Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0184-W/02
Unterbrechung der Verjährung gem. § 209 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-W/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorhalte oder Berufungsvorentscheidungen unterbrechen die Verjährung einer Abgabe nur dann, wenn im Schreiben ein ausdrücklicher Hinweis auf den Tatbestand, der der Steuer unterzogen werden soll, enthalten ist. Betrifft eine Anfrage nur den Abgabenanspruch nach § 33 TP 16 GebG, so kann dieser Anfrage für eine weitere Vorschreibung nach einer anderen Tarifpost keine Unterbrechungswirkung zukommen.
Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur erstinstanzlichen Geltendmachung des Abgabenanspruches sachlich nicht zuständig ist, kommt einer Amtshandlung dieser Behörde auch keine Unterbrechungswirkung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betreffend Rechtsgebühr vom 19. April 1999, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 14. März
1989 erwarb die Bw. um einen vereinbarten Kaufpreis von S 26.789.711,00
einerseits einen Kommanditanteil und andererseits ein auf dem
"Gesellschafterverrechnungskonto" des verkaufenden Kommanditisten bestehendes
Guthaben in Höhe von S 12.873.150,24, das ihr laut Vertragspunkt II Abs. 3
"abgetreten" wurde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
schrieb für dieses Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 15. Juni 1993 ein
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG
vor.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, dass
das abgetretene Guthaben auf dem Privatkonto des verkaufenden Kommanditisten
nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr betreffend die
Übertragung des Kommanditanteiles einbezogen werden dürfte, da es sich
dabei um ein "reines Forderungskonto" handle. Hiefür dürfe nur
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 1 GebG im
Ausmaß von 0,8% erhoben werden.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin mit Vorhalt vom 16.
November 1993 um einen Nachweis über die Beschaffenheit des
Gesellschafterverrechnungskontos als Privatkonto mit reinem Forderungscharakter
und wies in der Folge die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 7.
März 1994 als unbegründet ab.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. Juli 1998 wurde nach
entsprechender Beantwortung eines Vorhaltes vom 7. Mai 1998 und Vorlage der
Bilanzen in der Folge seitens der Finanzlandesdirektion der Berufung
stattgegeben und das Forderungskonto gemäß dem Berufungsbegehren aus
der Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß
§ 33 TP
16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG herausgenommen.
Mit Bescheid vom 19. April 1999 hat sodann das Finanzamt
entsprechend dem Vorbringen der Bw. für das Gesellschafterverrechnungskonto
als Privatkonto mit reinem Forderungscharakter die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe von S 102.985,--
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. nunmehr
vor, dass der gegenständliche Bescheid nicht mehr hätte erlassen
werden dürfen, da das Recht, die Abgabe festzusetzen bereits verjährt
sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes
lediglich ein Vorhalt im November 1993 an die Bw. übermittelt worden sei,
sodass die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 1998 eingetreten
sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.
1. 2003, 2002/16/0027 dazu festgestellt:
"Mit
Rücksicht darauf, dass weder die Berufungsvorentscheidung des (sachlich
zuständigen) Finanzamtes vom 7. März 1994 noch das Schreiben der
belangten Behörde vom 7. Mai 1998 den Abgabenanspruch gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 1 GebG geltend machten, sowie unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde zur
erstinstanzlichen Geltendmachung des Abgabenanspruches nach dem zitierten
Gebührentatbestand sachlich nicht zuständig war, kam den genannten
Amtshandlungen keine Unterbrechungswirkung zu und ist daher Verjährung
eingetreten."
Entsprechend diesem Erkenntnis war der Berufung somit
antragsgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnterbrechungshandlungGeltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchessachliche Zuständigkeit der Behörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-W/02
- Stammnummer
- 3462
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF