Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3528-W/07
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3528-W/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, der vor dem 1.1.2006 gestellt und über den zum 1.1.2006 noch nicht abgesprochen wurde, ist dieser gemäß § 81 NAG nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 4 NAG richten sich bei einem erstmaligen Antrag eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter und unter bestimmten Voraussetzungen nach jenem des Vaters oder eines anderen Fremden, sodass zutreffendenfalls wie im vorliegenden Fall von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 8 NAG auszugehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DDr. Wolfgang
Schulter, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Marxergasse 21, vom 30. Mai 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. April 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben,
der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wies das Finanzamt den
Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Familienbeihilfe vom 8. März 2007 mit
der Begründung ab, dass für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn
sich diese nach § 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In der gegen diesen abweisenden Bescheid gerichteten
Berufung wird vom Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter im wesentlichen
vorgebracht, dass die beiden Kinder Angehörige eines Österreichers
sind und bereits im August 2005 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung
gestellt haben. Nach Änderung der Rechtslage sei nun der Aufenthaltstitel
nach den Bestimmungen des NAG erteilt worden.
Beantragt wurde die Stattgabe der vorliegenden
Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
Innerhalb offener Frist beantragte der Bw. durch seinen
ausgewiesenen Vertreter die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei erneut darauf verwiesen wurde, dass ab Einreise der
Kinder diese im gemeinsamen Haushalt mit dem Anspruchsberechtigten leben und mit
Erteilung des Aufenthaltstitels der Aufenthalt auch rückwirkend saniert
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG
1967 neu gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004 (FLAG), wird
wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Nach § 54 wird folgender § 55
angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner
2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu
führen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer
Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie
nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf
jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz,
sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte
Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß
vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt,
keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
§ 23 NAG:
(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes
(§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines
Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen
Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei
Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen
des Verzichtes der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist
ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind
jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2) zu
erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem
Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
Laut dem im Akt erliegenden rechtskräftigen Urteiles
des Gemeindegerichtes Kragujevac werden die minderjährigen Kinder des Bw.
M. und N. (nach Obsiegen gegen den gegnerischen Antragsteller) diesem zur Pflege
Aufsicht und Erziehung zugesprochen.
Der Bw. ist laut der im Akt erliegenden Heiratsurkunde seit
6. August 2004 mit der österreichischen Staatsangehörigen V.
verheiratet.
Die Einreise der Kinder erfolgte nach dem
Berufungsvorbringen und dem Inhalt des Antrages im August 2005. Der gleichfalls
in der Berufung angesprochene und vom Amt der Wiener Landesregierung dem
Sachbearbeiter telefonisch bestätigte Antrag auf Niederlassungsbewilligung
gemäß
§ 49 Abs. 1 Fremdengesetz stammt vom August 2005.
Im gegenständlichen Fall liegt daher ein nach dem
Fremdengesetz 1997 anhängiges Verfahren vor, welches gemäß
§ 81 NAG nach diesem zu Ende zu führen ist.
Gemäß der oben angeführten Bestimmung des
§ 23 Abs. 4 leitet sich der Aufenthaltstitel der Kinder von jenem des
Vaters, Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", 15.07.2006 bis 15.7.2008
ab. Die Stiefmutter ist österreichische Staatsbürgerin, sodass
gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 4 letzter Satz NAG den
Kindern der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen ist. Dieser
stellt einen Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 1
dar.
Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG,
nämlich der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne der §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes somit gegeben sind, steht die
Familienbeihilfe für N. , VNr. x, und M. , VNr. y für den
Zeitraum von Juli 2006 bis Jänner 2007 zu.
Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, insoweit einem
Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird
(§ 13 zweiter Satz FLAG). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die
Finanzbehörde war daher rechtswidrig. Der Bescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 23 Abs. 4 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3528-W/07
- Stammnummer
- 34584
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF