Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0088-G/08
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-G/08vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, vom 4. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr ua. Sonderausgaben für
Personenversicherungen in Höhe von 664,12 Euro sowie Sonderausgaben
für Wohnraumschaffung in Höhe von 947,47 Euro geltend. In der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 machte
sie weitere Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von
2018,65 Euro geltend und führte aus, dieser Betrag betreffe Raten- und
Zinsenzahlungen für einen im Juli 2006 aufgenommenen Kredit zur
Wohnraumschaffung. Den Vorhalt des Finanzamtes, die bisher geltend gemachten
Sonderausgaben nachzuweisen, beantwortete die Bw. ua. mit der Vorlage eines
Kaufvertrages betreffend den Erwerb einer Liegenschaft samt bestehendem
Gebäude um 150.000 Euro.
In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
aus, als Sonderausgaben seien nur Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung abzugsfähig. Die Bw. habe hingegen Aufwendungen zum
Erwerb eines bereits bestehenden Eigenheimes getätigt, die nicht als
Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Weiters wurden die als
Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien um den bereits vom
Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei belassenen Betrag in
Höhe von 300 Euro gekürzt.
Im Vorlageantrag wurden die Feststellungen des Finanzamtes
betreffend den Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum nicht bestritten.
Ergänzend legte die Bw. die Rechnung eines Rechtsanwaltes vom
6. Juni 2007 über 2.535,78 Euro für die Errichtung und
grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages sowie eine Rechnung
vom 27. Februar 2007 über 3.521,23 Euro für die
Lieferung von Fenstern und Türen mit dem Ersuchen vor, die genannten
Beträge bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2006
als "Werbungskosten" zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 3. April 2008 wurde die Bw.
ersucht, dem Unabhängigen Finanzsenat den Kaufvertrag vom 13.
Juli 2006 vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben ua.
(soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt) Ausgaben
zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung abzuziehen. Darunter fallen
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Die Errichtung eines
Eigenheimes gilt mit der Erteilung der Benützungsbewilligung als
abgeschlossen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 3.3 zu § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, sowie die
dort zitierte Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes). Nicht als
Sonderausgaben abzuziehen sind daher die Aufwendungen für die Anschaffung
(dazu gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung wie
Vertragserrichtungskosten etc.) eines bereits errichteten Eigenheimes.
Mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 erwarb die Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Liegenschaft samt Gebäude um
150.000 Euro. Da es sich bei diesem Gebäude unbestrittenermaßen
um ein bereits errichtetes, wenn auch sanierungsbedürftiges Gebäude
handelte, konnten die Aufwendungen für dessen Erwerb
(Darlehensrückzahlungen) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt
werden.
Als Sonderausgaben abzuziehen sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 weiters Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist und es sich dabei entweder um Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen oder
um Herstellungsaufwendungen handelt.
Die von der Bw. als Sonderausgaben geltend gemachten
Sanierungsaufwendungen (Einbau von neuen Fenstern und Türen) wurden erst im
Jahr 2007 bezahlt, weshalb eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen
bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 schon aus
diesem Grund nicht möglich ist.
Graz, am 8.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-G/08
- Stammnummer
- 34620
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF