Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0956-G/07
Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung (hier: bei Erkrankung an MS)?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-G/07vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) zählt laut Bescheid des
Bundessozialamtes Steiermark vom 20. November 2002 seit
31. Oktober 2002 zum Kreis der begünstigten Behinderten (Grad der
Behinderung: 50%). Sie leidet ua. an Multipler Sklerose.
In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung
wegen Erkrankung an Multipler Sklerose unter dem Titel der
außergewöhnlichen Belastungen ua. einen Betrag iHv.
€ 1.794,99 als Abzugsposten geltend. Dabei handelt es sich um eine
Rechnung der (in Deutschland ansässigen) Fa. X Naturprodukte GmbH vom
18. Dezember 2006 für folgende Artikel:
-- S 3 - Fischölkonzentrat mit Omega 3;
-- Sp - Grünlippmuschel mit Q10;
-- Sn - Selenhefe + Q10 + Vitamin E;
-- Vitamin E 600 N.
Im angefochtenen Bescheid verwehrte das Finanzamt diesen
Kosten die Abzugsfähigkeit und verwies dazu in seiner Begründung auf
jene des Vorjahresbescheides. Dort wurde in der Berufungsvorentscheidung
(für 2005) vom 2. Februar 2007 ausgeführt, dass
Nahrungsergänzungsmittel keine (abzugsfähigen) Medikamentkosten
darstellen würden.
In ihrer dagegen eingebrachten Berufung begehrte die Bw.
den Abzug dieser Kosten wegen eigener Behinderung, da
"diese Behandlung vom Arzt verordnet"
worden sei. Eine entsprechende Bestätigung werde erforderlichenfalls
nachgereicht.
Mit Vorhalt vom 4. Oktober 2007 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um "Nachweis, ob die
Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes
und somit ärztlich verordnet eingenommen wurden". Des Weiteren wurde
um Nachweis ersucht, "inwieweit diese Produkte
zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges
medizinisch notwendig waren".
Daraufhin übermittelte die Bw. eine "ärztliche
Bescheinigung" Dris. OH vom 1. August 2007 mit folgendem
Wortlaut:
Die Bw. "leidet an einer
chronischen Erkrankung. Im Rahmen einer Ernährungs- und
Stoffwechseltherapie bei einer schweren, schicksalhaften Erkrankung ist die
Einnahme verschiedener Präparate und Vitamine wie zB S, Sn, Sp und
Vitamin E 600 medizinisch notwendig,
außerdem ist eine spezielle Diät einzuhalten. Daraus ergeben sich
beträchtliche finanzielle Belastungen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007 ab und führte in
der Begründung aus, dass Kosten für eine alternative Behandlung (wie
zB mit Nahrungsergänzungsmitteln) nur bei Nachweis der durch die Krankheit
bedingten Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Der
bezügliche Nachweis sei durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu
erbringen, dh. es müsse eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen
Behandlungsplanes gegeben sein. Dies treffe laut den vorliegenden Unterlagen im
Berufungsfall nicht zu.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beantragte die
Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter
Einem legte sie einen "Dosierplan" Dris. OH vom 23. Juli 2007 vor. In
diesem findet sich (ua.) der Vermerk: "S 3, Vitamin E 600N und Sn jeweils
3/Tag sowie Sp 5/Tag".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 EStG sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam)
erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein,
zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der
Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen
nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw.
Abs 5 EStG berechneten, von der Einkommenshöhe des
Abgabepflichtigen abhängigen, Selbstbehalt übersteigen
(§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34
Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes. Dazu gehören ua. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer
Behinderung des Abgabepflichtigen soweit diese damit im Zusammenhang stehende,
pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen
(§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG). Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen
Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne
Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG
und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind.
Die zu § 34 Abs. 6 EStG ergangene,
oa. Verordnung des BMF nennt in § 4 nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB. Rollstuhl,
Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als
neben dem Pflegegeld voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger
Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von
mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser
Verordnung ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen,
soweit die Ausgaben nachgewiesen werden.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwachsen Kosten
der eigenen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen dem Grunde nach
zwangsläufig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung setzt darüber hinaus Zwangsläufigkeit der Höhe nach
voraus. Dies macht eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall notwendig,
wobei sich die Beurteilung nicht an subjektiven Vorstellungen, sondern an
objektiven Umständen zu orientieren hat (s. zB VwGH vom
16.12.1999, 97/15/0126; sowie vom 23.5.1996, 95/15/0018).
Dies gilt in gleicher Weise für die Mehrkosten aus
einer Behinderung.
Im Falle einer Behinderung geht es häufig darum, den
bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine Verschlechterung zu verhindern oder
zumindest zu verlangsamen. Insofern sind auch Maßnahmen zur Erhaltung des
(aktuellen) Gesundheitszustandes, soweit sie durch die Behinderung verursacht
sind, als Heilbehandlungen einzustufen. Diese Sichtweise nimmt auch der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0169, ein, indem er (nicht
regelmäßig anfallende) Medikamente, ärztliche Behandlungen und
Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes bei
Multipler Sklerose den Kosten der Heilbehandlung zuordnete.
Die in § 34 EStG geforderte
Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in
Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger
medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus,
dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten
ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret
abzeichnet. Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese
Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder
zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen
(VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht
Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer
Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer
Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten
der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch
dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende,
objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus.
Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der
VwGH-Judikatur zur Heilbehandlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur
die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu
berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche
Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen.
Ebenso fehlt es bei Maßnahmen, deren Beitrag zur
Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer
Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen
Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der
Zwangsläufigkeit.
Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen
aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw.
Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten
die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen.
Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im
konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird (s. zB UFS Graz vom
11.12.2006, RV/0427-G/06).
Die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht gibt
Anhaltspunkte für eine sachgerechte Abgrenzung. Der OGH sieht keineswegs
nur Kosten von nach dem ArzneimittelG zugelassenen Medikamenten oder von
wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden als erforderlich,
zweckmäßig bzw. medizinisch notwendig an. Dies könne durchaus
auch auf Kosten für so genannte Außenseitermethoden, d.h. für
wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Behandlungsmethoden, zutreffen.
Allerdings müsse deren Wirksamkeit in der Form erwiesen sein, dass
hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen
Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden
könne und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung
bestehender Beschwerden beschränke. Dies setze voraus, dass der Erfolg
nicht nur in Einzelfällen sondern typischer Weise erzielt wird. Dazu
müsse der Nachweis erbracht werden, dass die Wirkung in einer für die
Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen eingetreten
ist bzw. aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte
(OHG 24.10.2000, 10 ObS 294/00h; 26.3.1996
10 ObS 52/96; 9.4.1995, 10 ObS 20/95 u.a.).
Diese Kriterien können auch für den
abgabenrechtlichen Bereich herangezogen werden, wenn die Kosten für
Außenseitermedizin zu beurteilen sind. Doch kann damit nur eine
medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahmen dem Grunde nach
erwiesen werden. Für die Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung im steuerlichen Sinn bedarf es darüber hinaus auch der sonstigen
Voraussetzungen des § 34 EStG.
§ 34 EStG gibt für die Form des
Nachweises keine Beweisregeln vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jeweils
nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte,
ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische
Notwendigkeit einer Maßnahme.
Mit einer außerhalb eines ärztlichen
Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung - umso
mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird den oa.
Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder
Behinderungskosten für gewöhnlich jedoch nicht entsprochen. Dies
insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren
Kosten.
Aus der zitierten OGH-Judikatur zu § 133
Abs.2 ASVG ergibt sich, dass im Sozialversicherungsbereich eine
nachträglich erstellte, ärztliche Expertise nicht generell als
ungeeignet angesehen wird, die medizinische Notwendigkeit eines Aufwandes
nachzuweisen. Dies gilt für steuerliche Zwecke in gleicher Weise.
Voraussetzung ist allerdings, dass derartige Stellungnahmen nach der Art
medizinischer Gutachten erstellt sind, d.h. einem
Qualitätsmaßstab entsprechen, der sie einer Überprüfung auf
ihre Schlüssigkeit zugänglich macht und auch standhalten lässt.
Dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, reicht für die steuerliche Abzugsfähigkeit
nicht aus (Doralt, EStG, § 34
Tz 41, mwN).
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten einer
Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen,
die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen
Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen,
die Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind.
Da die Beurteilung, was als außergewöhnlich
gilt, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel unterliegt (was
früher als Luxus galt, ist heute vielfach durchaus alltäglich), ist
hier auf eine dynamische Betrachtungsweise zu achten. In Hinblick auf das heute
in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein (Stichwort
"Wellness"), kann es daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem
hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen, dennoch am
Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen.
Wenngleich nun zwar im Berufungsfall die Einnahme der
gegenständlichen Präparate, deren Kosten als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, nach Ansicht des
UFS mit der Behinderung wegen Erkrankung an Multipler Sklerose
zusammenhängt, so ist eine steuerliche Berücksichtigung vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtslage auf Grund der im Folgenden
angeführten Umstände dennoch nicht möglich:
Die Bw. legte zur Untermauerung ihres Vorbringens eine
ärztliche Bescheinigung sowie einen Dosierplan - jeweils vom deutschen Arzt
Dr. Hebener - vor. Diese stellen zum Einen keine ärztlichen Verordnungen
bzw. Verschreibungen im Sinne einer verbindlichen Anordnung im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes dar. Zum Anderen sind diese Unterlagen erst im
Nachhinein (also nach Erwerb der Präparate und somit offenbar nach Beginn
der Anwendung) erstellt worden. Ebenso wenig handelt es sich hiebei um
schlüssige bzw. nachvollziehbare medizinische Gutachten im oben
erwähnten Sinne.
Dies wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als es sich
bei den fraglichen Präparaten großteils um
Nahrungsergänzungsmittel handelt, deren Einnahme in Zeiten eines
gesteigerten Gesundheitsbewusstseins ganz allgemein für breite
Bevölkerungsschichten als sinnvoll erachtet und auch - in diversen
Magazinen, Apothekenzeitschriften, etc. - dementsprechend beworben wird (wie
insbesondere die Einnahme von Omega 3-Fettsäuren, Selen, Vitamin E).
Die gegenständlichen Mittel werden von der Fa. X zwar
mit dem Zusatz "MS" angeboten, sind aber ohne jede Einschränkung (vor allem
ohne ärztliche Verschreibung) erwerbbar. Es wird lediglich nahe gelegt, die
Präparate unter ärztlicher Aufsicht einzunehmen.
Auf der Homepage (http://www.dmsg.de/multiple-sklerose-news/)
der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) wird zwar allgemein eine
ausgewogene und vor allem fettreduzierte Ernährung empfohlen. Bislang habe
jedoch keine Diät den Verlauf oder die Symptome der MS wirkungsvoll
beeinflussen können (in diesem Sinne beispielsweise auch
Schwarz und
Leweling
inder Zeitschrift "Der
Nervenarzt" 2/2005, 131ff). Die Einnahme der im vorliegenden Fall in Frage
stehenden Mittel basiert auf einer Therapie nach Dr. Fratzer. Diese beruht -
laut DMSG - auf teils unbewiesenen und teils umstrittenen Behauptungen und
vermengt diverse Therapiekonzepte, die einen Rückschluss auf ein wirksames
Therapieprinzip erschweren. Die DMSG hält auf ihrer Homepage ua. fest, dass
zu dieser Therapieform weder eine kontrollierte Studie noch ein
wissenschaftlicher Report vorliegen.
Obgleich daher nicht von der Hand zu weisen ist, dass der
Erwerb der hier strittigen Produkte grundsätzlich durch die Behinderung der
Bw. verursacht war, so konnte mit den vorliegenden Unterlagen der Nachweis ihrer
Zwangsläufigkeit, aber auch jener der Außergewöhnlichkeit nicht
erbracht werden. Denn gerade bei Produkten von der Art, wie sie die Bw. geltend
macht (die Einnahme zB von Selen oder Vitamin E erweist sich für nahezu
jeden Personenkreis als gesundheitsfördernd), ist eine strengere
Nachweisführung erforderlich (vgl. nochmals UFS Graz vom 11.12.2006,
RV/0427-G/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Multiple Skleroseaußergewöhnliche BelastungNahrungsergänzungsmittelHeilbehandlungKrankheitskostenZwangsläufigkeitAußenseitermedizin.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0956-G/07
- Stammnummer
- 34613
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF