Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1082-W/08
Abrechnungsbescheid, Einwendung der Festsetzungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1082-W/08vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 29. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 25. Juni 2007 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus, dass am Buchungstag
26. Jänner 2004 das Steuerkonto mit einer berichtigten Festsetzung der
Einkommensteuer 1996 in der Höhe von € 2.252,28 belastet worden
sei. Wegen der amtswegig zu beachtenden Festsetzungsverjährung sei es zum
Verlust des Rechtes, den Abgabenanspruch geltend zu machen, gekommen. Es werde
daher beantragt den Betrag von € 2.252,28 gutzuschreiben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2008
zurückgewiesen und die Zurückweisung damit begründet, dass der
Eintritt der Verjährung nicht das Erlöschen des Anspruches und auch
keinen Tilgungstatbestand, sondern hinsichtlich der Bemessungsverjährung
lediglich das Verbot, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen und
hinsichtlich der Einhebungsverjährung das Verbot, die dem fälligen
Abgabenanspruch entsprechenden Beträge zu vereinnahmen und zwangsweise
einzubringen, bedeute.
Eine allfällige Bemessungsverjährung hätte
also im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid geklärt werden
können, sie könne nicht durch einen Abrechnungsbescheid nachgeholt
werden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 29. Jänner 2008,
in der vorgebracht wird, dass nach der Begründung des
Zurückweisungsbescheides der Eintritt der Einhebungsverjährung das
Verbot bedeute, die dem fälligen Abgabenanspruch entsprechenden
Beträge zu vereinnahmen und zwangsweise einzubringen. Durch Buchung der
berichtigten Festsetzung Einkommensteuer 1996 in der Höhe von €
2.252,28 und der Pfändung des Bausparvertrages seien aber
Abgabenansprüche vereinnahmt und zwangsweise eingebracht worden. Es bestehe
also ein unlösbarer Widerspruch.
Die Abgabenbehörde habe die Verjährung amtswegig
zu berücksichtigen, diesbezüglich bestünde keine Antragspflicht.
Nach der Judikatur des VwGH dürfe im Abrechnungsbescheidverfahren die
Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung nicht mehr geprüft
werden, dieses Verfahren habe sich lediglich damit zu befassen, ob die Anlastung
der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der
kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden
haben.
Mit einem Abrechnungsbescheid werde darüber
entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen sei, d.h. wirksam
gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt sei.
Es werde daher beantragt der Berufung statt zu geben, da
der Zurückweisungsbescheid mit unlösbaren Widersprüchen behaftet
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten. Über Rechte und Rechtsverhältnisse hat ein Bescheid zu
ergehen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein
Bescheid ist nicht zu erlassen, wenn diese Rechtsfrage in einem anderen,
gleichwertigen Verfahren geklärt werden kann/konnte (VwGH 28.6.1995,
89/16/0014).
Dass in einem Abrechnungsbescheidverfahren die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen ist, wurde
der Bw. in unzähligen gleich gelagerten Fällen bereits im Rahmen von
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates mitgeteilt. Im
gegenständlichen Antrag vom 25. Juni 2007 wurde lediglich vorgebracht, dass
Festsetzungsverjährung eingetreten sei soll, also eine Einwendung
getätigt, die im Abrechnungsbescheidverfahren keine Bedeutung
erlangt.
Darüber, dass der Frage einer
Festsetzungsverjährung nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im
Abgabeneinhebungsverfahren Bedeutung zukommen kann, wurde bereits im Verfahren
zu RV/1558-W/07 zum Antrag auf Rückzahlung der Einkommensteuer 1996
abgesprochen. Es war daher kein weiteres rechtliches Interesse der Bw. an der
Erlassung eines Abrechnungsbescheides mehr gegeben, daher konnte der Antrag
zurückgewiesen werden.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Zu dem erweiterten Vorbringen, in der gegen den
Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung, es wäre auch die Frage
der Einhebungsverjährung zu prüfen gewesen, wird informativ ebenfalls
auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung zu RV/1558-W/07 vom 13. Juni
2007 verwiesen.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1082-W/08
- Stammnummer
- 34595
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF