Höhe von € 180,-- sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine Gebührenerhöhung von
€ 90,-- festgesetzt.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Vorschreibung der Gebühr und der Erhöhung zu
Unrecht erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht das
gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die an den
Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 29. Dezember 2002
gegen den Bescheid des xy, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 30.
Dezember 2002.
Unbestritten ist, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine
Beschwerde gegen den Bescheid des xy eingebracht wurde.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten ist.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim
Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130, 27. 5. 1999,
99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der
Beschwerde am 30. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof wurde der
gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG
erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw.
wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt.
Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte somit zu
Recht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers
betreffen verschiedene Verfahren - anhängig bei Gerichten oder anderen
Behörden -, welche mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem
Zusammenhang stehen.
Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall -
mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung fester Gebühren zwingend
angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der
Erhöhung darstellt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1019-W/05
- Stammnummer
- 34630
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF