Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1437-W/05
Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1437-W/05vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. November 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1 vom 9. November 2005 betreffend die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages sowie Stundungszinsen
entschieden:
1.) Der
Berufung betreffend Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 1-9/2003 wird
stattgegeben und dieser mit € 300,00 statt bisher € 8.242,43
festgesetzt.
2.) Die
Berufung betreffend Stundungszinsen wird als unbegründet abgewisen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2004 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 1-9/2003 in der Höhe von
€ 412.121,74 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von €
8.242,43 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis
17. November 2004 entrichtet worden sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 9. November 2004
setzte das Finanzamt für den Zeitraum 16. September 2004 bis
12. Oktober 2004 Stundungszinsen in Höhe von € 338,41
fest.
Mit Eingabe vom 29. November 2004 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-9/2003 vom 27. Oktober 2004 sowie
gegen die obgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung ein.
Die Begründung richtete sich ausschließlich
gegen die Unrichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufungen betreffend
Säumniszuschlag und Stundungszinsen als unbegründet ab und führte
aus, dass der Unternehmer gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss selbst zu berechnen habe.
Die Voranmeldung gelte als Steuererklärung.
Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlasse oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise, so habe das Finanzamt
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die Steuer festzusetzen.
Bei festgesetzten Abgaben bestehe die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setze
somit nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Eine
spätere Beseitigung dieser zuschlagsbelastenden Abgabenschuld könne
aber gemäß den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO, sowie
nach Stellung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO zu
einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die
tatsächlich festgesetzte Abgabenschuld führen.
Im gegebenen Fall sei es auf Grund der
Umsatzsteuerfestsetzung für 1-9/2003 vom 27. Oktober 2004 zu
einer Nachforderung von € 412.121,74 gekommen, welche nicht zum
Fälligkeitstag 17. November 2003 entrichtet worden sei.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei zu Recht
erfolgt.
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen könne die
Abgabenbehörde gemäß
§ 212 BAO für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringugsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen
würden, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung)
oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige
volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den
Aufschub nicht gefährdet werde. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen könne sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit
jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben, zusammengefasst
verbucht werden (§ 213 BAO) erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO seien für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 750,00
übersteigen würden,
a.) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden sei,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürften, oder
b.) soweit infolge einer gemäß Absatz 1
erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintrete,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den
Betrag von € 50,00 nicht erreichen würden, seien nicht
festzusetzen.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld habe die Berechnung der Stundungszinsen über Antrag des
Abgabepflichtigen, unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im gegebenen Fall sei das Ratenansuchen vom
15. September 2004 mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 abgewiesen
worden.
Da somit ein Zahlungsaufschub bestanden habe, bestehe die
Vorschreibung der Stundungszinsen zu Recht.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
aus, dass die Schätzung der Umsatzsteuer 1-9/2003, die zur Vorschreibung
des Säumniszuschlages und der Stundungszinsen geführt habe, zu Unrecht
erfolgt sei.
Es werde daher ersucht, den Säumniszuschlag und die
Stundungszinsen auf das richtige Maß zu reduzieren (laut Berufung vom
29. November 2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 2 BAO: Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
§ 217 Abs. 8 BAO: Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung
durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen
(§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende
Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
§ 217 Abs. 10 BAO:
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben maßgebend ist.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 wurde die Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 mit € 20.000,00 festgesetzt. Die
Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Nachdem der Unabhänige Finanzsenat von der Sachlage im
Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen hat und laut Umsatzsteuerbescheid 2003 vom
12. September 2003 von einem Jahresbetrag in Höhe von
€ 20.000,00 00 auszugehen ist, von dem auf den Voranmeldungszeitraum
1-9/2003 anteilig ein Betrag in Höhe von € 15.000,00
entfällt, der somit die Bemessungsgrundlage für den
Säumniszuschlag darstellt, war der Berufung stattzugeben und der
Säumniszuschlag mit € 300,00 (2% von € 15.000,00)
festzusetzen.
II.) Stundungszinsen
Für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
sind gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet
noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Die Berechnung der hier gegenständlichen
Stundungszinsen erfolgte gemäß Bescheid vom
9. November 2004 für den Zeitraum 16. September 2004 bis
12. Oktober 2004.
Der Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9/2003 erging am 27. Oktober 2004. Dieser Tag
liegt somit außerhalb des Bemessungszeitraumes für die
Stundungszinsen.
Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides
ergab, dass in Entsprechung des dargelegten Sachverhaltes der
Nachforderungsbetrag für die Umsatzsteuervorauszahlung 1-9/2003 nicht
Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen war.
Dies ist allerdings auch ohne Überprüfung des
Abgabenkontos schon alleine aus dem Umstand, dass der Nachforderungsbetrag
für die Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9/2003 € 412.121,74, die
Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen jedoch lediglich
€ 83.244,98 bzw. € 84.300,98 beträgt, erkennbar.
Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aufgrund des
Umsatzsteuerbescheides 2003 hat daher keinerlei Einfluss auf den hier
berufungsgegenständlichen Stundungszinsenbescheid.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1437-W/05
- Stammnummer
- 34583
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF